- den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie - einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.05.2015 als Genugtuung zu schulden. 6. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Strafund Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 08.10.2014 als Genugtuung zu schulden.