Rechtsanwältin D.________ teilte daraufhin am 5. Februar 2020 mit, dass sich die Straf- un Zivilklägerinnen 1, 2 und 6 – 9 aus dem Verfahren zurückziehen (pag. 22‘148). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ vorfrageweise, dass die Beschuldigte alle erstinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiere und ihre Berufung mithin auf das Strafmass beschränke.