3. Die der Beschuldigten auferlegte Geldstrafe von CHF 5'400.00 sowie die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber der Beschuldigten von CHF 150'000.00 gemäss Ziff. 11.2 und 11.3 des Urteildispositivs seien in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und c StGB bis zur Deckung ihrer Zivilforderungen den Berufungsführerinnen F.________ und H.________ zuzusprechen, in erster Linie proportional zu ihrer Schadenersatzforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 52.6 % zu Gunsten von F.________ und 47.4 % zu Gunsten von H._