(vgl. pag. 22‘107), reichte am 11. Februar 2019 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 22‘012 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 reichten ihre Berufungserklärung am 18. Februar 2019 form- und fristgereicht ein (pag. 22‘022 ff.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 21. Februar 2019 (pag. 22‘033 ff.). Mit Verfügung vom 4. März 2019 sistierte die Verfahrensleitung das amtliche Mandat von Rechtsanwältin G.________ bis zur Wiederaufnahme ihrer Anwaltstätigkeit und setzte Rechtsanwältin FJ.________ als amtliche Anwältin der Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 ein (pag. 22‘047).