Rechtsanwältin G.________ ihrerseits stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 folgende Anträge (pag. 22‘250 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen, sowie der Förderung der Prostitution, z.N. von F.________, geb. [Geburtsdatum] 1991(Ziff. 1.31 und 2.23 Dispositiv) 2. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen, z.N. von H.________, geb. [Geburtsdatum] 1980 (Ziff. 1.43 Dispositiv)