Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erklärte die N.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 3), sie habe sich ausschliesslich im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert und ihre Zivilforderung sei wegen Anerkennung durch die Beschuldigte nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie auf eine Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verzichte (pag. 22‘068). Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 präzisierte bzw. beschränkte Rechtsanwalt B._