20 Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern oder der Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 (vgl. pag. 22‘047, 22‘054, 22‘056). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erklärte die N.______