32 2. Der Verwertungserlös der gemäss Ziff. V.3 des Urteildispositivs zur Verwertung eingezogenen Gegenstände sei nach Abzug der Verwertungskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB bis zur Deckung ihrer Zivilforderungen den Berufungsführerinnen F.________ und H.________ zuzusprechen, in erster Linie proportional zu ihrer Schadenersatzforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 52.6 % zu Gunsten von F.________ und 47.4 % zu Gunsten von H._