- einen Betrag von CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 05.07.2014 als Genugtuung 2. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Strafund Zivilklägerin H.________ zu schulden: - einen Betrag von CHF 18'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.05.2015 als Schadenersatz, - den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie