9. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Strafund Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 01.10.2014 als Genugtuung zu schulden. 10. Die Zivilklagen werden insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 11. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 19 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Der beschlagnahmte Betrag von insgesamt CHF 15‘733.55 wird eingezogen (Art. 70 StGB).