Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 präzisierte bzw. beschränkte Rechtsanwalt B.________ auf Nachfrage der Verfahrensleitung seine Berufungserklärung vom 21. Februar 2019 dahingehend, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen der Zivilklägerin 3 vollumfänglich anerkenne und in diesem Punkt keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Die Zivilforderungen seien damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (pag. 22‘085). Am 4. Oktober 2019 teilte Rechtsanwältin G.________ mit, dass sie die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 wieder vertreten könne, worauf die Verfahrensleitung Rechtsanwältin FJ.