& Kons (pag. 22‘165). Das Strafgericht Basel-Stadt konnte keine solche Kopie produzieren und stellte der Kammer stattdessen eine CD mit Audiodateien zu (pag. 22‘178), welche im Einvernehmen mit den Parteien nicht zu den Akten erkannt und ohne Augenschein retourniert wurde (pag. 22‘183). 21 Schliesslich wurde die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 22‘184 ff.).