31 B. Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass: 1. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Strafund Zivilklägerin F.________ zu schulden: - einen Betrag von CHF 20‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 05.07.2014 als Schadenersatz - den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie