3. Folgende Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen (Art. 70 StGB): - [Auflistung] 4. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - [Auflistung] 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).