Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 57 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________, geb. [Geburtsdatum] 1959 a.v.d Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin O.________ Berufungsführerin 2 und C.________ a.v.d Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und N.________ a.v.d. Rechtsanwältin M.________ Zivilklägerin 3 und F.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Straf- und Zivilklägerin 4 / Berufungsführerin 3 und H.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Straf- und Zivilklägerin 5 / Berufungsführerin 4 und I.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 6 und J.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 7 und K.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 8 und L.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 9 2 Gegenstand Menschenhandel (gewerbsmässig), Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechts- widrigen Aufenthalts (qualifiziert), Geldwäscherei (gewerbsmäs- sig) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Juli 2018 (PEN 2017 560) 3 Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................8 1. Erstinstanzliches Urteil .........................................................................................8 2. Berufung .............................................................................................................20 3. Beweisergänzungen ...........................................................................................21 4. Anträge der Parteien...........................................................................................22 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer............................................35 II. Einleitende Bemerkungen zum Vorverfahren .........................................................36 III. Gewerbsmässiger Menschenhandel ........................................................................38 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung.....................................................................38 6.1 Anklagesachverhalt ...................................................................................38 6.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ..................................................41 6.3 Beweismittel ..............................................................................................43 6.4 Modus operandi anhand der rechtskräftigen «Paradefälle»......................43 6.4.1 Äusserer Ablauf ...........................................................................43 6.4.2 Lebensverhältnisse in Thailand ...................................................44 6.4.3 Kontaktaufnahme und Reiseorganisation....................................49 6.4.4 Informationsfluss .........................................................................49 6.4.5 Zwischenfazit...............................................................................55 6.5 Umstrittene Fälle .......................................................................................56 6.5.1 Unbekannte Person für P.________ ...........................................56 6.5.2 Eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ .................................................................................57 6.5.3 Unbekannte «Frau, die von S.________ [Spitzname] kam» .......57 6.5.4 U.________ ...................................Error! Bookmark not defined. 6.5.5 Unbekannte Thailänderin ............................................................61 6.5.6 Unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» 62 6.5.7 X.________ ...................................Error! Bookmark not defined. 6.5.8 Y.________ ...................................Error! Bookmark not defined. 6.5.9 Z.________ ...................................Error! Bookmark not defined. 6.5.10 AA.________.................................Error! Bookmark not defined. 6.5.11 AB.________.................................Error! Bookmark not defined. 6.5.12 AC.________.................................Error! Bookmark not defined. 6.5.13 AD.________.................................Error! Bookmark not defined. 7. Rechtliche Würdigung.........................................................................................73 7.1 Anwendbarkeit des StGB ..........................................................................73 4 7.2 Menschenhandel .......................................................................................74 IV. Förderung der Prostitution .......................................................................................76 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung.....................................................................76 8.1 Anklagesachverhalt ...................................................................................76 8.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ..................................................78 8.3 Beweiswürdigung ......................................................................................78 9. Rechtliche Würdigung.........................................................................................78 9.1 Förderung der Prostitution.........................................................................78 9.2 Mittäterschaft der Beschuldigten ...............................................................80 V. Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht .................................81 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung.....................................................................81 10.1 Anklagesachverhalt ...................................................................................81 10.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ..................................................81 10.3 Umstrittene Fälle .......................................................................................82 10.3.1 Unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam» .......82 10.3.2 Unbekannte Thailänderin, genannt «AE.________ [Spitzname]» .....................................................................................................82 10.3.3 Unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» 82 10.3.4 Z.________ ...................................Error! Bookmark not defined. 10.3.5 AB.________.................................Error! Bookmark not defined. 10.3.6 AD.________.................................Error! Bookmark not defined. 10.3.7 AF.________ .................................Error! Bookmark not defined. 11. Rechtliche Würdigung.........................................................................................84 11.1 Anwendbares Recht ..................................................................................84 11.2 Qualifzierte Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechts- widrigen Aufenthalts in der Schweiz..........................................................84 VI. Konkurrenzen .............................................................................................................85 12. Menschenhandel und Förderung der Prostitution...............................................85 13. Übrige Delikte .....................................................................................................85 14. Fazit ....................................................................................................................85 VII. Strafzumessung .........................................................................................................85 15. Anwendbares Recht ...........................................................................................85 16. Allgemeine Grundlagen ......................................................................................86 17. Strafart und Strafrahmen ....................................................................................86 18. Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Menschenhandel .......................................88 5 18.1 Vorbemerkung ...........................................................................................88 18.2 Objektive Tatkomponente .........................................................................88 18.2.1 Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ...........................88 18.2.2 Verwerflichkeit des Vorgehens ....................................................89 18.2.3 Bewertung ...................................................................................90 18.3 Subjektive Tatkomponente ........................................................................90 18.3.1 Willensrichtung und Beweggründe ..............................................90 18.3.2 Vermeidbarkeit der Tat ................................................................90 18.3.3 Bewertung ...................................................................................90 18.4 Zwischenfazit.............................................................................................90 18.5 Geldstrafe ..................................................................................................91 18.6 Ergebnis ....................................................................................................92 19. Asperation der übrigen Delikte ...........................................................................92 19.1 Vorbemerkung ...........................................................................................92 19.2 Mehrfach begangene Förderung der Prostitution......................................93 19.3 Mehrfach und qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das AuG .....94 19.4 Asperation für qualifizierte Geldwäscherei ................................................95 20. Gesamtstrafen ....................................................................................................96 21. Täterkomponenten..............................................................................................96 22. Bedingter Vollzug................................................................................................98 23. Konkretes Strafmass ..........................................................................................98 24. Anrechnung Haft.................................................................................................98 25. Ersatzforderung ..................................................................................................98 VIII. Verwendung zugunsten der Geschädigten .............................................................99 26. Voraussetzungen................................................................................................99 27. In concreto ..........................................................................................................99 28. Umfang der Zusprechung ...................................................................................99 IX. Kosten und Entschädigung ....................................................................................101 29. Kosten...............................................................................................................101 29.1 Erste Instanz............................................................................................101 29.2 Obere Instanz ..........................................................................................101 30. Amtliche Entschädigungen ...............................................................................102 30.1 Rechtsanwalt B.________ ......................................................................102 30.2 Fürsprecherin D.________......................................................................102 30.3 Rechtsanwältin M.________ ...................................................................102 6 30.4 Rechtsanwältin G.________ ...................................................................103 X. Verfügungen .............................................................................................................103 31. Rückversetzung in Strafvollzug ........................................................................103 32. Beschlagnahmte Gegenstände ........................................................................103 33. DNA-Profil.........................................................................................................104 34. Biometrische erkennungsdienstliche Daten......................................................104 XI. Dispositiv ..................................................................................................................105 7 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. Juli 2018 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Menschenhandels, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 02.10.2014, zum Nachteil von 1.1 unbekannte Person für P.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ alias R2.________ alias R3.________ (Ziff. 1.2 AKS); 1.3 unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam“ (Ziff. 1.6 AKS); 1.4 U.________, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Ziff. 1.58 AKS); 1.5 unbekannte Thailänderin (auf Foto im MMS vom 17.02.2012 12:27:25 von der Nummer [Mobiltelefonnummer] an V.________) (Ziff. 1.60 AKS); 1.6 unbekannte Thailänderin genannt „W.________ [Spitzname]“ (Ziff. 1.62 AKS); 1.7 X.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Ziff. 1.64 AKS); 1.8 Y.________, geb. [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Ziff. 1.65 AKS); 1.9 Z.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Ziff. 1.77 AKS); 1.10 AA.________ ("AA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Roi Et (Ziff. 1.79 AKS); 1.11 AB.________, geb. [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Ziff. 1.84 AKS); 1.12 AC.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Ziff. 1.87 AKS); 1.13 AD.________, geb. [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.88 AKS). 2. von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit von 2012 bis 02.10.2014, zum Nachteil von unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam“ (Ziff. 2.4 AKS). 3. von der Anschuldigung der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht, teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 02.10.2014, für 3.1 unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam“ (Ziff. 3.6 AKS); 3.2 unbekannte Thailänderin, genannt „AE.________ [Spitzname]“ (Ziff. 3.60 AKS); 3.3 unbekannte Thailänderin genannt „W.________ [Spitzname]“ (Ziff. 3.62 AKS); 3.4 Z.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Ziff. 3.69 AKS); 3.5 AB.________, geb. [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Ziff. 3.76 AKS); 3.6 AD.________, geb. [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.80 AKS); 8 3.7 AF.________, [Geburtsdatum] 1991 in Buri Ram (Versuch) (Ziff. 3.81 AKS). ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig und teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 02.10.2014, in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________ und GB.________, zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten thailändischen Staatsangehörigen: 1.1 C.________ ("C.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Ziff. 1.3 AKS); 1.2 E.________ ("E.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982 in Sakon Nakhon (Ziff. 1.4 AKS); 1.3 AG.________ ("AG.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Sukhothai (Ziff. 1.5 AKS); 1.4 AH.________ ("AH.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Buri Ram (Ziff. 1.7 AKS); 1.5 AI.________ ("AI.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Buri Ram (Ziff. 1.8 AKS); 1.6 AJ.________ ("AJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nong Khai (Ziff. 1.9 AKS); 1.7 AK.________ ("AK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chaiyaphum (Ziff. 1.10 AKS); 1.8 AL.________ ("AL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.11 AKS); 1.9 AM.________ ("AM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chaiyaphum (Ziff. 1.12 AKS); 1.10 AN.________ ("AN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Phayao (Ziff. 1.13 AKS); 1.11 N.________ ("N.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Sukothai (Ziff. 1.14 AKS); 1.12 unbekannter transsexueller Mann, genannt „AO.________ [Spitzname]“ (Ziff. 1.15 AKS); 1.13 AP.________ ("AP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.16 AKS); 1.14 AQ.________ ("AQ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Khon Kaen (Ziff. 1.17 AKS); 1.15 AR.________ ("AR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.18 AKS); 1.16 AS.________ ("AS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Si Sa Ket (Ziff. 1.19 AKS); 9 1.17 unbekannte Frau, genannt „AT.________ [Spitzname]“ (Ziff. 1.20 AKS); 1.18 unbekannte Frau (Ziff. 1.21 AKS); 1.19 AU.________ ("AU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Udon Thani (Ziff. 1.22 AKS); 1.20 AW.________ ("AW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Bangkok (Ziff. 1.23 AKS); 1.21 AX.________ ("AX.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Khon Kaen (Ziff. 1.24 AKS); 1.22 AY.________ ("AY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Roi Et (Ziff. 1.25 AKS); 1.23 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 1.26 AKS); 1.24 BA.________ ("BA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sukothai (Ziff. 1.27 AKS); 1.25 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 1.28 AKS); 1.26 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 1.29 AKS); 1.27 BD.________ ("BD.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Prachin Buri (Ziff. 1.30 AKS); 1.28 BE.________ ("BE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1976 in Surat Thani (Ziff. 1.31 AKS); 1.29 BF.________ ("BF.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Nakhon Sawan (Ziff. 1.32 AKS); 1.30 BG.________ ("BG.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.33 AKS); 1.31 F.________ ("F.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Ziff. 1.34 AKS); 1.32 BH.________ ("BH.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Maha Sarak- ham (Ziff. 1.35 AKS); 1.33 BJ.________ ("BJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sakon Nakhon (Ziff. 1.36 AKS); 1.34 BK.________ ("BK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Ziff. 1.37 AKS); 1.35 BL.________ ("BL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Maha Sarak- ham (Ziff. 1.38 AKS); 1.36 BI.________ ("BI.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nong Khai (Ziff. 1.39 AKS); 1.37 BM.________ ("BM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Ubon Rat- chathani (Ziff. 1.40 AKS); 1.38 BN.________ ("BN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Bangkok (Ziff. 1.41 AKS); 10 1.39 BO.________ ("BO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.42 AKS); 1.40 BP.________ ("BP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.43 AKS); 1.41 BQ.________ ("BQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Si Sa Ket (Ziff. 1.44 AKS); 1.42 BR.________ ("BR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chanthaburi (Ziff. 1.45 AKS); 1.43 H.________ ("H.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chiang Rai (Ziff. 1.46 AKS); 1.44 BS.________ ("BS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Chiang Rai (Ziff. 1.47 AKS); 1.45 BT.________ ("BT.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1973 in Loei (Ziff. 1.48 AKS); 1.46 BU.________ ("BU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Kamphaeng Phet (Ziff. 1.49 AKS); 1.47 BV.________, geb. [Geburtsdatum] 1977 in Phrae (Ziff. 1.50 AKS); 1.48 unbekannter Thailänder, genannt „DB.________“ (Ziff. 1.51 AKS); 1.49 BW.________ ("BW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Ziff. 1.52 AKS); 1.50 unbekannte Frau (BX.________ [Studio]) (Ziff. 1.53 AKS); 1.51 BY.________ ("BY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Tak (Ziff. 1.54 AKS); 1.52 I.________ ("I.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1992 in Prachin Buri (Ziff. 1.55 AKS); 1.53 BZ.________ ("BZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 1.56 AKS); 1.54 CA.________ ("CA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Kamphaeng Phet (Ziff. 1.57 AKS); 1.55 CB.________ ("CB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Roi-Et (Ziff. 1.59 AKS); 1.56 CC.________ ("CC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Chiang Mai (Ziff. 1.61 AKS); 1.57 CD.________ ("CD.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Maha Sarak- ham (Ziff. 1.63 AKS); 1.58 CE.________ ("CE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nan (Ziff. 1.66 AKS); 1.59 CF.________, [Geburtsdatum] 1985 in Kalasin (Ziff. 1.67 AKS); 1.60 CG.________ ("CG.________ [SPITZNAME]"), [Geburtsdatum] 1979 in Nakhon Sawan (Ziff. 1.68 AKS); 1.61 CH.________ ("CH.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1977 in Prachin Buri (Ziff. 1.69 AKS); 11 1.62 CI.________, [Geburtsdatum] 1988 in Ubon Ratchathani (Ziff. 1.70 AKS); 1.63 CJ.________, [Geburtsdatum] 1980 in Ubonratchathani (Versuch) (Ziff. 1.71 AKS); 1.64 CK.________, [Geburtsdatum] 1979 in Udon Thani (Ziff. 1.72 AKS); 1.65 CL.________ ("CL.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1975 in Kalasin (Ziff. 1.73 AKS); 1.66 CM.________ ("CM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Chumphon (Ziff. 1.74 AKS); 1.67 CN.________ ("CN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chiang Rai (Ziff. 1.75 AKS); 1.68 CO.________ ("CO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 1.76 AKS); 1.69 K.________ ("K.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Lampang (Ziff. 1.78 AKS); 1.70 J.________ ("J.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Suphan Buri (Ziff. 1.80 AKS); 1.71 CP.________ ("CP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1993 (Ziff. 1.81 AKS); 1.72 L.________ ("L.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Suphan Buri (Ziff. 1.82 AKS); 1.73 CQ.________ ("CQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982 in Yasothon (Ziff. 1.83 AKS); 1.74 CR.________ ("CR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Sakon Nakhon (Ziff. 1.85 AKS); 1.75 CS.________, [Geburtsdatum] 1983 in Udon Thani (Ziff. 1.86 AKS). 2. der Förderung der Prostitution, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von 2012 bis 02.10.2014, in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FU.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________, GB.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von 2.1 C.________ ("C.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Ziff. 2.1 AKS); 2.2 E.________ ("E.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982, in Sakon Nakhon (Ziff. 2.2 AKS); 2.3 AG.________ ("AG.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Sukhothai (Versuch) (Ziff. 2.3 AKS); 2.4 AH.________ ("AH.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Buri Ram (Ziff. 2.5 AKS); 2.5 AL.________ ("AL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 2.6 AKS); 2.6 AI.________ ("AI.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Buri Ram (Ver- such) (Ziff. 2.7 AKS); 2.7 AM.________ ("AM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chaiyaphum (Ziff. 2.8 AKS); 12 2.8 AN.________ ("AN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Phayao (Ziff. 2.9 AKS); 2.9 unbekannte Transsexuelle, genannt „AO.________ [Spitzname]“ (Ziff. 2.10 AKS); 2.10 AQ.________ ("AQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Khon Kaen (Ziff. 2.11 AKS); 2.11 AR.________ ("AR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 2.12 AKS); 2.12 AS.________ ("AS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Si Sa Ket (Ziff. 2.13 AKS); 2.13 unbekannte Frau, genannt AT.________ [Spitzname] (Ziff. 2.14 AKS); 2.14 unbekannte Frau (Ziff. 2.15 AKS); 2.15 AU.________ ("AU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Udon Thani (Ziff. 2.16 AKS); 2.16 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 2.17 AKS); 2.17 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 2.18 AKS); 2.18 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 2.19 AKS); 2.19 BD.________ ("BD.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Prachin Bu- ri (Ziff. 2.20 AKS); 2.20 BE.________ ("BE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1976 in Surat Thani (Ziff. 2.21 AKS); 2.21 BF.________ ("BF.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Nakhon Sawan (Ziff. 2.22 AKS); 2.22 BG.________ ("BG.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 2.23 AKS); 2.23 F.________ ("F.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Ziff. 2.24 AKS); 2.24 BI.________ ("BI.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nong Khai (Ziff. 2.25 AKS); 2.25 BU.________ ("BU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Kamphaeng Phet (Ziff. 2.26 AKS); 2.26 BZ.________ ("BZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 2.27 AKS); 2.27 CA.________ ("CA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Kamphaeng Phet (Ziff. 2.28 AKS); 2.28 CM.________ ("CM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Chumphon (Ziff. 2.29 AKS); 2.29 J.________ ("J.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Suphan Buri (Ziff. 2.30 AKS). 13 3. der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht, teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 02.10.2014, in Thailand und der Schweiz, für 3.1 unbekannte Person für P.________ (Ziff. 3.1 AKS); 3.2 eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ alias R2.________ alias R3.________) (Ziff. 3.2 AKS); 3.3 C.________ ("C.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Ziff. 3.3 AKS); 3.4 E.________ ("E.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982, in Sakon Nakhon (Ziff. 3.4 AKS); 3.5 AG.________ ("AG.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Sukhothai (Ziff. 3.5 AKS); 3.6 AH.________ ("AH.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Buri Ram (Ziff. 3.7 AKS); 3.7 AI.________ ("AI.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Buri Ram (Ziff. 3.8 AKS); 3.8 AJ.________ ("AJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nong Khai (Ziff. 3.9 AKS); 3.9 AK.________ ("AK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chaiyaphum (Ziff. 3.10 AKS); 3.10 AL.________ ("AL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 3.11 AKS); 3.11 AM.________ ("AM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chaiyaphum (Ziff. 3.12 AKS); 3.12 AN.________ ("AN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Phayao (Ziff. 3.13 AKS); 3.13 N.________ ("N.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Sukothai (Ziff. 3.14 AKS); 3.14 unbekannte Transsexuelle, genannt „AO.________ [Spitzname]“ (Ziff. 3.15 AKS); 3.15 AP.________ ("AP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 3.16 AKS); 3.16 AQ.________ ("AQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Khon Kaen (Ziff. 3.17 AKS); 3.17 AR.________ ("AR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 3.18 AKS); 3.18 AS.________ ("AS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Si Sa Ket (Ziff. 3.19 AKS); 3.19 unbekannte Frau, genannt „AT.________ [Spitzname]“ (Ziff. 3.20 AKS); 3.20 unbekannte Frau (Ziff. 3.21 AKS); 3.21 AU.________ ("AU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Udon Thani (Ziff. 3.22 AKS); 14 3.22 AW.________ ("AW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Bangkok (Ziff. 3.23 AKS); 3.23 AX.________ ("AX.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Khon Kaen (Ziff. 3.24 AKS); 3.24 AY.________ ("AY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Roi Et (Ziff. 3.25 AKS); 3.25 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 3.26 AKS); 3.26 BA.________ ("BA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sukothai (Ziff. 3.27 AKS); 3.27 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 3.28 AKS); 3.28 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 3.29 AKS); 3.29 BD.________ ("BD.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Prachin Buri (Ziff. 3.30 AKS); 3.30 BE.________ ("BE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1976 in Surat Thani (Ziff. 3.31 AKS); 3.31 BF.________ ("BF.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Nakhon Sawan (Ziff. 3.32 AKS); 3.32 BG.________ ("BG.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.33 AKS); 3.33 F.________ ("F.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Ziff. 3.34 AKS); 3.34 BH.________ ("BH.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Maha Sarak- ham (Ziff. 3.35 AKS); 3.35 BJ.________ ("BJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sakon Nakhon (Ziff. 3.36 AKS); 3.36 BK.________ ("BK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Ziff. 3.37 AKS); 3.37 BL.________ ("BL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Maha Sarak- ham (Ziff. 3.38 AKS); 3.38 BI.________ ("BI.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nong Khai (Ziff. 3.39 AKS); 3.39 BM.________ ("BM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Ubon Rat- chathani (Ziff. 3.40 AKS); 3.40 BN.________ ("BN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Bangkok (Ziff. 3.41 AKS); 3.41 BO.________ ("BO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 3.42 AKS); 3.42 BP.________ ("BP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Ziff. 3.43 AKS); 15 3.43 BQ.________ ("BQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Si Sa Ket (Ziff. 3.44 AKS); 3.44 BR.________ ("BR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chanthaburi (Ziff. 3.45 AKS); 3.45 H.________ ("H.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chiang Rai (Ziff. 3.46 AKS); 3.46 BS.________ ("BS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Chiang Rai (Ziff. 3.47 AKS); 3.47 BT.________ ("BQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1973 in Loei (Ziff. 3.48 AKS); 3.48 BU.________ ("BU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Kamphaeng Phet (Ziff. 3.49 AKS); 3.49 BV.________, geb. [Geburtsdatum] 1977 in Phrae (Ziff. 3.50 AKS); 3.50 unbekannter Thailänder, genannt „DB.________“ (Ziff. 3.51 AKS); 3.51 BW.________ ("BW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Ziff. 3.52 AKS); 3.52 unbekannte Frau (BX.________ [Studio]) (Ziff. 3.53 AKS); 3.53 BY.________ ("BY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Tak (Ziff. 3.54 AKS); 3.54 I.________ ("I.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1992 in Prachin Buri (Ziff. 3.55 AKS); 3.55 BZ.________ ("BZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.56 AKS); 3.56 CA.________ ("CA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1989 in Kamphaeng Phet (Ziff. 3.57 AKS); 3.57 U.________, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Ziff. 3.58 AKS); 3.58 CB.________ ("CB.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1980 in Roi-Et (Ziff. 3.59 AKS); 3.59 CC.________ ("CC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Chiang Mai (Ziff. 3.61 AKS); 3.60 CD.________ ("CD.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Maha Sarak- ham (Ziff. 3.63 AKS); 3.61 X.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Ziff. 3.64 AKS); 3.62 Y.________, geb. [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Ziff. 3.65 AKS); 3.63 CM.________ ("CM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Chumphon (Ziff. 3.66 AKS); 3.64 CN.________ ("CN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chiang Rai (Ziff. 3.67 AKS); 3.65 CO.________ ("CO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 3.68 AKS); 3.66 K.________ ("K.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Lampang (Ziff. 3.70 AKS); 16 3.67 AA.________ ("AA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Roi Et (Ziff. 3.71 AKS); 3.68 J.________ ("J.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Suphan Buri (Ziff. 3.72 AKS); 3.69 CP.________ ("CP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1993 in Bangkok (Ziff. 3.73 AKS); 3.70 L.________ ("L.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Suphan Buri (Ziff. 3.74 AKS); 3.71 CQ.________ ("CQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982 in Yasothon (Ziff. 3.75 AKS); 3.72 CR.________ ("CR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Sakon Nakhon (Ziff. 3.77 AKS); 3.73 CS.________, [Geburtsdatum] 1983 in Udon Thani (Ziff. 3.78 AKS); 3.74 AC.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Ziff. 3.79 AKS); 3.75 CT.________, geb. [Geburtsdatum] 1986 in Roi Et (Ziff. 3.82 AKS); 3.76 CU.________, geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chon Buri (Versuch) (Ziff. 3.83 AKS); 3.77 CV.________, geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chiang Mai (Ziff. 3.84 AKS); 3.78 CW.________, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Yasothon (Ziff. 3.85 AKS); 3.79 CX.________ geb. CX2.________, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Phichit (Ziff. 3.86 AKS); 3.80 CY.________, [Geburtsdatum] 1951 in Bangkok (Ziff. 3.87 AKS); 3.81 CZ.________ ("CZ.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1995 in Nonthaburi (Ziff. 3.88 AKS); 3.82 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 3.89 AKS); 3.83 BA.________ ("BA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sukothai (Ziff. 3.90 AKS); 3.84 DA.________, [Geburtsdatum] 1977 in Thailand (Ziff. 3.91 AKS); 3.85 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 3.92 AKS); 3.86 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 3.93 AKS). 4. der Geldwäscherei, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 07.06.2013 bis 02.10.2014, in der Schweiz (Deliktsbetrag mindestens CHF 120‘000.00) und in Anwendung der Artikel Art. 2 Abs. 2, 6, 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 71, 182 Abs. 1 und 2, 195 lit. c bzw. aAbs. 3, Art. 305bis Abs. 1 und 2 lit. c StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a [berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 28. Januar 2019: lit. a und b] und Abs. 3 lit. a AuG Art. 422, 426 StPO verurteilt: 17 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 748 Tagen wird im Umfang von 748 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19.10.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern für nicht mehr vorhandene Vermö- genswerte, die der Einziehung unterlagen, im Betrag von CHF 150‘000.00. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 111‘000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Verbeiständung der Privat- klägerinnen) von CHF 243‘793.65, insgesamt bestimmt auf CHF 354‘793.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Verbeiständung der Privatklägerinnen auf CHF 153‘120.45). [Tabelle] III. 1. [Amtliche Entschädigung für Fürsprecher B.________] 2. [Amtliche Entschädigung für Fürsprecherin D.________] 3. [Amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin M.________] 4. [Amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin G.________ für die Vertretung von F.________] 5. [Amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin G.________ für die Vertretung von von H.________] IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von: - CHF 25‘500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 02.11.2013 als Schadenersatz, unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche, sowie - CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 02.11.2013 als Genugtuung zu schulden. 2. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von: - CHF 16‘300.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30.08.2014 als Schadenersatz, unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche, sowie - CHF 35‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30.08.2014 als Genugtuung zu schulden. 3. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat: 18 - der Straf- und Zivilklägerin N.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31.07.2014 als Genugtuung zu schulden, sowie - sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin N.________ für den aus dem von ihr verübten Delikt entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären. 4. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin F.________: - einen Betrag von CHF 20‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 05.07.2014 als Schadenersatz, - den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie - einen Betrag von CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 05.07.2014 als Genugtuung zu schulden. 5. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin H.________: - einen Betrag von CHF 18‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.05.2015 als Schadenersatz, - den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie - einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.05.2015 als Genugtuung zu schulden. 6. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 08.10.2014 als Genugtuung zu schulden. 7. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30.09.2014 als Genugtuung zu schulden. 8. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin K.________ einen Betrag von: - CHF 18‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 01.10.2014 als Schadenersatz, unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche, sowie - CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 01.10.2014 als Genugtuung zu schulden. 9. Es wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 01.10.2014 als Genugtuung zu schulden. 10. Die Zivilklagen werden insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 11. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 19 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Der beschlagnahmte Betrag von insgesamt CHF 15‘733.55 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen (Art. 70 StGB): - [Auflistung] 4. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - [Auflistung] 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Einga- be vom 17. Juli 2018 (pag. 21‘650), die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (pag. 21‘652) und F.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 4) sowie H.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 5) mit Eingabe vom 27. Juli 2018 (pag. 21‘655) fristgerecht die Be- rufung an. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 ersuchten C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2), I.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 6), J.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 7), K.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 8) und L.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 9) um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, ohne jedoch die Berufung gegen das ergangene Urteil anzu- melden (pag. 21657). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Januar 2019 (pag. 21‘662 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwältin O.________ (vgl. pag. 22‘107), reichte am 11. Februar 2019 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 22‘012 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 reichten ihre Berufungserklärung am 18. Februar 2019 form- und fristgereicht ein (pag. 22‘022 ff.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 21. Febru- ar 2019 (pag. 22‘033 ff.). Mit Verfügung vom 4. März 2019 sistierte die Verfahrensleitung das amtliche Man- dat von Rechtsanwältin G.________ bis zur Wiederaufnahme ihrer Anwaltstätigkeit und setzte Rechtsanwältin FJ.________ als amtliche Anwältin der Straf- und Zivil- klägerinnen 4 und 5 ein (pag. 22‘047). 20 Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern oder der Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 (vgl. pag. 22‘047, 22‘054, 22‘056). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erklärte die N.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 3), sie habe sich ausschliesslich im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert und ihre Zivilforderung sei wegen Anerkennung durch die Beschuldigte nicht mehr Gegen- stand des oberinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie auf eine Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verzichte (pag. 22‘068). Mit Eingaben vom 17. Juni 2019 präzisierte bzw. beschränkte Rechtsanwalt B.________ auf Nachfrage der Verfahrensleitung seine Berufungserklärung vom 21. Februar 2019 dahingehend, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen der Zi- vilklägerin 3 vollumfänglich anerkenne und in diesem Punkt keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Die Zivilforderungen seien damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (pag. 22‘085). Am 4. Oktober 2019 teilte Rechtsanwältin G.________ mit, dass sie die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 wieder vertreten könne, worauf die Verfahrensleitung Rechtsanwältin FJ.________ aus dem amtlichen Mandat entliess und Rechtsan- wältin G.________ wieder als amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 einsetzte. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 präzisierte bzw. beschränkte Rechtsanwalt B.________ auf Nachfrage der Verfahrensleitung seine Berufungserklärung vom 21. Februar 2019 dahingehend, dass der Zivilpunkt von der Beschuldigten nicht angefochten werde (pag. 22‘147). Rechtsanwältin D.________ teilte daraufhin am 5. Februar 2020 mit, dass sich die Straf- un Zivilklägerinnen 1, 2 und 6 – 9 aus dem Verfahren zurückziehen (pag. 22‘148). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ vorfrageweise, dass die Beschuldigte alle erstinstanzlichen Schuld- sprüche akzeptiere und ihre Berufung mithin auf das Strafmass beschränke. 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht (datie- rend vom 3. Februar 2020, pag. 22‘137 ff.; Korrektur vom 13. Februar 2020, pag. 22‘151) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. Februar 2020, pag. 22‘145) über die Beschuldigte eingeholt. Im Weiteren wurden zwei Abtretungserklärungen vom 18. Februar 2019 der Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 (pag. 22‘028 f.) zu den Akten erkannt. Am 24. Februar 2019 ersuchte die Verfahrensleitung beim Strafgericht Basel-Stadt um Zustellung einer Kopie des Verhandlungsprotokolls im Verfahren gegen S.________ & Kons (pag. 22‘165). Das Strafgericht Basel-Stadt konnte keine sol- che Kopie produzieren und stellte der Kammer stattdessen eine CD mit Audioda- teien zu (pag. 22‘178), welche im Einvernehmen mit den Parteien nicht zu den Ak- ten erkannt und ohne Augenschein retourniert wurde (pag. 22‘183). 21 Schliesslich wurde die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 22‘184 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin O.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 22‘239 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 11.7.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. Der Schuldsprüche, wonach A.________ des gewerbsmässigen Menschenhandels zum Nachteil der folgenden Personen schuldig erklärt wurde; 1.1 C.________ ("C.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Thailand) (Ziff. 1.3 AKS) 1.2 E.________ ("E.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982, in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 1.4 AKS) 1.3 AH.________ ("AH.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Buh Ram (Thai- land) (Ziiff. 1.7 AKS) 1.4 N.________ ("N.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Sukothai (Thai- land) (Ziff. 1.14 AKS) 1.5 BA.________ ("BA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sukothai (Thai- land) (Ziff. 1.27 AKS) 1.6 BD.________ ("BD.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Prachin Buri (Thailand) (Ziff. 1.30 AKS) 1.7 BE.________ ("BE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1976 in Surat Thani (Thailand) (Ziff. 1.31 AKS) 1.8 F.________ ("F.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Thai- land) (Ziff. 1.34 AKS) 1.9 H.________ ("H.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chiang Rai (Thai- land) (Ziff. 1.46 AKS) 1.10 I.________ ("I.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1992 in Prachin Buri (Thai- land) (Ziff. 1.55 AKS) 1.11 K.________ ("K.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Lampang (Thailand) (Ziff. 1.78 AKS) 1.12 J.________ ("J.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1985 in Suphan Buri (Thai- land) (Ziff. 1.80 AKS) 1.13 L.________ ("L.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Suphan Buri (Thai- land) (Ziff. 1.82 AKS) 1.14 AG.________ ("AG.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Sukhothai (Thai- land) (Ziff. 1.5 AKS) 1.15 AI.________ ("AI.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Buri Ram (Thai- land) (Ziff. 1.8 AKS) 1.16 AJ.________ ("AJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nong Khai (Thai- land) Ziff. 1.9 AKS) 22 1.17 AK.________ ("AK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 1.10 AKS) 1.18 AL.________ ("AL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 1.11 AKS) 1.19 AM.________ ("AM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 1.12 AKS) 1.20 AN.________ ("AN.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1979 in Phayao (Thailand) (Ziff. 1.13 AKS) 1.21 Unbekannter transsexueller Mann, genannt „AO.________ [Spitzname]", von Thailand (Ziff. 1.15 AKS) 1.22 AP.________ ("AP.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 1.16 AKS) 1.23 AQ.________ ("AQ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Khon Kaen (Thailand) (Ziff. 1.17 AKS) 1.24 AR.________ ("AR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 1.18 AKS) 1.25 AS.________ ("AS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Si Sa Ket (Thailand) (Ziff. 1.19 AKS) 1.26 Unbekannte Frau, genannt „AT.________ [Spitzname]", von Thailand (Ziff. 1.20 AKS) 1.27 Unbekannte Frau, von Thailand (Ziff. 1.21 AKS) 1.28 AU.________ ("AU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 1.22 AKS) 1.29 AW.________ ("AW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 1.23 AKS) 1.30 AX.________ ("AX.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Khon Kaen (Thailand) (Ziff. 1.24 AKS) 1.31 AY.________ ("AY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 1.25 AKS) 1.32 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Thailand) (Ziff. 1.26 AKS) 1.33 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 1.28 AKS) 1.34 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 1.29 AKS) 1.35 BF.________ ("BF.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Nakhon Sawan (Thailand) (Ziff. 1.32 AKS) 1.36 BG.________ ("BG.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 1.33 AKS) 1.37 BH.________ ("BH.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 1.35 AKS) 1.38 BJ.________ ("BJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 1.36 AKS) 1.39 BK.________ ("BK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 1.37 AKS) 1.40 BL.________ ("BL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 1.38 AKS) 23 1.41 BI.________ ("BI.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nong Khai (Thai- land) (Ziff. 1.39 AKS) 1.42 BM.________ ("BM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Ubon Rat- chathani (Thailand) (Ziff. 1.40 AKS) 1.43 BN.________ ("BN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 1.41 AKS) 1.44 BO.________ ("BO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 1.42 AKS) 1.45 BP.________ ("BP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 1.43 AKS) 1.46 BQ.________ ("BQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Si Sa Ket (Thai- land) (Ziff. 1.44 AKS) 1.47 BR.________ ("BR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chanthaburi (Thailand) (Ziff. 1.45 AKS) 1.48 BS.________ ("BS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Chiang Rai (Thailand) (Ziff. 1.47 AKS) 1.49 BT.________ ("BT.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1973 in Loei (Thailand) (Ziff. 1.48 AKS) 1.50 BU.________ ("BU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Kam phaeng Phet (Thailand) (Ziff. 1.49 AKS) 1.51 BV.________, geb. [Geburtsdatum] 1977 in Phrae (Thailand) (Ziff. 1.50 AKS) 1.52 Unbekannter Thailänder, genannt „DB.________" (Ziff. 1.51 AKS) 1.53 BW.________ ("BW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 1.52 AKS) 1.54 Unbekannte Frau (BX.________ [Studio]) (Ziff. 1.53 AKS) 1.55 BY.________ ("BY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Tak (Thailand) (Ziff. 1.54 AKS) 1.56 BZ.________ ("BZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 1.56 AKS) 1.57 CA.________ ("CA.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Kamphaeng Phet (Thailand) (Ziff. 1.57 AKS) 1.58 CB.________ ("CB.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1980 in Roi-Et (Thailand) (Ziff. 1.59 AKS) 1.59 CC.________ ("CC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Chiang Mai (Thailand) (Ziff. 1.61 AKS) 1.60 CD.________ ("CD.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 1.63 AKS) 1.61 CE.________ ("CE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nan (Thailand) (Ziff. 1.66 AKS) 1.62 CF.________, [Geburtsdatum] 1985 in Kalasin (Thailand) (Ziff. 1.67 AKS) 1.63 CG.________ ("CG.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1979 in Nakhon Sawan (Thailand) (Ziff. 1.68 AKS) 1.64 CH.________ ("CH.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1977 in Prachin Buri (Thai- land) (Ziff. 1.69 AKS) 1.65 CI.________, [Geburtsdatum] 1988 in Ubon Ratchathani (Thailand) (Ziff. 1.70 AKS) 1.66 CJ.________, [Geburtsdatum] 1980 in Ubonratchathani (Thailand) (Ziff. 1.71 AKS) 24 1.67 CK.________, [Geburtsdatum] 1979 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 1.72 AKS) 1.68 CL.________ ("CL.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1975 in Kalasin (Thailand) (Ziff. 1.73 AKS) 1.69 CM.________ ("CM.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Chumphon (Thailand) (Ziff. 1.74 AKS) 1.70 CN.________ ("CN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chiang Rai (Thailand) (Ziff. 1.75 AKS) 1.71 CO.________ ("CO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 1.76 AKS) 1.72 CP.________ ("CP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1993 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 1.81 AKS) 1.73 CQ.________ ("CQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982 in Yasothon (Thai- land) (Ziff. 1.83 AKS) 1.74 CR.________ ("CR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 1.85 AKS) 1.75 CS.________, [Geburtsdatum] 1983 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 1.86 AKS) 2. Der Schuldsprüche, wonach A.________ der Förderung der Prostitution zum Nachteil der fol- genden Personen schuldig erklärt wurde; 2.1 C.________ ("C.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Thailand) (Ziff. 2.1 AKS) 2.2 E.________ ("E.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982, in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 2.2 AKS) 2.3 AG.________ ("AG.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Sukhothai (Thai- land) (Ziff. 2.3 AKS) 2.4 AH.________ ("AH.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Buh Ram (Thai- land) (Ziff. 2.5 AKS) 2.5 AL.________ ("AL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 2.6 AKS) 2.6 AI.________ ("AI.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Buri Ram (Thai- land) (Ziff. 2.7 AKS) 2.7 AM.________ ("AM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 2.8 AKS) 2.8 AN.________ ("AN.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1979 in Phayao (Thailand) (Ziff. 2.9 AKS) 2.9 Unbekannte Transsexuelle, genannt „AO.________ [Spitzname]", m, von Thailand (Ziff. 2.10 AKS) 2.10 AQ.________ ("AQ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Khon Kaen (Thailand) (Ziff. 2.11 AKS) 2.11 AR.________ ("AR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 2.12 AKS) 2.12 AS.________ ("AS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Si Sa Ket (Thailand) (Ziff. 2.13 AKS) 2.13 Unbekannte Frau, genannt AT.________ [Spitzname], von Thailand (Ziff. 2.14 AKS) 2.14 Unbekannte Frau, von Thailand (Ziff. 2.15 AKS) 2.15 AU.________ ("AU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 2.16 AKS) 25 2.16 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Thailand) (Ziff. 2.17 AKS) 2.17 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 2.18 AKS) 2.18 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 2.19 AKS) 2.19 BD.________ ("BD.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Prachin Buri (Thailand) (Ziff. 2.20 AKS) 2.20 BE.________ ("BE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1976 in Surat Thani (Thailand) (Ziff. 2.21 AKS) 2.21 BF.________ ("BF.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Nakhon Sawan (Thailand) (Ziff. 2.22 AKS) 2.22 BG.________ ("BG.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 2.23 AKS) 2.23 F.________ ("F.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Thai- land) (Ziff. 2.24 AKS) 2.24 BI.________ ("BI.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nong Khai (Thai- land) (Ziff. 2.25 AKS) 2.25 BU.________ ("BU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Kamphaeng Phet (Thailand) (Ziff. 2.26 AKS) 2.26 BZ.________ ("BZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 2.27 AKS) 2.27 CA.________ ("CA.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Kamphaeng Phet (Thailand) (Ziff. 2.28 AKS) 2.28 CM.________ ("CM.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Chumphon (Thailand) (Ziff. 2.29 AKS) 2.29 J.________ ("J.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1985 in Suphan Buh (Thailand) (Ziff. 2.30 AKS) 3. Der Schuldsprüche, wonach A.________ der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfach und mit Bereicherungsabsicht begangen, schuldig erklärt wurde; 3.1 unbekannte Person für P.________ ("P.________ [Spitzname]") (Ziff. 3.1 AKS) 3.2 1-2 unbekannte Personen für das Team „Q.________ [Spitzname] / R.________ [Spitzna- me]", Q.________ ("Q.________ [Spitzname]") / R.________ alias R2.________ alias R3.________ ("R.________ [Spitzname]") (Ziff. 3.2 AKS) 3.3 C.________ ("C.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Thailand) (Ziff. 3.3 AKS) 3.4 E.________ ("E.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982, in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 3.4 AKS) 3.5 AG.________ ("AG.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Sukhothai (Thai- land) (Ziff. 3.5 AKS) 3.6 AH.________ ("AH.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Buri Ram (Thai- land) (Ziff. 3.7 AKS) 3.7 AI.________ ("AI.________[Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Buh Ram (Thai- land) (Ziff. 3.8 AKS) 26 3.8 AJ.________ ("AJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nong Khai (Thai- land) (Ziff. 3.9 AKS) 3.9 AK.________ ("AK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 3.10 AKS) 3.10 AL.________ ("AL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 3.11 AKS) 3.11 AM.________ ("AM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 3.12 AKS) 3.12 AN.________ ("AN.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1979 in Phayao (Thailand) (Ziff. 3.13) 3.13 N.________ ("N.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Sukothai (Thai- land) (Ziff. 3.14 AKS) 3.14 Unbekannte Transsexuelle, genannt „AO.________ [Spitzname]", m, von Thailand (Ziff. 3.14 AKS) 3.15 AP.________ ("AP.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 3.16 AKS) 3.16 AQ.________ ("AQ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Khon Kaen (Thailand) (Ziff. 3.17 AKS) 3.17 AR.________ ("AR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 3.18 AKS) 3.18 AS.________ ("AS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Si Sa Ket (Thailand) (Ziff. 3.19 AKS) 3.19 Unbekannte Frau, genannt „AT.________ [Spitzname]", von Thailand (Ziff. 3.20 AKS) 3.20 Unbekannte Frau, von Thailand (Ziff. 3.21 AKS) 3.21 AU.________ ("AU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1987 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 3.22 AKS) 3.22 AW.________ ("AW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1979 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 3.23 AKS) 3.23 AX.________ ("AX.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1977 in Khan Kaen (Thailand) (Ziff. 3.24 AKS) 3.24 AY.________ ("AY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 3.25 AKS) 3.25 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Thailand) (Ziff. 3.26 AKS) 3.26 BA.________ ("BA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sukothai (Thai- land) (Ziff. 3.27 AKS) 3.27 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 3.28 AKS) 3.28 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 3.29 AKS) 3.29 BD.________ ("BD.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Prachin Buh (Thailand) (Ziff. 3.30 AKS) 3.30 BE.________ ("BE.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1976 in Surat Thani (Thailand) (Ziff. 3.31 AKS) 3.31 BF.________ ("BF.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Nakhon Sawan (Thailand) (Ziff. 3.32 AKS) 27 3.32 BG.________ ("BG.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 3.33 AKS) 3.33 F.________ ("F.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1991 in Kalasin (Thai- land) (Ziff. 3.34 AKS) 3.34 BH.________ ("BH.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 3.35 AKS) 3.35 BJ.________ ("BJ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 3.36 AKS) 3.36 BK.________ ("BK.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 3.37 AKS) 3.37 BL.________ ("BL.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 3.38 AKS) 3.38 BI.________ ("BI.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Nong Khai (Thai- land) (Ziff. 3.39 AKS) 3.39 BM.________ ("BM.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Ubon Rat- chathani (Thailand) (Ziff. 3.40 AKS) 3.40 BN.________ ("BN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 3.41 AKS) 3.41 BO.________ ("BO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 3.42 AKS) 3.42 BP.________ ("BP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Ratcha- sima (Thailand) (Ziff. 3.43 AKS) 3.43 BQ.________ ("BQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Si Sa Ket (Thai- land) (Ziff. 3.44 AKS) 3.44 BR.________ ("BR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chanthaburi (Thailand) (Ziff. 3.45 AKS) 3.45 H.________ ("H.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1980 in Chiang Rai (Thai- land) (Ziff. 3.46 AKS) 3.46 BS.________ ("BS.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Chiang Rai (Thailand) (Ziff. 3.47 AKS) 3.47 BT.________ ("BT.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1973 in Loei (Thailand) (Ziff. 3.48 AKS) 3.48 BU.________ ("BU.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Kam phaeng Phet (Thailand) (Ziff. 3.49 AKS) 3.49 BV.________, geb. [Geburtsdatum] 1977 in Phrae (Thailand) (Ziff. 3.50 AKS) 3.50 Unbekannter Thailänder, genannt „DB.________" (Ziff. 3.51 AKS) 3.51 BW.________ ("BW.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 3.52 AKS) 3.52 Unbekannte Frau (BX.________ [Studio]) (Ziff. 3.53 AKS) 3.53 BY.________ ("BY.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1983 in Tak (Thailand) (Ziff. 3.54 AKS) 3.54 I.________ ("I.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1992 in Prachin Buri (Thai- land) (Ziff. 3.55 AKS) 3.55 BZ.________ ("BZ.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Rat- chasima (Thailand) (Ziff. 3.56 AKS) 28 3.56 CA.________ ("CA.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1989 in Kamphaeng Phet (Thailand) (Ziff. 3.57 AKS) 3.57 U.________, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Thailand) (Ziff. 3.58 AKS) 3.58 CB.________ ("CB.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1980 in Roi-Et (Thailand) (Ziff. 3.59 AKS) 3.59 CC.________ ("CC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Chiang Mai (Thailand) (Ziff. 3.61 AKS) 3.60 CD.________ ("CD.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 3.63 AKS) 3.61 X.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Thailand) (Ziff. 3.64 AKS) 3.62 Y.________, geb. [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 3.65 AKS) 3.63 CM.________ ("CM.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Chumphon (Thailand) (Ziff. 3.66 AKS) 3.64 CN.________ ("CN.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Chiang Rai (Thailand) (Ziff. 3.67 AKS) 3.65 CO.________ ("CO.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 3.68 AKS) 3.66 K.________ ("K.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1981 in Lampang (Thailand) (Ziff. 3.70 AKS) 3.67 AA.________ ("AA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 3.71 AKS) 3.68 J.________ ("J.________ [Spitzname]"), m, geb. [Geburtsdatum] 1985 in Suphan Buri (Thailand) (Ziff. 3.72 AKS) 3.69 CP.________ ("CP.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1993 in Bangkok (Thai- land) (Ziff. 3.73 AKS) 3.70 L.________ ("L.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1991 in Suphan Buri (Thai- land) (Ziff. 3.74 AKS) 3.71 CQ.________ ("CQ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1982 in Yasothon (Thai- land) (Ziff. 3.75 AKS) 3.72 CR.________ ("CR.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1978 in Sakon Nakhon (Thailand) (Ziff. 3.77 AKS) 3.73 CS.________, [Geburtsdatum] 1983 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 3.78 AKS) 3.74 AC.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 3.79 AKS) 3.75 CT.________, geb. [Geburtsdatum] 1986 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 3.82 AKS) 3.76 CU.________, geb. [Geburtsdatum] 1974 in Chon Buri (Thailand) (Ziff. 3.83 AKS) 3.77 CV.________, geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chiang Mai (Thailand) (Ziff. 3.84 AKS) 3.78 CW.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Yasothon (Thailand) (Ziff. 3.85 AKS) 3.79 CX.________ geb. CX2.________, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Phichit (Thailand) (Ziff. 3.86 AKS) 3.80 CY.________, [Geburtsdatum] 1951 in Bangkok (Thailand) (Ziff. 3.87 AKS) 3.81 CZ.________ ("CZ.________ [Spitzname]"), [Geburtsdatum] 1995 in Nonthaburi (Thailand) (Ziff. 3.88 AKS) 3.82 BB.________ ("BB.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Udon Thani (Thailand) (Ziff. 3.89 AKS) 3.83 BA.________ ("BA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1985 in Sukothai (Thai- land) (Ziff. 3.92 AKS) 29 3.84 DA.________, [Geburtsdatum] 1977 in Thailand (Ziff. 3.91 AKS) 3.85 AZ.________ ("AZ.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1988 in Ongkharak Nak- hong Nayok in Thailand (Ziff. 3.92 AKS) 3.86 BC.________ ("BC.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1986 in Chaiyaphum (Thailand) (Ziff. 3.93 AKS) 4. Des Schuldspruchs, wonach A.________ der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig erklärt wurde. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 01.11.2009 bis 02.10.2014 in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FU.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________, GB.________, zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten Perso- nen: 1.1. unbekannte Person für P.________ ("P.________ [Spitzname]") (Ziff. 1.1 AKS) 1.2. 1-2 unbekannte Personen für das „Team Q.________ [Spitzname] / R.________ [Spitzna- me]" (Q.________ ("Q.________ [Spitzname]") und R.________ alias R2.________ alias R3.________) (Ziff. 1.2 AKS) 1.3. Unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam" (Ziff. 1.6 AKS) 1.4. U.________, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Thailand) (Ziff. 1.58 AKS) 1.5. Unbekannte Thailänderin, (auf Foto im MMS vom [Geburtsdatum] 2012 12:27:25 von der Nummer [Mobiltelefonnummer] an V.________) (Ziff. 1.60 AKS) 1.6. Unbekannte Thailänderin genannt „W.________ [Spitzname]" (Nr. 42 Fotobogen FU.________) (Ziff. 1.62 AKS) 1.7. X.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Thailand) (Ziff. 1.64 AKS) 1.8. Y.________, geb. [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 1.65 AKS) 1.9. Z.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Khan Kaen (Thailand) (Ziff. 1.77 AKS) 1.10. AA.________ ("AA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Roi Et (Thailand) (Ziff. 1.79 AKS) 1.11. AB.________, geb. [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Thailand) (Ziff. 1.84 AKS) 1.12. AC.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Thailand) (Ziff. 1.87 AKS) 1.13. AD.________, geb. [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Thailand) (Ziff. 1.88 AKS) 2. der Förderung der Prostitution, mehrfach und mittäterschaftlich begangen mit der jeweiligen Studiobetreiberin in der Zeit von 2012 bis 02.10.2014 in FO.________, FY.________ und evtl. an- derswo zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten Personen: 2.1 Unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam", von Thailand (Ziff. 2.4 AKS) 3. der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, mehrfach und mit Bereicherungsabsicht qualifiziert in der Zeit von ca. 01.11.2009 bis 02.10.2014 in Thailand und in der Schweiz begangen im Zusammenhang mit den aufgeführten Personen: 3.1 Unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam", von Thailand (Ziff. 3.6 AKS) 30 3.2 Unbekannte Thailänderin, genannt „AE.________ [Spitzname]" (auf Foto im MMS vom 17.02.2012 von der Nummer [Mobiltelefonnummer] bzw. auf die Nummer [Mobiltelefon- nummer] von V.________ aus Handy DC.________) (Ziff. 3.60 AKS) 3.3 Unbekannte Thailänderin genannt „W.________ [Spitzname]" (Nr. 42 Fotobogen FU.________) (Ziff. 3.62 AKS) 3.4 Z.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Thailand) (Ziff. 3.69 AKS) 3.5 AB.________, geb. [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Thailand) (Ziff. 3.76 AKS) 3.6 AD.________, geb. [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Thailand) (Ziff. 3.80 AKS) 3.7 AF.________, [Geburtsdatum] 1991 in Buri Ram (Thailand) (Ziff. 3.81 AKS) Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 71, 182 Abs. 1 und 2, 195 Bst. c StGB Art. 116 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m Abs. 3 Bst. a AIG Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von nicht unter CHF 120'000.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 3000.00 gemäss Art. 21 VKD). B. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sowie die Begründung seien u.a. fedpol mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung) Rechtsanwältin G.________ ihrerseits stellte und begründete für die Straf- und Zi- vilklägerinnen 4 und 5 folgende Anträge (pag. 22‘250 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen, sowie der Förderung der Prostitution, z.N. von F.________, geb. [Geburtsdatum] 1991(Ziff. 1.31 und 2.23 Dispositiv) 2. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen, z.N. von H.________, geb. [Geburtsda- tum] 1980 (Ziff. 1.43 Dispositiv) 31 B. Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass: 1. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin F.________ zu schulden: - einen Betrag von CHF 20‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 05.07.2014 als Schadener- satz - den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie - einen Betrag von CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 05.07.2014 als Genugtuung 2. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin H.________ zu schulden: - einen Betrag von CHF 18'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.05.2015 als Schadener- satz, - den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie - einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.05.2015 als Genugtuung II. A.________ sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Sanktion; 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 30'225.35 an die Straf- und Zivilklägerin F.________ sowie von CHF 17'793.40 an die Straf- und Zivilklägerin H.________ für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennoten an die Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und H.________ für die Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren. Ill. Weiter sei zu verfügen: 1. Der gemäss Ziff. V.2 des Urteildispositivs eingezogene Betrag von insgesamt CHF 15‘733.55 sei in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Berufungsführerinnen F.________ und H.________ zuzusprechen, proportional zu ihrer Schadenersatzforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 52.6 % zu Gunsten von F.________ und 47.4 % zu Gunsten von H.________). 32 2. Der Verwertungserlös der gemäss Ziff. V.3 des Urteildispositivs zur Verwertung eingezoge- nen Gegenstände sei nach Abzug der Verwertungskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB bis zur Deckung ihrer Zivilforderungen den Berufungsführerinnen F.________ und H.________ zuzusprechen, in erster Linie proportional zu ihrer Schadenersatzforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 52.6 % zu Gunsten von F.________ und 47.4 % zu Gunsten von H.________), in zweiter Linie proportional zu ihrer Genugtuungsforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 66.7 % zu Gunsten von F.________ und 33.3 % zu Gunsten von H.________) und zuletzt im Umfang der Zinsen. 3. Die der Beschuldigten auferlegte Geldstrafe von CHF 5'400.00 sowie die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber der Beschuldigten von CHF 150'000.00 gemäss Ziff. 11.2 und 11.3 des Urteildispositivs seien in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und c StGB bis zur Deckung ihrer Zivilforderungen den Berufungsführerinnen F.________ und H.________ zu- zusprechen, in erster Linie proportional zu ihrer Schadenersatzforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 52.6 % zu Gunsten von F.________ und 47.4 % zu Gunsten von H.________), in zweiter Linie proportional zu ihrer Genugtuungsforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 66.7 % zu Gunsten von F.________ und 33.3 % zu Gunsten von H.________) und zuletzt im Umfang der Zinsen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsführerinnen die gemäss Urteilsdisposi- tiv Ziffer IV.4 und IV.5 von der Beschuldigten anerkannten Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen in dem Umfang an den Staat abtreten, in welchem sie durch die Zuwen- dungen nach Art. 73 StGB gemäss Ziffer 1 bis 3 hiervor gedeckt sind. Rechtsanwalt B.________ seinerseits stellte und begründete für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 22‘254 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018 in- sofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, ngt., schuldig erklärt wurde 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig und teilweise versucht begangen, 2. der Förderung der Prostitution, mehrfach und teilweise versucht begangen, 3. der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufent- halts, mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht, teilweise versucht begangen, sowie 4. der Geldwäscherei, alles gemäss Ziff. II des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018, sowie dass die in den Ziffern II. - V. getroffenen Verfügungen und Feststellungen in Rechts- kraft erwachsen sind. II. A.________, sei frei zu sprechen 1. von der Anschuldigung des Menschenhandels, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 02.10.2014 zum Nachteil von 33 1.1. unbekannte Person für P.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2. eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ alias R3.________ alias R3.________ (Ziff. 1.2 AKS); 1.3. unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam" (Ziff. 1.6 AKS); 1.4. U.________, geb. [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Ziff. 1.58 AKS); 1.5. unbekannte Thailänderin (auf Foto im MMS vom 17.02.2012 12:27:25 von der Nummer [Mobiltelefonnummer] an V.________) (Ziff. 1.60 AKS); 1.6. unbekannte Thailänderin genannt „W.________ [Spitzname]" (Ziff. 1.62 AKS); 1.7. X.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Ziff. 1.64 AKS); 1.8. Y.________, geb. [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Ziff. 1.65 AKS); 1.9. Z.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Ziff. 1.77 AKS); 1.10. AA.________ ("AA.________ [Spitzname]"), geb. [Geburtsdatum] 1984 in Roi Et (Ziff. 1.79 AKS); 1.11. AB.________, geb. [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Ziff. 1.84 AKS); 1.12. AC.________, geb. [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Ziff. 1.87 AKS); 1.13. AD.________, geb. [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.88 AKS); 2. von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit von 2012 bis 02.10.2014, zum Nachteil von unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam" (Ziff. 2.4 AKS); 3. von der Anschuldigung der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht, teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 02.10.2014, für 3.1. unbekannte Frau, „die von S.________ [Spitzname] kam" (Ziff. 3.6 AKS); 3.2. unbekannte Thailänderin, genannt „AE.________ [Spitzname]" (Ziff. 3.60 AKS); 3.3. unbekannte Thailänderin genannt „W.________ [Spitzname]" (Ziff. 3.62 AKS); 3.4. Z.________, m, geb. [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Ziff. 3.69 AKS); 3.5. AB.________, geb. [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Ziff. 3.76 AKS); 3.6. AD.________, geb. [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.80 AKS); 3.7. AF.________, [Geburtsdatum] 1991 in Buri Ram (Versuch) (Ziff. 3.81 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________, vgt., sei gestützt auf die Schuldsprüche zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 1/2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 749 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 19.10.2016. 34 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. 1. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Beschuldigte, die Generalstaatsanwalt- schaft und die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 jeweils nur teilweise angefochten. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Freisprüche von den Vorwürfen des gewerbsmässig begangenen Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht begangenen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts) wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich angefochten und ist daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Schuldpunkt gemäss Ziff. II.1 – 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Menschenhandel, mehrfach und teilwei- se versucht begangener Förderung der Prostitution, mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht, teilweise versucht begangener Förderung der rechtswidri- gen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei) blieb – nach Beschränkung der Berufung durch die Beschuldigte – unangefochten. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde sowohl durch die Beschuldigte als auch durch die Generalstaatsanwaltschaft ange- fochten und ist daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Die in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs festgelegten amtlichen Ent- schädigungen sind von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Sie sind von der Kammer neu zu beurteilen. Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilpunkt) wurde von keiner der Parteien angefochten und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Ziff. V des erstinstanzlichen Urteildispositivs (weitere Verfügungen) wurde durch die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 angefochten. Ihre Berufung zielt auf Gut- heissung ihres Gesuchs gemäss Art. 73 StGB. Im Weiteren sind die Ziff. 1, 5 und 6 von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Das Gesuch sowie die erwähnten Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben die Ziff. 2 – 4 unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der Beschuldigten abän- 35 dern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sogenann- tes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die General- staatsanwaltschaft Berufung gegen die Ziff. I und gegen den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs erhoben. Ziff. I und der Sank- tionenpunkt gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteildispositivs dürfen daher auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Einleitende Bemerkungen zum Vorverfahren Dem Anzeigerapport vom 22. Dezember 2016 (pag. 357 – 404) lässt sich entneh- men, dass aus früheren Strafverfahren wegen Menschenhandels Erkenntnisse ge- gen verschiedene Drahtzieher gewonnen werden konnten. Aufgrund von umfang- reichen Ermittlungen und verschiedenen Aussagen ergab sich ein Tatverdacht ge- gen die Beschuldigte (Spitzname: «A.________ [Spitzname]») als eine dieser Drahtzieherinnen. So sagte beispielsweise die Abnehmerin, Vermittlerin und Be- treiberin des Studios «DD.________ [Studio]» in GC.________, DC.________, in ihrem eigenen Verfahren aus, mehrere thailändische Staatsangehörige von ver- schiedenen thailändischen Vermittlern übernommen und in der Schweiz an diverse Bordelle weitervermittelt zu haben. Sie sagte unter anderem aus, die Beschuldigte habe Dokumente, Frauen, Tickets und Visa organisiert. Es sei die Beschuldigte, die die Frauen nach Dänemark, England, in die USA, nach Italien, Frankreich und in die Schweiz schicke. Durch den Polzeiattaché in Bangkok wurden diese Informationen aufgenommen und weiter bearbeitet. Insbesondere wurde durch die Analyse zahlreicher Visums- anträge wiederkehrende Elemente (E-Mail-Adressen, Rufnummern, Firmenregister, etc.) festgestellt, welche den Verdacht gegen die Beschuldigte weiter erhärteten. Den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern wurde schliesslich mitgeteilt, dass die Beschuldigte Ende September 2014 in die Schweiz reisen werde. Am 28. September 2014 flog die Beschuldigte mit drei jungen Thailänderinnen in GB.________ ein. Eine der drei Frauen wurde nach Ankunft in der Schweiz in ein Bordell in FY.________ und die anderen beiden in ein Studio in FW.________ ge- führt. Die Beschuldigte reiste alleine nach FU.________ weiter. Sie konnte in der Folge an insgesamt zwei Tagen von der Kantonspolizei Bern observiert werden. Zudem wurde ihr Mobiltelefon in Echtzeit überwacht. Am letzten Tag ihres Aufenthalts (2. Oktober 2014) kaufte die Beschuldigte am Vormittag in einer Bijouterie in FU.________ ein, traf sich danach in Olten mit einer Sexarbeiterin und in FQ.________ mit einer Bordellbetreiberin (aus dem Chatver- kehr ergibt sich, dass die Beschuldigte von diesen Geld übernahm) und begab sich schliesslich samt Reisegepäck zum Flughafen GB.________. Dort angekommen, tätigte sie mehrere Einkäufe, bevor sie vor ihrem Abflug von der Flughafenpolizei angehalten wurde. Bei ihrer Anhaltung konnten u.a. sieben Billig-Mobiltelefone, ein iPad sowie Bargeld, Schmuck, Uhren und andere Wertgegenstände im Wert von insgesamt CHF 24‘796.00 sichergestellt werden (vgl. neben dem erwähnten Anzei- gerapport auch pag. 810 ff.). 36 Am 8. Oktober 2014 wurden im Rahmen einer koordinierten Aktion sechs Studios an der DE.________ [Strasse] in FY.________ sowie ein Studio an der DF.________ [Strasse] in FW.________ durchsucht und die jeweils anwesenden Personen kontrolliert. Die Sexarbeiterinnen versteckten sich bei Eintreffen der Poli- zei in Geheimeinstiegen hinter verschiebbaren Kühlschränken, auf Vordächern, hinter Brettern und auf Dachböden hinter diversem Unrat (vgl. pag. 921 ff. sowie pag. 11‘340 ff.). Insgesamt wurden elf Personen als mutmassliche Opfer von Men- schenhandel der FIZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) bzw. einer Partnerorganisation zugeführt. Gegen die Betreiberin des Studios an der DF.________ [Strasse] in FW.________, DG.________, sowie gegen ihren Freund wurde eine separate Strafuntersuchung eröffnet. Am 24. März 2015 wurde gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen eine Liegenschaft sowie zwei Fahrzeuge der Beschuldigten durch die Royal Thai Police durchsucht. Dabei wurden u.a. 13 Reispässe, 23 Bankbücher, 10 Mobiltelefone, Flugtickets, Wertpapiere, Notizbücher und ein Stapel leerer Aus- und Einreiseformulare sicher- gestellt. Im Laufe der Untersuchung wurden die sichergestellten Datenträger ausgewertet. Mittels des bei der Anhaltung der Beschuldigten sichergestellten iPad konnten sich die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu diversen E-Mail-Konten der Beschuldig- ten verschaffen. Auf diesen wurden diverse erotische Bilder von Sexarbeiterinnen sowie insgesamt 165 ungeöffnete E-Mails von Reiseveranstaltern gefunden. Des Weiteren wurde bei der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone eine enorme Anzahl von Chat-Nachrichten entdeckt. Diese waren allesamt in Thailändisch ver- fasst und konnten daher nur mit einer Übersetzerin ausgewertet werden. Anfäng- lich wurden sämtliche Chatverbindungen nach fallrelevanten Bildern durchsucht. Aufgrund der verwendeten Pseudonyme (Chat-ID) konnten zu Beginn keine Rück- schlüsse auf die Identität der einzelnen Chatpartner gemacht werden. Durch zu- nehmende Fallkenntnisse konnten schlussendlich 40 Chats mutmasslichen Opfern zugewiesen werden. Die Inhalte der ausgewerteten Chats passten grösstenteils mit den polizeilichen Kenntnissen und Drittaussagen zusammen. Insgesamt wurden 83 Chats extrahiert, übersetzt und ausgewertet. Weiter wurden Editionen bei verschiedenen Finanzinstituten (DV.________ [Fi- nanzinstitut] sowie Schweizer und thailändische Banken) angeordnet und die erhal- tenen Kontoauszüge laufend mit den Ermittlungserkenntnissen abgeglichen. Wich- tige Ermittlungsansätze ergaben sich auch aus den über 100 Visumsanträgen, die bei verschiedenen europäischen Botschaften in Thailand als Beweismittel ediert wurden. Die Angaben in den Anträgen ergaben Hinweise auf mutmassliche Opfer. Nachdem die Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde, schrieb sie ihrem in Thailand lebenden Ex-Ehemann mehrere Briefe, in denen sie ihm klare Anwei- sungen weitergeben wollte. So schrieb sie ihm kurz nach ihrer Verhaftung, er soll sich keine Sorgen machen: Die Familie habe genügend Geld zum Überleben. Er solle ihr ganzes Geld an Bankomaten abheben, wozu sie ihm den Code für sämtli- che Bankkarten mitteilte. Weiter wurde ihr Ex-Ehemann mehrfach angewiesen, ei- nen bestimmten FK.________ zu kontaktieren, welcher dafür sorgen solle, dass ihr Verfahren in Thailand weitergeführt werde. 37 In mehreren koordinierten Aktionen wurden die ausserkantonalen Betreiberinnen, d.h. die Abnehmerinnen von den mutmasslichen Opfern, angegangen. Dabei wur- den durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden separate Strafverfahren ge- gen die jeweiligen Betreiberinnen und Aufsichtspersonen eröffnet. Ebenfalls waren sogenannte Überweisungspersonen in die Tätigkeiten der Bordelbetreiberinnen und Aufsichtspersonen involviert, welche Schuldgelder der Opfer an die Beschul- digte überwiesen. Schliesslich gibt es mehrere Beteiligte und weitere im Verfahren erwähnte Personen in Thailand. Bei der von der Beschuldigten immer wieder er- wähnten «Q.________ [Spitzname]», in deren Auftrag sie gehandelt haben will, handelt es sich beispielsweise um Q.________, eine weitere Drahtzieherin in Thai- land, die u.a. aus dem Verfahren gegen DC.________ bekannt ist. Die Bordellbe- treiberin DH.________ äusserste in ihrem Verfahren auf Vorhalt eines Fotos der Beschuldigten den prägnanten Ausspruch: «Big Number One in Thailand. A.________ [Spitzname]!» (pag. 7‘394 Z. 458). Aufgrund der Geburtsorte steht fest, dass viele der Opfer aus dem Norden und ins- besondere aus dem Nordosten von Thailand stammen. Die Nordostregion, d.h. die Region Isan, ist die ärmste Region Thailands und der vorherrschende Wirtschafts- sektor ist nach wie vor die Landwirtschaft. III. Gewerbsmässiger Menschenhandel 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Anklagesachverhalt Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von Novem- ber 2009 bis Oktober 2014 in der Rolle als Anwerberin und Anbieterin gewerbs- mässigen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in 88 Fällen begangen zu haben, indem sie folgenden Sachverhalt verwirklicht habe (siehe zum Ganzen pag. 20‘742 ff.): Sie habe für insgesamt 88 Opfer kurzzeitig gültige Touristenvisa für den Schengen- raum sowie Flüge in die Schweiz organisiert und finanziert und sie sodann an Bor- delle in der Schweiz und Dänemark vermittelt. Dort seien die Opfer ohne rechtmäs- sig erlangte Aufenthalts- und ohne Arbeitsbewilligung der Prostitution nachgegan- gen. Im Gegenzug hätten die Opfer regelmässig Schulden von bis zu CHF 30‘000.00 in der Prostitution abzuarbeiten gehabt (Schuldenmodell I; insge- samt 30 Opfer) oder die jeweilige Abnehmerin der Opfer habe der Beschuldigten als Vermittlungsgebühr ca. CHF 6‘000.00 bis CHF 12‘000.00 pro Person bezahlt. In diesem Fall hätten die Opfer die Schulden bei der Studiobetreiberin abarbeiten müssen (Schuldenmodell II; insgesamt 58 Opfer). Die Abarbeitung der Schulden sei unabhängig vom Modell jeweils unter Aufteilung der Einnahmen zu 50/50 erfolgt (d.h. 50 % seien vorab an die Studiobetreiberin gegangen, 50 % seien für die Ab- zahlung der Schulden verwendet worden). Dies habe zur Folge gehabt, dass den Opfern kaum eigenes Geld zur Verfügung gestanden sei und sie praktisch die gan- zen Einkünfte hätten abliefern müssen. Ausgenommen hiervon seien lediglich CHF 1‘000.00 gewesen, die sie an ihre Familienangehörigen hätten überweisen oder für ihre eigene Bedürfnisse verwenden können, wobei das Geld aber denjeni- 38 gen 50 % entnommen worden sei, die auch für die Schuldenabzahlung bestimmt gewesen seien. Bei der Visumsbeschaffung sei die Beschuldigte wie folgt vorgegangen: Sie habe den 88 Opfern mehrheitlich bei der Schweizer oder der italienischen Vertretung kurzzeitig gültige Touristenvisa für den europäischen Schengenraum organisiert und finanziert. Damit eine europäische Botschaft ein solches Touristenvisum aus- gestellt habe, habe die Beschuldigte das Visumantragsformular vollständig ausfül- len sowie den Beleg einer bestätigten Flugreservation (Hin- und Rückflug), eine Reisekrankenversicherungspolice, eine Arbeitsbestätigung, einen Bankauszug der letzten drei Monate mit genügenden finanziellen Mitteln und den Nachweis einer reservierten Unterkunft beibringen müssen. Da die Opfer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Touristenvisums von sich aus nicht erfüllt hätten, habe die Beschuldigte sie bei der Visumsbeantragung unterstützt und habe wo nötig die ent- sprechenden Belege gefälscht bzw. habe diese fälschen lassen. Um eine feste An- stellung vorzutäuschen, habe sie die Opfer i.d.R. als Teilhaberin einer Firma im Firmenregister registriert. Selten bzw. in einer früheren Phase habe sie die feste Arbeit mittels Lohnausweis einer Firma vorgetäuscht. Weiter habe die Beschuldigte den Beleg für die Flugreservation durch ihr Reisebüro erstellt. Um ein regelmässi- ges Einkommen sowie genügend Mittel für die Reise nachzuweisen, habe sie oft- mals den nötigen Betrag auf das Bankkonto der Visumsantragstellerin überwiesen und Ein- und Ausgänge im Bankbüchlein gefälscht bzw. den Betrag und die Ein- und Ausgänge fälschen lassen. Danach sei der entsprechende Betrag auf das Kon- to der Beschuldigten zurückbezahlt worden. Ebenfalls sei sie für den Beleg eines Reiseprogramms und von Hotelbuchungen besorgt gewesen. Daneben habe die Beschuldigte den mit Behördengängen nicht vertrauten und oftmals dem Engli- schen nicht mächtigen Opfern meistens das Visumsantragsformular ausgefüllt und die Bearbeitungskosten des Visumsantrags übernommen. Weiter habe sie die Op- fer instruiert, wie beim Vorsprechen am Schalter der Firma, die im Auftrag der Bot- schaft die Visumsanträge entgegengenommen habe, und wie im Fall von Nachfra- gen seitens der Botschaft vorzugehen gewesen sei. Neben der Visumsbeschaffung sei die Beschuldigte dafür besorgt gewesen, den Opfern einen Flug in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren. Den Pass mit dem eingeklebten Visumsticker und das Flugticket habe die Beschuldigte i.d.R. persönlich kurz vor der Abreise am Flughafen in Bangkok übergeben. Oft habe sie den Opfern zudem ein Billig-Mobiltelefon übergeben, um mit ihnen während der Reise, insbesondere bei einer Zwischenlandung und nach der Ankunft in GB.________ in Kontakt zu treten. Einzelne Personen habe sie persönlich in die Schweiz (bzw. nach Dänemark) begleitet. Die jeweilige Studiobetreiberin, deren Aufsichtsperson oder Überweisungsperso- nen aus dem Umfeld der Studiobetreiberin hätten regelmässig tranchenweise Gel- der aus dem 50 %-Anteil der Opfer zwecks Schuldenabzahlung oder die jeweilige Vermittlungsgebühr von CHF 6‘000.00 bis CHF 12‘000.00 an die Beschuldigte wei- tergeleitet. Dies sei entweder direkt an die Beschuldigte oder via Familienmitglieder der Studiobetreiberinnen, die in Thailand gewohnt hätten, geschehen. Zudem habe 39 die Beschuldigte anlässlich von regelmässigen Besuchen in die Schweiz persönlich i.d.R. CHF 20‘000.00 bis CHF 30‘000.00 in den Studios einkassiert. Die Opfer hätten zwar im Zeitpunkt, als sie sich auf ihre Vermittlung in die Schweiz einliessen, oftmals gewusst, dass sie der Prostitution nachgehen würden. Ebenfalls sei ihnen oft bewusst gewesen, dass sie die ihnen auferlegte Schulden in Höhe von CHF 20‘000.00 bis CHF 30‘000.00 abzuarbeiten hätten. Darüber hinaus hätten sie jedoch höchstens rudimentäre Kenntnisse der Arbeits- und Lebensbedingungen gehabt. Namentlich hätten sie i.d.R. erst nach Ankunft im Studio erfahren, dass ihre Einkünfte im Modus 50/50 aufgeteilt würden. Auch weitere Einzelheiten seien ihnen regelmässig verschwiegen worden, wie z.B. die Zahlungspflicht für die Kosten fürs Essen (CHF 100.00 pro Woche) oder das Internetinserat (CHF 400.00 pro Monat), den illegalen Aufenthaltsstatus und die fehlende Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wie die Prostitutionstätigkeit ausgestaltet gewesen sei, der Wohnort und die Wohn- situation. Die Opfer hätten aus armen Verhältnissen gestammt und seien i.d.R. schlecht aus- gebildet gewesen. Sie hätten Unterstützungspflichten für ihre Angehörigen gehabt. Zudem hätten sie selber und/oder ihre Eltern Schulden gehabt, für deren Abzah- lung sie als Töchter mitverantwortlich gewesen seien. Die in Thailand erzielten Ein- künfte hätten für den Lebensunterhalt der Opfer und deren Familienangehörige nicht ausgereicht. Die bezweckte sexuelle Ausbeutung habe im Profit bestanden, den die Beschuldig- te sowie die Bordellbetreiberinnen aus der Prostitution der 88 Opfer zu ziehen be- absichtigt hätten und der aufgrund der im Modus 50/50 abzuzahlenden Schulden von bis zu CHF 30‘000.00 massiv gewesen sei. Die Ausbeutung habe verstärkt werden sollen durch die geltenden Arbeits- und Lebensbedingungen in den Studi- os, welche die Autonomie in der Prostitutionsausübung und die persönliche Freiheit der Opfer stark eingeschränkt habe. Es sei jeweils beabsichtigt gewesen, die Opfer aufgrund der ihnen auferlegten Schulden für die Reise- und Visumsorganisation in einer Schuldknechtschaft zu halten, die einerseits zu einer Abhängigkeit von der Beschuldigten und andererseits von den jeweiligen Studiobetreiberinnen hätte führen sollen. Die Opfer seien somit verpflichtet gewesen, die horrenden Schulden abzuarbeiten. Zudem seien sie dringend auf Geld für ihre Familien und damit auf den Arbeitsplatz im Studio angewiesen gewesen. Der bezweckten Ausbeutung ha- be weiter gedient, dass ihr ausländerrechtlicher Status es den Opfern verunmögli- chen würde, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen; die illegale Prostitution habe ihre einzige Einnahmequelle bedeutet. Dass die Opfer keine Landessprache be- herrscht hätten und sich örtlich sowie bezüglich der hiesigen Gepflogenheiten nicht ausgekannt hätten, habe ihre Position zusätzlich geschwächt. Schliesslich habe auch der in der thailändischen Kultur tief verankerte Respekt vor älteren Personen in Kombination mit den aufgezählten Faktoren zum Gehorsam der Opfer geführt und damit die bezweckte Ausbeutung gefördert. Die Beschuldigte habe ihre Vermittlungstätigkeit in der Art eines Berufes ausge- führt. Der Umsatz habe mindestens CHF 688‘000.00 betragen. Das erzielte Ein- kommen habe ihrem Lebensunterhalt und demjenigen ihrer Familie gedient. Sie habe zigfach delinqiert. Ihre Vermittlungstätigkeit sei darauf angelegt gewesen, das 40 Geschäft in dieser Art weiter zu betreiben, wobei sie sich auf ein funktionierendes Arbeitsnetz habe verlassen können. 6.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten gewerbsmässigen Menschenhandel an insgesamt 88 Opfern vor. Die Vorinstanz unterteilte diese Fälle in fünf Gruppen: Gruppe 1 = «Paradefälle», bei denen der Anklagesachverhalt praktisch lückenlos nachgewiesen werden kann (insgesamt 10 Opfer, darunter die 9 Straf- und Zivilklägerinnen); Gruppe 2 = «Standardfälle», bei denen eine Vielzahl von Indizien vorlie- gen, wonach sich das Geschehen gleich abspielte wie im An- klagesachverhalt umschrieben (insgesamt 48 Opfer); Gruppe 3 = «heikle Fälle», bei denen immerhin mehrere Indizien vorlie- gen, wonach sich das Geschehen gleich abspielte wie Ankla- gesachverhalt umschrieben (insgesamt 9 Opfer); Gruppe 4 = «Freisprüche», bei denen nicht genügend Indizien vorliegen, um davon ausgehen zu können, das Geschehen hat sich gleich abgespielt wie Anklagesachverhalt umschrieben (ins- gesamt 13 Opfer); Gruppe 5 = «Dänemark-Fälle», die sich nicht in der Schweiz, sondern in Dänemark abspielten (insgesamt 8 Opfer). In allen Fällen der Gruppen 1 bis 3 sowie der Gruppe 5 erfolgte erstinstanzlich ein Schuldspruch, der (nach Beschränkung der Berufung durch die Verteidigung an- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung) in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend die Fälle der Gruppe 4 wurde die Beschuldigte frei gesprochen, woge- gen die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Gegenstand der Beweiswürdigung sind daher nachfolgend einzig noch die Fälle der Gruppe 4 («Freisprüche»). Dabei ist der Anklagesachverhalt bzw. der modus operandi der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten. Die Beschuldigte gibt in 75 Fällen zu, den Opfern die Reise in die Schweiz organisiert und finanziert zu haben. Sie gibt auch zu, die Opfer an Sex-Studios vermittelt zu haben, damit sie dort sexuell ausgebeutet werden konn- ten. Sie bestätigte zudem auch, nie ein Opfer in die Schweiz vermittelt zu haben, das nicht arm und auf Geld angewiesen war. Sie bestreitet jedoch, dass die Fälle der Gruppe 4 («Freisprüche») von diesem modus operandi erfasst gewesen seien. So behauptet sie teilweise, lediglich das Visum organisiert zu haben (vgl. E. 6.5.1, 6.5.2, 6.5.4, 6.5.7, 6.5.8, 6.5.10, 6.5.11, 6.5.12 und 6.5.13 hiernach), und teilweise, überhaupt nichts mit den Opfern zu tun gehabt zu haben (vgl. E. 6.5.3, 6.5.5, 6.5.6 und 6.5.9 hiernach). Wie bereits erwähnt, lassen sich nur bei den 10 «Paradefällen» alle Elemente des Anklagesachverhalts lückenlos nachweisen. In 65 Fällen bestehen teilweise Be- weislücken, die Beschuldigte gab aber den Anklagesachverhalt zu. In den vorlie- gend noch umstrittenen 13 Fällen liegen teilweise nur einzelne Indizien dafür vor, dass sich das Geschehen wie im Anklagesachverhalt umschrieben zugetragen hat. 41 Die Staatsanwaltschaft begründete die oberinstanzlich beantragten 13 Schuld- sprüche mit dem Argument, aus den «Paradefällen» lasse sich ein modus operandi der Beschuldigten ableiten. Sie sei in den 10 «Paradefällen» sowie den weiteren 65 erstinstanzlichen Schuldsprüchen jeweils genau gleich vorgegangen. Zudem liege eine Vielzahl von Indizien vor, die nahelegten, dass sie auch in den freigesproche- nen Fällen gleich vorgegangen sei. Es sei daher davon auszugehen, die Beschul- digte habe in allen Fällen gleich gehandelt. Es ergebe sich ein stimmiges Gesamt- bild, mit welchem sich allfällige Beweislücken bei den «Freisprüchen» (Gruppe 4) schliessen liessen (pag. 21‘410, pag. 22‘211 ff.). Die Verteidigung hielt dagegen, der Grundsatz in «dubio pro reo» gebiete es, in je- dem einzelnen der 88 Fälle lückenlos nachzuweisen, dass die Beschuldigte die Op- fer an ein Bordell in der Schweiz vermittelt und dabei eine Hilflosigkeit ausgenutzt oder über die Lebens- oder Arbeitsverhältnisse in der Schweiz getäuscht habe. Es gehe nicht an, aus 10 Fällen pauschal und ohne entsprechende Beweise abzulei- ten, die Beschuldigte habe in 88 Fällen jeweils genau gleich gehandelt. In den noch umstrittenen Fällen der Gruppe 4 («Freisprüche») lägen kaum belastende Beweis- mittel vor, weshalb in dubio pro reo Freisprüche zu erfolgen habe (vgl. Plädoyerno- tizen pag. 21‘452 ff.; pag. 22‘191). Die Vorinstanz wählte einen Mittelweg: sie bewies zunächst anhand der 10 «Para- defälle» den modus operandi der Beschuldigten und untersuchte alsdann in den übrigen Fällen, ob genügend Indizien dafür vorliegen, um davon ausgehen zu kön- nen, das Geschehen habe sich gleich abgespielt wie in den «Paradefällen» (vgl. vorinstanzliche Urteilsbegründung pag. 21‘676). Das Vorgehen der Vorinstanz scheint angemessen und sachgerecht. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indi- zien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vol- len rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Es kann vorliegend nicht er- wartet werden, dass in jedem der 88 Fälle lückenlos z.B. eine Hilflosigkeit der Op- fer oder eine Täuschung durch die Beschuldigte nachgewiesen wird. Ist ein klarer modus operandi erkennbar, scheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass die be- schuldigte Person auch in anderen Fällen gleich vorgegangen ist, sofern genügend Indizien dafür vorliegen, dass der Einzelfall vom modus operandi umfasst war. Das gilt namentlich bei der Frage der tatsächlichen Zustimmung in Fällen von Men- schenhandel, in welchen dieser Begriff aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, restriktiv auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). In diesem Zusammenhang ist auch auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zum sogenannten «Seriendelikt» hinzuweisen. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei ei- nem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben 42 Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf ei- ne ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hin- sicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üb- lichen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen be- trügerischen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden. Wo die Vorge- hensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern iden- tisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüber- schaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 1.2). Die Kammer beleuchtet daher nachfolgend anhand der rechtskräftigen «Paradefäl- le» zunächst den von der Beschuldigten angewendeten modus operandi (E. 6.4 hiernach). Alsdann untersucht sie, ob in den Fällen der Gruppe 4 («Freisprüche») genügend Indizien vorliegen, um davon auszugehen, diese seien ebenfalls vom modus operandi der Beschuldigten umfasst gewesen (E. 6.5 hiernach). Es bleibt anzumerken, dass namentlich die Opfer N.________, F.________, J.________ und AZ.________ zwar biologisch männlichen Geschlechts sind. Zur besseren Lesbarkeit verwendet die Kammer jedoch bei allen Opfern jeweils das Femininum. 6.3 Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweis- mittel wird aufgrund des enormen Aktenumfangs (58 Bundesordner, wobei allein die Aussagen rund 20 Ordner füllen) verzichtet. Sämtliche Aktenstücke, die Ein- gang in die Erwägungen fanden, werden an entsprechender Stelle in der Urteilsbe- gründung zitiert. 6.4 Modus operandi anhand der rechtskräftigen «Paradefälle» 6.4.1 Äusserer Ablauf Betreffend den äusseren Ablauf des modus operandi der Beschuldigten (Reiseor- ganisation und Vermittlung an Bordelle) kann vollumfänglich auf die übersichtliche Darstellung und überzeugende Würdigung der vorhandenen objektiven und subjek- tiven Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘677 – 21‘869), zumal die Beschuldigte selber den Anklagesachverhalt in Bezug auf die überwie- gende Mehrheit der angeklagten Fälle akzeptierte. Nachfolgend soll daher nur noch ergänzend auf das Element der Einwilligung bzw. darauf eingegangen werden, in- 43 wiefern die Beschuldigte ihre Opfer täuschte und/oder deren Hilflosigkeit ausnutzte. Dabei interessieren insbesondere die Lebensverhältnisse der Opfer in Thailand, der Ablauf der Reiseorganisation und der Informationsfluss. Diese Elemente sollen anhand der rechtskräftigen «Paradefälle» dargelegt werden. 6.4.2 Lebensverhältnisse in Thailand Die Mehrheit der Opfer in den Paradefällen stammt aus dem Norden (N.________, H.________, K.________) bzw. dem Nordosten (E.________, C.________, F.________) Thailands, den ärmsten Regionen des Landes, in denen der vorherr- schende Wirtschaftssektor nach wie vor die Landwirtschaft ist (pag. 401). Die meis- ten Opfer gaben denn auch an, in Thailand in ärmlichen Verhältnissen aufgewach- sen zu sein bzw. gelebt zu haben. Oder aber sie rechnen sich zwar der Mittel- schicht zu, sprechen aber gleichzeitig von einer hohen Schuldenlast. Gemein ist jedenfalls allen Opfern der «Paradefälle», dass sie sich in einer prekären finanziel- len Situation befanden. So sagte C.________ beispielsweise aus, ihre Eltern seien als Reisbauern tätig und sie habe zwei jüngere Geschwister. Sie habe es nicht so einfach gehabt und sei in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Als es Geldprobleme gegeben habe und ihr Vater ins Gefängnis gegangen sei, habe sie mit 15 Jahren die Schule ver- lassen müssen. Ein bis zwei Jahre danach habe sie begonnen, als Seviertochter und Prostituierte zu arbeiten. Sie sei fürsorgepflichtig für die ganze Familie, d.h. für den Vater, die Mutter, die Geschwister und die Grosseltern. Sie habe mindestens TBH 30‘000 (ungefähr CHF 900.00) im Monat abgeben müssen. Ihr seien daher nach Abzug der Fixkosten bloss noch TBH 3‘000 (ungefähr CHF 90.00) pro Monat geblieben. Dies habe nicht zum Leben gereicht. Zudem habe sie ganz viele Schul- den gehabt. Das seien zum einen Bankschulden ihres Vaters gewesen und hätten sich auf TBH 50‘000 (ungefähr CHF 1‘500.00) belaufen. Des Weiteren habe sie Schulden beim Staat. Sie habe dort einen Kredit von TBH 30‘000 (ungefähr CHF 900.00) aufgenommen. Schliesslich gebe es offene Versicherungsprämien der Eltern und Grosseltern, für die sie aufkommen müsse. Das seien TBH 5‘000 (ungefähr CHF 150.00) pro Person, d.h. insgesamt TBH 20‘000 (ungefähr CHF 600.00) pro Jahr. Insgesamt habe sie vor ihrem Abflug in die Schweiz etwa TBH 150’000 (ungefähr CHF 4‘500.00) Schulden gehabt. Sie habe in Thailand im Jahr 2009/2010 einmal versucht, sich mit Medikamenten das Leben zu nehmen. Sie habe einfach Mühe gehabt mit dem Leben (pag. 5‘184 Z. 49 ff.; pag. 5‘224 Z. 67 ff.; pag. 5‘323 Fragen 109 ff.). E.________ gab an, ihre Eltern hätten als Reisbauern gearbeitet und sie habe drei Geschwister, die allesamt jünger seien als sie. Sie besitze zusammen mit ihrem Lebenspartner in Thailand ein kleines Alkoholgeschäft/Restaurant. Die beiden hätte eine Tochter. Sie sagte aus, nicht in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen zu sein, da ihr Verdienst zum Leben gereicht habe. Sie sei aber fürsorgepflichtig ge- genüber ihrer Mutter und ihrer Tochter und müsse die Eltern ihres Freundes finan- ziell unterstützen. Zudem helfe sie, die Schulden ihrer Eltern in Höhe von TBH 200‘000 (ungefähr CHF 6‘000.00) abzubezahlen. Sie habe in Thailand durch ihr Lokal etwas mehr als TBH 20‘000 (ungefähr CHF 600.00) im Monat verdient. 44 Nach allen Auslagen seien ihr und ihrem Freund ca. TBH 5‘000 (ungefähr CHF 150.00) zum Leben geblieben (pag.3‘441 Z. 50 ff.; pag. 3‘481 Z. 51 ff.). N.________ sagte aus, sie sei in der Mittelschicht aufgewachsen. Ihr Vater habe in der Baubranche gearbeitet und ihre Mutter sei Hausfrau gewesen. Des Weiteren habe sie einen jüngeren Bruder, der eine Frau und zwei Kinder habe. Nach der Schulzeit begann N.________ mit 17 oder 18 Jahren im Service und im Cabarett zu arbeiten. Sie habe die Gäste zum Trinken animieren müssen und sei mit ihnen manchmal auch mitgegangen und habe mit diesen Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe keinen fixen Monatslohn gehabt. Je mehr die Kunden aber getrunken hätten, desto mehr habe sie verdient. Alles in allem habe sie dort ca. TBH 4‘000 – 5‘000 (ungefähr CHF 120.00 – 150.00) verdient. Das Geld habe nicht zum Leben ge- reicht. Sie habe zudem ihre Eltern unterstützen müssen und habe Geld nach Hau- se geschickt, wenn es möglich gewesen sei. Sie habe einen Teil des Lebensunter- halts der Eltern finanziert. Das sei in Thailand so, man unterstütze die Eltern. Ihre Eltern hätten zwar schon Monat für Monat leben können, aber einfach nur, was nötig gewesen sei. Sie hätten zudem Schulden gehabt wegen eines Autos (pag. 6‘152 Z. 142 ff.; pag. 6‘164 Z. 57 ff.). F.________ gab an, ihr Vater sei Beamter gewesen und ihre Mutter Hausfrau. Als F.________ klein gewesen sei, seien die finanziellen Verhältnisse der Familie mit- telmässig gewesen. Später hätten sie dann aber Schulden machen müssen und es sei schwierig geworden. Aufgrund der Schulden seien sie arm gewesen. Sie habe seine Ausbildung als Flugbegleiterin nach drei Jahren abgebrochen. Danach sei sie nach Phuket gegangen und habe in einer Bar bzw. als Prostituierte gearbeitet. Sie habe die Schulden ihrer Eltern begleichen müssen. Diese beliefen sich auf etwa TBH 4 Mio. (ungefähr CHF 120‘000.00). Diese Schulden hätten von ihrer Ausbil- dung, dem Hausbau ihrer Eltern, einem Landkauf, dem Auto der Eltern und dem Laden ihrer Schwester gestammt. Sie habe die Schulden begleichen müssen, weil sie die älteste Tochter gewesen sei. Das gehöre zur thailändischen Kultur. Damit seien die Schulden ihre Schulden gewesen. Aufgrund der vorhandenen Schulden habe sie sich nicht gut und traurig gefühlt. Sie habe ihre Pflicht als gute Tochter er- füllen wollen. Sie sei wegen des Geldes und der Zukunft in die Schweiz gereist, damit sie besser zu Hause helfen könne (pag. 6‘822 Z. 50 ff.; pag. 6‘993 Z. 65 ff.; pag. 7‘061 Fragen 65 ff.). L.________ sagte aus, sie komme aus einer ärmlichen Gegend und sei in ärmli- chen Verhältnissen aufgewachsen. Ihre Mutter sei verstorben, als sie 10 Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei altersbedingt arbeitslos und sie habe fünf Geschwister. Sie habe daher ihre Familie finanziell unterstützen müssen. Zudem habe sie ihre Ausbildung zur Buchhalterin selber finanzieren müssen. Als sie 17 Jahre alt gewe- sen sei, habe sie daher begonnen zu arbeiten. Mit dem Verdienst habe sie ihre Schule finanziert und ihre Familie, d.h. ihren Vater und ihre Geschwister, finanziell unterstützt. Ihr letzter monatlicher Verdienst in Thailand war ca. TBH 11‘000 – 12‘000 (ungefähr CHF 330.00 – 360.00). Davon habe sie ca. TBH 3‘000 (ungefähr CHF 90.00) für die Unterstützung ihrer Familie gebraucht. Das restliche Geld habe sie für sich zur Verfügung gehabt, was ihr jedoch nicht gereicht habe. Sie habe da- her Kredit-Schulden machen müssen. Sie habe mittlerweile TBH 40‘000 (ungefähr 45 CHF 1‘200.00) Schulden. Diese Schulden seien der Grund gewesen, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe ihre Schulden zurückzahlen wollen (pag. 3‘589 Z. 42 ff.; pag. 3‘652 Z. 131 ff.). I.________ gab an, ihre Familie habe früher einmal dem Mittelstand angehört. Ihr Vater habe bei der Gemeinde gearbeitet und ihre Mutter als Verkäuferin. Sie habe drei Geschwister gehabt, wobei ihr kleiner Bruder jedoch bereits verstorben sei. Nach der obligatorischen Schulzeit sei I.________ schwanger geworden und habe zu Hause ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Mittlerweile habe sie zwei Söhne, die beide bei der Mutter von I.________ lebten. Sie müsse alle Ausgaben ihrer Eltern und ihrer beiden Kinder übernehmen. Die Lebensunterhaltskosten in Thailand be- liefen sich auf monatlich mindestens TBH 20‘000 (ungefähr CHF 600.00). Ihr letzter monatlicher Verdienst sei TBH 70‘000 (ungefähr CHF 2‘100.00). Mit diesem Geld habe sie für alles gesorgt, was im Haus gewesen sei, d.h. für Wasser, Strom etc. Sie, ihr älterer Bruder, dessen Ehefrau und sein Kind, ihre ältere Schwester, ihre Eltern, sie und ihr Ehemann würden alle in einem Hause wohnen. Nach den festen Unterhaltskosten habe sie noch ca. TBH 30‘000 – 40‘000 (ungefähr CHF 900.00 – 1‘200.00) für sich gehabt, was eigentlich zum Leben ausreiche. Ein grosses Pro- blem seien aber die Schulden ihrer Eltern sowie die darauf laufenden Schuldzin- sen. Ihre Eltern hätten Schulden in Höhe von TBH 2 Mio. (ungefähr CHF 60‘000.00). Die Schulden seien dadurch entstanden, dass ihr Vater Geld für eine Affäre ausgegeben habe. Die Schulden würden ihre Mutter sehr belasten. Ihre Familie stehe sehr unter Druck wegen den Schulden. Es kämen immer wieder ver- schiedene Personen täglich bei ihnen vorbei und ermahnten sie. Diese Personen würden ihnen sagen, sie müssten zahlen, sonsten würden sie ihnen dieses oder jenes wegnehmen. Das Einkommen der Familie reiche nicht einmal, um die Zinsen von TBH 70‘000 (ungefähr CHF 2‘100.00) zu bezahlen. Die Schulden nähmen da- her immer mehr zu, es sei kein Ende in Sicht. Dies alles belaste I.________ sehr und mache sie traurig. Sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren Eltern zu hel- fen, von diesen Schulden loszukommen. Sie habe ewas besseres gesucht, um mehr Geld zu verdienen und die Schulden zu begleichen (pag. 9‘018 Z. 47 ff.; pag. 9‘065 Z. 64 ff.). K.________ sagte aus, ihre finanzielle Situation in Thailand sei nicht sehr gut ge- wesen. Es habe zum Leben gereicht, jedoch habe sie nichts sparen können. Sie sei in einem Dorf auf dem Land in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen. Ihre El- tern hätten als Reisbauern gearbeitet. Sie habe zwei Geschwister, die beide arbei- teten. K.________ habe eine Massageschule in Thailand absolviert, ansonsten je- doch keinen Beruf erlernt. Sie habe 16 Jahre in einer Fabrik und zwei Jahre als Masseuse gearbeitet. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie leben von ih- rem Mann und ihren Kindern getrennt. Sie habe Fürsorgepflichten gegenüber ihren Eltern und ihren Kindern. Ihr letzter monatlicher Verdienst als Masseuse in Thai- land sei ca. TBH 4‘500 (ungefähr CHF 135.00) gewesen. Sie habe nicht so viele Kunden gehabt. Für das Überleben nach Abzug der Fixkosten blieb ihr monatlich nicht mehr viel. Den grössten Teil musste sie monatlich für das Auto-Leasing be- zahlen. Das waren ca. TBH 1‘000 – 1‘500 (ungefähr CHF 30.00 – 45.00). Sie habe für ihren Vater einen Traktor geleast. Dafür habe sie TBH 600‘000 (ungefähr CHF 18‘000.00) abzahlen müssen. Ansonsten habe sie keine Schulden gehabt. Sie 46 sei in die Schweiz gereist, weil sie gedacht habe, sie brauche das Geld (pag. 7‘879; pag. 7‘882 Z. 40 ff.; pag. 7‘932 Z. 71 ff.). J.________ gab an, sie sei bei ihrer Mutter in schlechten finanziellen Verhältnissen aufgewachsen. Ihre Mutter habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, um Geld zu verdienen. Sie sei alleinerziehend gewesen. Sie sei mit J.________ im siebten Monat schwanger gewesen, als sie sich von ihrem leiblichen Vater getrennt habe. Ihre Mutter sei seit 2012 auf der linken Körperseite gelähmt, da sie einen Hirnschlag erlitten habe. Seitdem könne sie nicht mehr laufen und sich nicht mehr gut bewegen. J.________ habe ihre Tante und ihren Stiefbruder bezahlt, damit diese zu ihrer Mutter schauen würden. Sie habe zwei Stiefbrüder, beide jünger als sie. Der Stiefvater kenne ihre Mutter seit ihrer Kindheit. Ihr leiblicher Vater sei ver- storben. J.________ habe nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf erlernt, sondern habe zuerst zwei Jahre in einem Supermarkt und danach sechs oder sie- ben Jahre in einer Fabrik gearbeitet. Danach sei sie für einen Monat nach Singapur gegangen, um dort als Prostituierte zu arbeiten, bevor sie wieder zurück nach Thai- land gegangen sei. Sie müsse ihre Mutter, ihre zwei Stiefbrüder sowie andere Ver- wandte, die im Haus wohnten (Bruder, Cousine und Tante), finanziell unterstützen. Ihr letzter monatlicher Verdienst in Thailand sei TBH 10‘000 (ungefähr CHF 300.00) gewesen. Dies habe nach Abzug des Geldes für die Fürsorge ihrer Mutter nicht ge- reicht, um zu überleben. Sie habe sich daher bei ihrem Vorgesetzten im Umfang von TBH 30‘000 (ungefähr CHF 900.00) verschulden müssen. Zudem habe sie noch TBH 30‘000 Kreditkartenschulden (pag. 8‘269 Z. 47 ff.; pag. 8‘313 Z. 69 ff.). L.________ sagte aus, sie sei als Einzelkind aufgewachsen und habe einen Sohn. Ihre Eltern hätten ganz früher einmal als einfache Arbeiter (die Mutter habe Reis angepflanzt und der Vater habe auf Baustellen ausgeholfen) gearbeitet, hätten später aber ihre Tätigkeiten wegen gesundheitlicher Probleme (Grauer Star bzw. Herzprobleme) aufgeben müssen. Die Kosten für die Behandlung der gesundheitli- chen Probleme (ihre Mutter habe mehrere Operationen hinter sich und ihr Vater müsse jeden Monat in die Klinik) habe L.________ tragen müssen, da ihre Eltern keine Krankenversicherung gehabt hätten. Auch für den Unterhalt für ihren Sohn habe sie aufkommen müssen. Sie sei vom Vater des Kindes getrennt und er helfe ihnen schon lange nicht mehr. Ihre Familie habe nie zu viel gehabt, es sei immer ein bisschen wenig gewesen, da ihre Eltern manchmal zwei Tage zu arbeiten ge- habt hätten und dann wieder an drei Tagen nicht. Wenn sie nicht gearbeitet hätten, hätten sie auch nichts verdient. Bevor L.________ in die Schweiz gekommen sei, habe sie ebenfalls nicht mehr gearbeitet, sonder nur noch zu ihrem Sohn geschaut. Zur der Zeit, als ihre Mutter gearbeitet habe, habe sie etwa TBH 200 (ungefähr CHF 6.00) pro Tag verdient und das habe für die ganze Familie reichen müssen. Wenn sie beispielsweise Milch für ihren Sohn gebraucht habe, habe sie es ihrer Mutter gesagt und diese sei dann einkaufen gegangen. Wenn ihr Vater noch etwas dazu verdient habe, hätten sie sich gegenseitig ausgeholfen. Zu der Zeit, als ihre Eltern keine Arbeit gehabt hätten, hätten sie ab und zu Geld von Freunden oder Bekannten ausgeliehen. Das seien jeweils so TBH 300 – 500 (ungefähr CHF 9.00 – 15.00) gewesen. Zudem habe sie für den Kontakt mit der Beschuldigten drei Mal nach Bangkok reisen müssen. Für die Reisen habe sie von der Bank Geld auslei- hen müssen, weshalb sie bei dieser ungefähr TBH 20‘000 (ungefähr CHF 600.00) 47 Schulden habe. Sie sei in die Schweiz gereist, da sie ihrer Familie habe helfen wol- len. Ihre Mutter habe Probleme mit den Augen und ihr Vater Probleme mit dem Herzen. Sie habe Geld verdienen wollen, um sie zu unterstützen (pag. 6‘372 Z. 58 ff.). AZ.________ sagte aus, sie sei im Norden von Bangkok bei ihren Grosseltern auf dem Land aufgewachsen. Am Anfang sei es nicht so gut gewesen bei ihrer Familie. Ihre Mutter habe in einer Fabrik gearbeitet. Ihr Vater habe überhaupt nicht gearbei- tet. Sie hätten nicht viel Geld gehabt, was schwierig gewesen sei für die Familie. Sie hätten arme Verhältnisse und auch immer finanzielle Probleme gehabt. Es sei schwierig gewesen, so durchzukommen. Die Schule habe sie selber finanzieren müssen, indem sie in einem Restaurant gearbeitet habe. Ihre Eltern hätten nicht das Geld dafür gehabt. Mit 22 Jahren habe sie die Ausbildung zur Sozialarbeiterin abgeschlossen und anschliessend ungefähr zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Sie habe in dieser Zeit TBH 13‘800 (ungefähr CHF 410.00) verdient, was zwar schon viel Geld gewesen sei, sie habe aber sich selber und ihre acht Jahre jüngere Schwester finanzieren und noch Stipendien für die Ausbildung zurückbezahlen müssen. Danach habe sie in einem Spital gearbeitet. Während dieser Zeit sei ihr Vater schwer an Lungenkrebs erkrankt und gestorben. Sie habe von der Stadt ei- nen Kredit für die Beerdigung ihres Vaters aufnehmen müssen. Sie habe dann an- gefangen, in einem Autosalon zu arbeiten, um mehr Geld zu verdienen und ihre Schulden abbezahlen zu können. Es sei aber schlechter gelaufen, als gedacht. Sie sei dann nach Malaysia und Singapur gegangen und habe dort jeweils in einer Bar gearbeitet. Sie habe mit Kunden Getränke getrunken und dafür eine Provision er- halten. Da sie gut verdient habe, sei sie noch einmal nach Malaysia gegangen. Ein zweites Mal habe sie aber nicht nach Singapur gehen können, weshalb sie ange- fangen habe, in Thailand als Prostitutierte zu arbeiten. Ein Transvestit habe ihr dann gesagt, sie soll doch mal versuchen, in die Schweiz zu gehen. Die Schulden von CHF 30‘000.00 habe sie schliesslich akzeptiert, weil sie keinen anderen Weg gehabt habe. Sie hätte ja nicht ewig nach Singapur oder Malaysia zurückgehen können und in Thailand selber sei es schwierig gewesen, Geld zu verdienen. Des- halb habe sie gedacht, sie müsse einverstanden sein und habe nichts anderes wählen können. Vor dem Abflug habe sie geweint und mit ihrer Mutter telefoniert. Auch ihre Mutter habe geweint. Sie habe keine Ahnung gehabt, was sie in der Schweiz erwarte. Sie habe nichts über die Reise gewusst oder wie lange sie dau- ern werde. In diesem Moment habe sie alles rückgängig machen wollen. Sie habe Angst gehabt und als das Flugzeug gestartet sei, habe sie zurückgeschaut und ge- dacht, dass sie zurück nach Thailand möchte. Sie sei in einem Konflikt gewesen; sie sei soweit glücklich gewesen mit ihrer Familie in Thailand, habe aber gewusst, dass sie der Familie helfen müsse. Sie habe alleine reisen müssen, habe kein Geld gehabt und nicht gewusst, was sie erwarte. Aber sie habe mehr an die anderen gedacht als an sich (pag. 5‘445 Z. 67 ff.; pag. 5‘515 Z. 90 ff.; pag. 5‘528 Z. 582 ff.; pag. 5‘529 Z 607 ff.). Aus den Aussagen der Opfer ergibt sich somit, dass sie sich alle in einer finanziell prekären Situation befanden. Teilweise wuchsen sie bereits in ärmlichen Verhält- nissen auf, verfügten über eine geringe Schulbildung, hatten ein niedriges Ein- kommen und waren gegenüber ihren Eltern und Geschwistern unterstützungs- 48 pflichtig. Teilweise hatten die Opfer deshalb finanzielle Probleme, weil sich ihre Familie in hohem Mass verschuldet hatte. Allen Opfern ist jedenfalls gemein, dass auf ihnen ein hoher finanzieller Druck lastete und sie auf Geld angewiesen waren. Dies wurde von der Beschuldigten mehrfach und zuletzt an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigt, anlässlich welcher sie angab, nie jemanden in die Schweiz vermittelt zu haben, der nicht arm gewesen sei (pag. 22‘187 Z. 156 ff.): 6.4.3 Kontaktaufnahme und Reiseorganisation Aufgrund der beschriebenen finanziellen Probleme der Opfer kam es schliesslich zum Kontakt mit der Beschuldigten. Meist entstand der Kontakt über eine Mittels- person, die das Opfer an die Beschuldigte vermittelte (statt vieler siehe pag. 5‘185 Z. 122 ff.). Anlässlich des ersten Treffens mit der Beschuldigten sprachen die Opfer mit ihr über die Reise in die Schweiz. Zudem gaben sie ihr gewisse Dokumente ab: eine Kopie der Identitätskarte, den Pass und ein Bankbüchlein (pag. 5‘229 Z. 251; pag. 6‘159 Z. 360 ff.). Am Ende des Treffens sagte die Beschuldigte den Opfern jeweils, sie sollen warten, bis sie sie wieder kontaktiere (statt vieler siehe pag. 5‘229 Z. 254 ff.). Nachdem die Beschuldigte die erforderlichen Dokumente zusammengestellt hatte, kontaktierte sie die Opfer und kündigte ihnen an, in ein paar Tagen würden sie bei einer Botschaft das Visum beantragen. Bis dahin sollten sie die Angaben in den Dokumenten (wie beispielsweise den Firmenregisterauszug) auswendig lernen (statt vieler siehe pag. 5‘239 Z. 280 ff.). Am Tag des Visumsantrags übergab die Beschuldigte den Opfern die Dokumente und wartete sodann vor der Botschaft, während die Opfer hinein gingen und den Visumsantrag stellten (statt vieler siehe pag. 5‘231 Z. 300 ff.). Die Beschuldigte in- struierte sie darüber, was für Antworten sie auf welche Fragen der Behörden geben sollen (statt vieler siehe pag. 5‘187 Z. 216 ff.). Die Behörden stellten das Visum anhand der abgegebenen Dokumente aus und sendeten die Reiseunterlagen an die Beschuldigte. Die Opfer bekamen diese von der Beschuldigten jedoch erst am Abflugtag oder nur kurz davor ausgehändigt (statt vieler siehe pag. 5‘232 Z. 361 f.). Am Abflugtag traf sich die Beschuldigte mit den Opfern direkt am Flughafen und händigte ihnen die Reisedokumente aus. Sie gab ihnen Instruktionen, wie sie sich nach Ankunft am Flughafen in GB.________ verhalten sollen, informierte sie darü- ber, dass sie abgeholt würden, gab ihnen jeweils ein Mobiltelefon mit und machte zu Erkennungszwecken ein Foto von ihnen. Die Opfer setzten sich sodann ins Flugzeug und flogen nach GB.________ (statt vieler siehe pag. 5‘188 Z. 261 ff.). 6.4.4 Informationsfluss Keines der Opfer in der Gruppe 1 («Paradefälle») gab an, vor seinem Abflug von der Beschuldigten vollständig und zufriedenstellend über sein weiteres Schicksal in der Schweiz aufgeklärt worden zu sein. Bei jedem Opfer verheimlichte die Be- schuldigte entweder gewisse Informationen, oder aber sie rückte damit erst zu ei- 49 nem so späten Zeitpunkt raus, dass sich die Opfer überrumpelt fühlten und es für sie kein Zurück mehr gab. So erfuhr C.________ beispielsweise vom Schuldbetrag von CHF 30‘000.00 erst anlässlich ihres ersten Treffens mit der Beschuldigten, bei welchem sie bereits ih- ren Reisepass etc. abgeben sollte und mithin in diesem Zeitpunkt den Entschluss, in die Schweiz zu reisen, bereits im Grundsatz gefasst hatte. Die Beschuldigte gab den Betrag zudem in CHF und nicht TBH an, was ungewöhnlich wirkt angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Treffen zwischen zwei thailändischen Staatsan- gehörigen in Thailand handelte. C.________ gab denn auch an, beim Treffen mit der Beschuldigten keine Vorstellung davon gehabt zu haben, wie hoch der Betrag von CHF 30‘000.00 in TBH tatsächlich sei (pag. 5‘229 Z. 237 ff.). Sie habe aber nicht nachgefragt, da sie unbedingt in die Schweiz gewollt habe (pag. 5‘329 Frage 181). Des Weiteren informierte die Beschuldigte C.________ nicht darüber, wie hoch ihre Einnahmen in der Schweiz sein würden bzw. wie lange es dauern werde, bis sie ihre Schulden abbezahlt haben werde. Sie gab C.________ lediglich an, man könne in der Schweiz «viel Geld verdienen» (pag. 5‘185 Z. 155 ff.; pag. 5‘328 Frage 172). Über das Schuldenmodell, welches de facto die Höhe der Schulden verdoppelte (von CHF 30‘000.00 auf CHF 60‘000.00), wurde C.________ erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz informiert (pag. 5‘186 Z. 159 ff.; pag. 5‘187 Z. 248 ff.; pag. 5‘234 Z. 432 ff.). Über die Arbeitsverhältnisse in der Schweiz informierte die Beschuldigte C.________ überhaupt nicht (pag. 5‘328 Frage 174). Diese entspra- chen im Ergebnis denn auch offenbar nicht ihren Vorstellungen, gab C.________ doch an, als sie in Bangkok als Prostituierte gearbeitet habe, seien die Arbeitsbe- dingungen «freier» gewesen (pag. 5‘328 Frage 175). Ferner gab die Beschuldigte C.________ an, Miete und Lebenskosten seien in den CHF 30‘000.00 inbegriffen, was nicht der Wahrheit entsprach (pag. 5‘185 Z. 155 ff.; pag. 5‘187 Z. 248 ff.). C.________ erfuhr erst bei Übergabe der Dokumente, d.h. erst am Abflugtag, dass sie sich mit dem Touristen-Visum nur für kurze Dauer in der Schweiz aufhalten durfte. Zuvor habe sie jeweils gedacht, das Visum sei für eine längere Zeit gültig. Dadurch war ihr erst im Nachhinein bewusst geworden, dass sie sich vor der Poli- zei werde verstecken müssen (pag. 5‘235 Z. 453 ff.). Dass sie mit einem Touristen- visum in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte, wusste sie über- haupt nicht (pag. 5‘234 Z. 459 ff.). E.________ dachte, sie komme in die Schweiz, um hier zu servieren. Erst nach- dem sie im Bordell angekommen war, wurde ihr eröffnet, dass sie nicht servieren, sondern mit Kunden den Beischlaf vollziehen soll. Sie habe sodann gesagt, dass sie das nicht tun werde, worauf ihr vorgehalten wurde, dass sie das machen müs- se, ansonsten könne sie nicht bleiben. E.________ habe das nicht akzeptieren können. Da ihr aber gesagt worden sei, sie müsse das machen, und da sie keinen Rappen Geld bei sich gehabt habe, habe sie sich fügen müssen. Sie sei nicht weg- gelaufen, da sie nicht gewusst habe wohin, kein Geld gehabt habe, kein Deutsch gesprochen habe und auch nicht gewusst habe, wo sie hätte Hilfe holen können. Sie habe sich schrecklich gefühlt, aber sie habe einfach gemusst, um zu überleben, ansonsten wäre sie nicht geblieben (pag. 3‘488 Z. 407 ff.). Ihr wurde gesagt, dass sie in der Schweiz [im Service] in einem Monat ziemlich gutes Geld verdienen und auch ein gutes Trinkgeld erhalten würde, monatlich nach allen Abzügen etwa 50 CHF 3‘000.00 – 4‘000.00 (pag. 3‘482 Z. 147 ff.). Tatsächlich habe sie dann aber [in der Prostitution] bloss CHF 50.00 – 100.00 pro Woche verdient (pag. 3‘492 Z. 535 ff.). Sie habe bis zum Abflugtag nicht gewusst, wohin genau sie gehen wür- de (pag. 3‘485 Z. 276 ff.). Sie habe für Visum und Flugticket TBH 200‘000 (unge- fähr CHF 6‘000.00) bezahlt und gar nicht daran gedacht, dass das zu teuer sei. Sie habe einfach gedacht, dass sie das Geld in der Schweiz wieder verdienen würde. Man habe ihr auch gesagt, dass das Visum ein Jahr lang gültig sei. Sie habe nicht gewusst, dass es sich nur um ein kurzzeitig gültiges Touristenvisum handle (pag. 3‘486 Z. 301 ff.). Auch bei N.________ war die Aufklärung mangelhaft. So habe sie beispielsweise gedacht, sie werde in der Schweiz etwa TBH 50‘000 (ungefähr CHF 1‘500.00) pro Woche verdienen. Tatsächlich seien es dann aber nur etwa CHF 1‘000.00 gewe- sen. Das sei weniger gewesen, als sie erwartet habe. Grund sei gewesen, dass es sehr wenig Kunden und gleichzeitig viele Sexarbeiterinnen gehabt habe (pag. 6‘156 Z. 262 f.; pag. 6‘168 Z. 183 ff.). Hinzu komme, dass sie von ihrem Ver- dienst die Hälfte an die Bordellbetreiberin habe abgeben müssen. Von ihrer Hälfte habe sie dann noch CHF 125.00 pro Woche für Essen und CHF 400.00 pro Monat für Internetwerbung abgeben müssen. Sie habe bereits in Thailand gewusst, dass sie 50 % werde abgeben müssen. Von den Kosten für Essen und Internetwerbung habe sie allerdings erst in der Schweiz erfahren. Sie sei darüber relativ enttäuscht gewesen, da sie den Eindruck gehabt habe, dass das viel Geld sei. Sie sei sehr müde gewesen, da sie nicht erwartet habe, dass das auf sie zukomme, aber sie habe nichts tun können. Zudem habe sie ja nicht so viel arbeiten können, wie sie gerne gewollt habe (pag. 6‘174 Z. 409 ff.). F.________ wurde nicht direkt gesagt, dass sie in der Schweiz als Prostituierte ar- beiten werde. Sie habe es aber dennoch gewusst, da man ansonsten gar nicht so viel Geld verdienen könne (pag. 7‘064 Fragen 99 ff.). Auch ihr nannte die Beschul- digte die Höhe der Schulden erst, nachdem sie ihr bereits alle Dokumente überge- ben hatte und sie den Visumsantrag hätte unterschreiben sollen (pag. 6‘831 Z. 431 ff.). Als sie den Betrag in CHF gehört habe, habe sie sich gedacht, es sei nicht viel. Wenn sie ihn nun aber in TBH umrechne, werde ihr bewusst, dass es doch viel gewesen sei (pag. 6‘997 Z. 247 f.). Auch ihr sei gesagt worden, dass man in der Schweiz viel Geld verdienen könne und dass sie den Schuldbetrag schnell zurückbezahlt haben werde (pag. 6‘826 Z. 177 ff.; pag. 7‘066 Fragen 136 ff.; pag. 7‘068 Frage 162). Sie habe aufgrund dieser Angaben gedacht, dass sie die Schulden innert zwei Monaten zurückbezahlt haben werde. Dem sei aber nicht so gewesen (pag. 6‘998 Z. 249 ff.). Erst in der Schweiz habe sie nämlich von der Bor- dellbetreiberin (BF.________) vom Schuldenmodell erfahren, welches ihre Schul- den de facto verdoppelt habe. Sie sei schockiert gewesen, als sie erfahren habe, dass sie insgesamt nun CHF 50‘000.00 (CHF 25‘000.00 an die Beschuldigte und CHF 25‘000.00 an BF.________) abarbeiten müsse. Sie sei besorgt gewesen, ha- be Kopfschmerzen bekommen und sich Sorgen gemacht. Sie habe gearbeitet und gearbeitet und den Betrag doch nicht zurückzahlen können. Sie habe sich betrogen gefühlt. Als sie sich die Zahlen [in CHF] angeschaut habe, habe es nach wenig ausgesehen, aber wenn sie sie nun [in TBH] umrechne, sehe sie, dass es schon viel sei. Sie habe nicht einmal gewusst, wieviel ein Schengenvisum und ein Retour- 51 Flug überhaupt koste und dass CHF 25‘000.00 ein enorm viel höherer Betrag sei (pag. 6‘831 Z. 433 f.; pag. 6‘868 Z. 114 ff.; pag. 6‘998 Z. 253 ff.; pag. 7‘067 Fra- gen 146 ff.; pag. 7‘076 Fragen 274 ff.). Ihr sei erst bei ihrem Eintreffen im Bordell erläutert worden, dass sie während 24 Stunden pro Tag für Freier zur Verfügung stehen müsse (pag. 6‘867 Z. 84 ff.). Schliesslich habe sie auch erst in der Schweiz erfahren, dass ihr Visum nur acht Tage lang gültig sein werde und sie sich hier ille- gal aufhalten werde (pag. 6‘826 Z. 157 ff.; pag. 6‘868 Z. 128 ff.; pag. 7‘070 Fra- ge 180). Auch bei H.________ war es so, dass die Beschuldigte sie erst über die Höhe der Schulden informierte, als ihr ihren Reisepass etc. schon übergeben wollte (pag. 6‘381 Z. 396). Zudem wusste H.________ offenbar nicht vom 50/50- Schuldenmodell, das de facto ihre Schuldenlast verdoppelte («Ist es möglich, dass […] eine 50/50 Aufteilung bestand, nämlich 50 an S.________ [Spitzname] und 50 an A.________ [Spitzname]?» – «Das weiss ich nicht. Ich wusst einfach, dass ich meine Schulden zurückzahlen muss», pag. 6‘385 Z. 563 ff. bzw. Z. 547 ff.). Im Üb- rigen sind die Aussagen von H.________ wenig ergiebig und wirken naiv. Sie macht den Eindruck, als habe sie kaum eine Vorstellung davon gehabt, auf was sie sich eingelassen habe, und einfach nach dem Motto «Augen zu und durch» alle Bedingungen akzeptiert bzw. sich über diese gar nicht erst informiert habe, um ih- rer Familie zu helfen (vgl. pag. 6‘388 Z. 665 ff.: «A.________ [Spitzname] wurde zwei Wochen nachdem Sie mit der Arbeit begannen verhaftet. Wie ging es mit der Schuldenzahlung weiter?» – «Ich habe es immer gemacht, wie ganz am Anfang. Wie das weiterging, weiss ich nicht.» – «Sie konnte im Gefängnis ja gar kein Geld mehr empfangen.» – «Ich habe einfach weitergearbeitet, bis meine Schulden ab- bezahlt waren.»; vgl. ferner pag. 6‘381 Z. 406 ff.; pag. 6‘381 Z. 410 ff.; pag. 6‘381 Z. 421 ff.; pag. 6‘387 Z. 630 ff.). In diesem Sinn sprechen ihre Aussagen jedenfalls nicht dafür, dass sie sich aufgeklärt und informiert auf die Vereinbarung mit der Be- schuldigten einliess. I.________ sagte aus, ihr sei vor ihrer Abreise gesagt worden, sie müsse in der Schweiz Massagen anbieten und wenn sie wolle, könne sie auch Sex anbieten. Als sie angekommen sei, sei es dann aber gerade umgekehrt gewesen: zuerst habe sie sexuelle Diensteistungen anbieten müssen und erst danach habe sie noch massieren dürfen. Sie habe nach ihrer Ankunft denn auch zunächst abgelehnt, Freier zu bedienen, habe es schlussendlich aber doch getan, da sich durch die Reiseorganisation ihre Schulden erhöht hätten. Sie hätte zudem auch gar kein Geld gehabt, um nach Thailand zurückzukehren (pag. 9‘020 Z. 135 ff.; pag. 9‘021 Z. 187 ff.; pag. 9‘078 Z. 519 ff.). I.________ gab weiter an, ihr sei vor ihrer Abreise gesagt worden, sie würde (nach der Aufteilung 50/50) pro Stunde CHF 50.00 ver- dienen. Sie habe gedacht, dass in diesem Fall zwei Stunden schon viel seien und sie davon viel nach Hause schicken könne. Weiter sei ihr gesagt worden, dass Es- sen und Trinken gratis sei (pag. 9‘021 Z. 187 ff.; pag. 9‘070 Z. 230 ff.). Sie habe daher einfach gedacht, sie komme in die Schweiz, um Geld zu verdienen und die- ses dann nach Hause zu schicken. Weiter sei die Annahme gewesen, dass Essen und Trinken gratis sei und sie alles Geld nach Hause schicken könne. Dem sei aber nicht so gewesen. Sie habe alles bezahlen müssen: Miete, Essen, Wohnen. Und von dem Geld, welches sie verdient habe, habe sie die Hälfte abgeben müs- 52 sen. Es sei dann unter dem Strich nicht mehr so viel gewesen, wie sie vorher ge- dacht habe (pag. 9‘071 Z. 278 ff.; pag. 9‘080 Z. 621 ff.). Bezüglich des Visums sei ihr gesagt worden, wenn es einmal ausgestellt sei, könne sie machen was sie wol- le. Das machten viele so. Als sie das Visum dann erhalten habe, habe sie gesehen, dass es nur sieben Tage gültig sei und sie auch nicht arbeiten dürfe. Sie hätten ihr aber gesagt, es funktioniere trotzdem (pag. 9‘022 Z. 210 ff.; pag. 9‘073 Z. 334 ff.). Bei K.________ gab an, sie erst am Tag des Abflugs erfahren, dass sie in die Schweiz reisen werde (pag. 7‘937 Z. 252 f.). Sodann habe sie zwar gewusst, dass sie der Beschuldigten CHF 20‘000.00 schulden werde und dass das viel Geld sei. Sie habe aber nicht gewusst, wieviel sie in der Schweiz verdienen werde (pag. 7‘934 Z. 149 ff.). Sie habe aber gedacht, in der Schweiz werde sie bestimmt mehr als CHF 20‘000.00 verdienen (pag. 7‘938 Z. 268 ff.). Ihr sei nämlich gesagt worden, in der Schweiz werde Prostitution gut bezahlt (pag. 7‘884 Z. 117 ff.). Be- treffend die Lebens- und Arbeitsumstände habe sie lediglich gewusst, dass sie Ar- beit annehmen müsse, die mit Sex zu tun habe, und dass sie zuerst die Schulden abbezahlen müsse, bevor sie Geld erhalte (pag. 7‘935 Z. 144 ff.). Vom Schulden- modell aber, wonach sie neben den CHF 20‘000.00 an die Beschuldigte auch noch CHF 20‘000.00 an die Bordellbetreiberin abgeben müsse, habe sie erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren (pag. 7‘938 Z. 286 f.). J.________ sagte aus, sie habe von den Schulden von CHF 25‘000.00 sowie da- von, dass sie 50 % ihrer Einnahmen an die Beschuldigte werde abgeben müssen, erst erfahren, als sie das Visum bereits gehabt habe (pag 8‘321 Z. 341 ff.; pag. 8‘322 Z. 396 ff.). Vom Schuldenmodell, d.h. davon, dass sie zusätzlich zu den CHF 25‘000.00 an die Beschuldigte noch CHF 25‘000.00 an die Bordellbetreiberin bezahlen müsse, habe sie erst in der Schweiz erfahren (pag. 8‘322 Z. 389 ff.; noch undifferenziert auf pag. 8‘274 Z. 262 ff.). Sie habe daher gedacht, dass sie die Schulden innert vier bis fünf Monaten werde abzahlen können (pag. 8‘322 Z. 407 f.). Die Beschuldigte habe ihr vor ihrer Abreise nichts über die Tätigkeit in der Schweiz erzählt, denn sie habe bereits gewusst, dass sie sich werde prostituie- ren müssen. Die Beschuldigte habe einfach gesagt, dass sie gewissenhaft und konzentriert arbeiten solle (pag. 8‘320 Z. 300 ff.). Sie habe nicht gewusst, in wel- cher Stadt in der Schweiz sie arbeiten werde (pag. 8‘320 Z. 313 ff.). Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie CHF 100.00 fürs Essen und auch etwas für Wer- bung abgeben müssen. Sie wisse aber nicht genau, wie das abgelaufen sei bzw. ob dies von ihrer Hälfte oder von derjenigen der Bordellbetreiberin bezahlt worden sei (pag. 8‘326 Z. 532 ff.). L.________ gab an, die Beschuldigte habe ihr nichts über die Umstände der Prosti- tutionsarbeit in der Schweiz gesagt. Auch über den Verdienst sei nicht gesprochen worden. Sie habe ihr einzig gesagt, dass sie in der Schweiz der Sexarbeit nachge- hen werde. Die meisten Informationen habe sie per Telefon von der Bordellbesitze- rin «DG.________ [Spitzname]» (DG.________) erhalten, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. DG.________ [Spitzname] habe ihr gesagt, dass der Verdienst 50/50 aufgeteilt werde. Essen und Leben seien gratis. Sie habe ihr auch gesagt, dass das Visum pauschal TBH 500‘000 (ungefähr CHF 15‘000.00) kosten werde (pag. 3‘591 Z. 149 ff.). Es bleibt unklar, ob diese Angaben der Wahrheit entspra- 53 chen oder ob DG.________ nicht doch einen Betrag für Essen und Internetwer- bung auf die Schulden draufschlug, wie sie selber angab. Klar ist jedenfalls, dass L.________ vor ihrer Reise in die Schweiz nichts vom Schuldenmodell wusste. Be- vor sie in die Schweiz kam, dachte sie, dass sie 50 % ihrer Einnahmen werde ab- geben müssen, die anderen 50 % jedoch für sich behalten dürfe. Als sie dann aber angefangen habe zu arbeiten, war es so, dass sie 50 % für Schulden habe bezah- len und die anderen 50 % DG.________ habe abgeben müssen (pag. 3‘670 Z. 797 ff.). Sie habe daher erst im Nachhinein gemerkt, dass sie in Wirklichkeit den doppelten Schuldbetrag bezahlen müsse (pag. 3‘672 Z. 849 ff.). AZ.________ gab an, sie habe sich nicht vorstellen können, wie das Leben in der Schweiz sein werde. Sie habe gewusst, welcher Tätigkeit sie in der Schweiz nach- gehen werde. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie in der Schweiz als Sexa- rbeiterin viel Geld verdienen könne. Sie habe ihr aber nicht im Detail erzählt, wie oft sie in einem Tag bedienen müsse, sie habe ihr einfach gesagt, dass sie in wenigen Monaten sehr viel Geld verdienen werde, welches sie dann zurück nach Thailand nehmen könne. Sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz in einem Haus in einem Zimmer sein werde, wo sie auf die Kundschaft warten werde, und dass sie weniger Freiheit haben werde, als in einem Pub oder einer Bar. Von den Schulden in Höhe von CHF 30‘000.00 habe sie erst erfahren, als sie der Beschuldigten bereits die Dokumente übergeben habe. Als sie den Betrag gehört habe, habe sie sich ge- dacht, dass es sehr viel Geld sei. Aber die Beschuldigte habe mit ihr diskutiert und habe das so gut machen können, dass sie ihr geglaubt habe, dass sie ihr das Geld schnell zurückzahlen können werde. Sie habe ihr gesagt, dass Transsexuelle in der Schweiz sehr viel Geld verdienen könnten und dass es ein Leichtes sein werde, in zwei bis drei Monaten alles zurückzuzahlen. Sie habe zuerst gedacht, dass das Bordell ein Haus sein werde, aber als sie angekommen sei, habe sie gesehen, dass es ein Studio gewesen sei mit Zimmern. Sie habe ein komisches Gefühl ge- habt. Sie habe die Vorstellung gehabt, dass sie in ein Haus kommen werde, dass sie wie eine Familie sein würden, dass sie alleine arbeiten und ein Schlafzimmer haben werde. Aber dem sei nicht so gewesen. Es habe verschiedene Zimmer ge- habt und ein Zimmer mit «Bodyschaum» und auch ein Domina-Zimmer. Es sei ein komisches Gefühl für sie gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen können, auch dort zu schlafen (pag. 5‘525 Z. 547 ff.). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass über keines der Opfer der Gruppe 1 («Paradefälle») gesagt werden kann, es sei vollumfänglich über die Bedingungen der Vereinbarung mit der Beschuldigten aufgeklärt worden. Das krasseste Beispiel ist E.________, die nicht wusste, dass sie sich wird prostituieren müssen. Aber auch die anderen Opfern wussten nicht, unter welchen Arbeitsbedingungen sie der Prostitution nachzugehen hätten. Ein weiterer grosser Punkt, der den meisten Op- fern verschwiegen wurde, ist das Schuldenmodell bzw. der Umstand, dass die Op- fer den mit der Beschuldigten vereinbarten Schuldbetrag im gleichen Umfang auch noch an die Bordebetreiberin abliefern mussten, was ihre Schuldenlast de facto verdoppelte. Vielen der ohnehin bereits auf Geld angewiesenen Opfern wurde zu- dem auch vorgespiegelt, sie würden in der Schweiz viel mehr Geld verdienen, als sie es schliesslich taten (wobei insbesondere das Schuldenmodell und die Kosten für Essen und Internetwerbung sowie die geringe Anzahl Kunden bei grosser An- 54 zahl Sexarbeiterinnen mitspielte). Schliesslich war einer Grosszahl der Opfer auch nicht bewusst, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier arbeiten wür- den. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit Informationen nur sehr spährlich und zu einem Zeitpunkt rausrückte, als sie die Opfer damit überrumpelte oder sich diese bereits zu einem gewissen Grad verpflichtet hatten. So erfuhren beispielsweise manche von der exorbitanten Höhe der Schulden erst, nachdem sie bereits all ihre Unterlagen zum ersten Treffen mit der Beschuldigten mitgebracht und damit keine Möglichkeit mehr hatten, den (verdächtigerweise) in CHF angegebenen Schuldbe- trag in TBH umzurechnen. Viele erfuhren davon sogar erst nach Ausstellen des Vi- sums. Ein weiteres Beispiel ist die kurze Gültigkeitsdauer des Visums, das den meisten erst am Ablfugtag ausgehändigt wurde. 6.4.5 Zwischenfazit Die Beschuldigte organisierte für die Opfer der Gruppe 1 («Paradefälle») die Reise in die Schweiz und vermittelte sie an hiesige Bordelle, wo sie im Modus 50/50 Schulden in Höhe von bis zu CHF 30‘000.00 in der Prostitution abarbeiten mussten (einlässlich dazu die Vorinstanz, vgl. E. 6.4.1 hiervor, weshalb vorliegend auf eine ausführliche Darstellung verzichtet wird). Die Opfer stammten allesamt entweder aus ärmlichen Verhältnissen und/oder hat- ten viele Schulden in Thailand. Sie waren daher dringend auf Geld angewiesen. Dies war der Grund, weshalb sie sich mit der Beschuldigten in Kontakt setzten. Diese versprach ihnen in der Schweiz einen grossen Verdienst in der Prostitutions- arbeit. Dabei verschwieg sie ihnen wesentliche Umstände, denen sie in der Schweiz ausgesetzt waren, wie beispielswese die Arbeitsbedingungen, das Schul- denmodell, die Höhe der Einnahmen oder die Illegalität des Aufenthalts. Zudem rückte sie mit Informationen nur verzögert raus und zu einem Zeitpunkt, den es den Opfern erschwerte, noch einen Rückzieher zu machen. Dies führte dazu, dass kei- nes der Opfer vollständig über Schulden-, Lebens- und Arbeitsumstände aufgeklärt war, als es sich in die Schweiz begab. Treffend in Bezug auf den modus operandi der Beschuldigten scheint daher die Aussage von C.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2014 (pag. 5‘185 Z. 155 ff.): A.________ [Spitzname] sagte mir, ich würde hier als Prostituierte arbeiten. A.________ [Spitzname] hat mir nicht gross erzählt, was ich hier machen würde. Ich hatte keine andere Wahl. A.________ [Spitzname] sagte mir, dass es hier in der Schweiz gut wäre und man viel Geld verdienen würde. Da meine Familie arm ist und wir dringend Geld brauchten, hatte ich keine andere Wahl. Nachfolgend soll in den angefochtenen Fällen untersucht werden, ob genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vom in E. 6.4 dargelegten modus operandi der Beschuldigten umfasst waren. 55 6.5 Umstrittene Fälle 6.5.1 Unbekannte Person für P.________ Quellen: Kein Deliktsblatt, Einvernahmen der Beschuldigten vom 6. Januar 2016 (pag. 1‘513 ff.), vom 25. Februar 2016 (pag. 1‘857 ff.) und vom 1. Juli 2016 (pag. 2‘978 ff.), Einvernahme von DC.________ vom 11. Mai 2012 (pag. 4‘690 ff.) Die Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotodokumentation an, für P.________ viel- leicht eine Person gemacht bzw. ein Visum ausgestellt zu haben. P.________ gehöre ebenfalls zu einer Organisation in Thailand, die Visa ausstelle. Die Be- schuldigte wisse aber nicht, wie gross P.________ sei oder wie viele Helfer sie ha- be. Das sei Anfang 2012 gewesen. Die Frau sei dann zu «DC.________ [Spitzna- me]» [Anm.: DC.________, Vermittlerin und Betreiberin des Studios «DD.________ [Studio]» in GC.________, wurde im April 2012 verhaftet] gegan- gen. Sie wisse aber nicht mehr, wer diese Person gewsen sei, da sie nicht viel mit P.________ zusammengearbeitet habe. Sie habe die Person jedenfalls nicht als Teilinhaberin einer ihrer Firmen angegeben, da sie dies zu jener Zeit noch nicht gemacht habe. Stattdessen habe sie von Firmen einen Lohnausweis verlangt, da- mit es so aussehe, als ob die Person bei ihnen arbeite. Mit den Firmenregisterein- trägen habe sie erst Anfang 2012 angefangen. Als Gegenleistung für das Visum habe sie von P.________ TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) bzw. TBH 100‘000 (ungefähr CHF 3‘000.00) erhalten (pag. 1‘538 Z. 820 ff.; pag. 1‘859 Z. 77 ff.; pag. 3019 Z. 1’298 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, die Aussagen der Beschuldigten seien vage und allgemein gehalten. Es sei daher unklar, ob das Op- fer Thailand überhaupt verlassen habe, ob es Schulden bei der Beschuldigten ge- habt habe oder ob es freiwillig der Prostitution nachgegangen sei (pag. 21‘891). Nach dem erstinstanzlichen Urteil akzeptierte die Beschuldigte den erstinstanzli- chen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG in Bezug auf die unbe- kannte Person für P.________. Die Beschuldigte ist somit geständig, ein Visum für die «unbekannte Person für P.________» organisiert zu haben, und gibt hierzu auch Details an (Lohnausweis statt Firmenregisterauszug, Entgelt von TBH 100‘000 – 150‘000). Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass sie auch als Vermittlerin oder Anbieterin aufgetreten wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass es verschiedene Organisationen gab, die junge Frauen aus Thailand an Bordelle in die Schweiz vermittelten. Namentlich hat- te auch P.________ Kontakt zu DC.________ (pag. 1‘905; pag. 4‘701 Frage 15) und hätte die Beschuldigte für die Vermittlung nicht gebraucht. Von nichts anderem scheint offenbar auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wenn sie angibt: «Wir haben also zusammengefasst folgenden Sachverhalt: A.________ organisierte an- fangs [recte: Anfang] 2012 ein Visum für eine Frau, die via [Anm.: Hervorhebung durch die Kammer] P.________ an DC.________ […] in die Schweiz vermittelte wurde» (pag. 22‘217) und der Beschuldigten in der Anklageschrift «nur Visum» vorwirft (pag. 20‘753 Ziff. 1.1). Zudem verwies sie anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber auf Aussagen von DC.________, wonach «S.________ [Spitzname]» [Anm.: direkt] bei P.________ Frauen bezogen habe 56 (pag. 22‘214), und auch aus der von ihr referenzierten Skizze (pag. 1‘905) geht hervor, dass die Opfer von P.________ direkt an DC.________ vermittelt wurden. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte lediglich das Visum für die «unbekannte Person für P.________» organisierte, die Kontakther- stellung zu DC.________ jedoch über eine andere Person geschah. Die blosse Vi- sumsbeschaffung stellt keinen Menschenhandel dar, weshalb die Beschuldigte freizusprechen ist. 6.5.2 Eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ Quelle: Kein Deliktsblatt, Einvernahme der Beschuldigten vom 25. Februar 2016 (pag. 1‘857 ff.), Ein- vernahme von DC.________ vom 11. Mai 2012 (pag. 4‘690 ff.) Die Beschuldigte gab an, sie sei in die Visumsbeantragung von vielleicht ein oder zwei Frauen involviert gewesen, als Q.________ («Q.________ [Spitzname]») und R.________ («R.________ [Spitzname]») noch zusammengearbeitet hätten. Die ein bis zwei Frauen seien sodann zu DC.________ gegangen. Als diese [Anm.: im April 2012] verhaftet worden sei, hätten sich Q.________ und R.________ getrennt und Q.________ habe sodann mit ihr Kontakt aufgenommen (pag. 1‘861 Z. 119 ff.). Auch hier akzeptierte die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG. Die Beschuldigte ist somit wiederum geständig, für «eine bis zwei unbekannte Per- sonen für Q.________ und R.________» ein Visum beantragt zu haben. Es kann im Wesentlichen auf das in E. 6.5.1 hiervor gesagte verwiesen werden: Es ist nicht klar, ob die Beschuldigte über die Visumsbeschaffung hinaus auch als Vermittlerin oder Anbieterin aufgetreten ist. Wie gesagt, gab es mehrere Organisationen, die junge Frauen aus Thailand an Bordelle in der Schweiz vermittelten und die in Be- zug auf diesen Fall für die Kontaktherstellung verantwortlich gewesen sein könnten. Namentlich hatten Q.________ und R.________ Kontakte in die Schweiz und brauchten die Beschuldigte nicht für die Vermittlung (pag. 1‘905; pag. 4‘701 Frage 15). Selbst die Staatsanwaltschaft gab zur Aufgabenteilung an, die Beschuldigte habe lediglich das Visum besorgt und die Vermittlung der unbekannten Personen sei über das «Team R.________ [Spitzname]/Q.________ [Spitzname]» erfolgt (pag. pag. 22‘217). Das genügt nicht, um vom Anklagesachverhalt bzw. vom Tat- bestand des Menschenhandels auszugehen, weshalb die Beschuldigte freizuspre- chen ist. 6.5.3 Unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam» Quellen: Deliktsblatt 92 (pag. 799), Einvernahmen von DH.________ vom 3. November 2015 (pag. 7‘503 ff.), 10. November 2015 (pag. 7‘526 ff.), 25. November 2015 (pag. 7‘572 ff.) und 30. März 2016 (pag. 7‘678 ff.), Editionen bei DV.________ [Finanzinstitut] und DW.________ [Bank] (pag. 841.012, 16‘423 f., 16‘432 f., 16‘471 f., 17‘757, 17‘761, 17‘764, 1‘768, 17‘780, 17‘784 ff.), Einvernahmen der Beschuldigten vom 6. Januar 2016 (pag. 1‘513 ff.) und 19. Mai 2017 (pag. 3‘331.001 ff.) 57 Die Bordellbetreiberin DH.________ gab an, eine Frau sei durch die Beschuldigte in die Schweiz zu «S.________ [Spitzname]» (S.________, Betreiberin des Studios T.________ in FQ.________) gekommen. Es sei diese Frau gewesen, durch wel- che DH.________ schliesslich die Beschuldigte kennen gelernt habe. Die Beschul- digte habe nämlich DH.________ kontaktiert und gesagt, S.________ [Spitzname] habe im Moment viele Frauen, ob sie drei davon haben möchte. DH.________ ha- be dann nur die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», ge- nommen. Die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», habe dann eine kurze Zeit bei ihr als Prostituierte gearbeitet. An ihren Namen erinnere sie sich aber nicht mehr (pag. 7‘515 Frage 80). Später konkretisierte DH.________, die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», sei ungefähr im De- zember 2012 / Januar 2013 zu ihr gekommen und dann zwei Monate geblieben. Sie könne sich aber nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern (pag. 7‘574 Frage 3). Damit korrespondiert, dass den Editionen bei DV.________ [Finanzinstitut] und der DW.________ [Bank] entnommen werden kann, dass erstmals ab März 2013 meh- rere Zahlungen von DH.________ und ihrem Ehemann an die Beschuldigte erfolg- ten, wobei die letzte Zahlung vom 22. Mai 2014 datiert (vgl. Übersicht auf pag. 841.012; siehe ferner pag. 16‘423 f., 16‘432 f., 16‘471 f., 17‘757, 17‘761, 17‘764, 1‘768, 17‘780, 17‘784 ff.). DH.________ gab an, dass es sich hierbei um die Einnahmen der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», AG.________ und der Straf- und Zivilklägerin E.________ gehandelt habe (pag. 7‘515 Frage 82). Zu den Zahlungen vom 6. September 2013 (CHF 1991.00), 30. Oktober 2013 (CHF 2‘000.00) und 19. November 2013 (CHF 650.00) gab DH.________ an, diese Zahlungen betreffen einzig die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam» (pag. 7‘537 Frage 45 f.). Später korrigierte DH.________, dass zu diesem Zeitpunkt AH.________ und nicht die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», bei ihr gewesen sei. In der Reihen- folge sei im Dezember 2012 / Januar 2013 zuerst für ungefähr zwei Monate die un- bekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», zu ihr gekommen, dann von Juli bis Oktober 2013 AH.________, dann irgendwann zwischen Mai und No- vember 2013 AG.________ für einen Monat und schliesslich Anfang Januar 2014 E.________ (pag. 7‘573 Frage 3; pag. 7‘689 Z. 401 ff.; pag. 7690 Z. 440 ff.). Mit den Geldtransaktionen konfrontiert, versuchte die Beschuldigte zunächst, alles auf Q.________ («Q.________ [Spitzname]») zu schieben (pag. 1‘533 Z. 649 ff.). Später gab sie an, sie gehe davon aus, hierbei handle es sich um das Geld, wel- ches DH.________ ihr für E.________ überwiesen habe (pag. 3331.014 Z. 454 – 469). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte bezüglich der unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», frei mit der Begründung, es sei weder bekannt, ob wann und unter welchen Umständen diese Person in die Schweiz gekommen sei, ob sie Schulden gehabt habe und ob sie gegen ihren Willen in der Prostitution habe arbeiten müssen. Zudem sei nichts über ihren Hintergrund bekannt (pag. 21‘892). Nach Auffassung der Kammer kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, zumal sie die vorhandenen Beweismittel (Aussagen von DH.________, 58 der Beschuldigten und die aktenkundigen Zahlungen ab März 2013) in keiner Wei- se würdigte. DH.________ gab mehrfach und dezidiert an, es gebe eine von anderen unter- scheidbare unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam». Es sei diese Frau gewesen, durch welche sie die Beschuldigte erstmals kennen gelernt habe. Diese Frau habe ab Dezember 2012 / Januar 2013 für zwei Monate, d.h. bis unge- fähr März 2013 bei ihr gearbeitet. DH.________ machte diese Aussage als Be- schuldigte in ihrem eigenen Verfahren, belastete sich dadurch selber und wurde schliesslich auch für die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», verurteilt (pag. 16‘281 und pag. 16‘290 ff.). Ihre Aussagen wirken deshalb glaub- haft. Die Aussagen von DH.________ finden zudem Stütze in den Akten, wonach in der Zeit von März bis Mai 2013 Geldüberweisungen von DH.________ Geld an die Be- schuldigte erfolgten. Es ist nicht zu sehen, aus welchem Grund DH.________ dies hätte tun sollen, wenn nicht als Entschädigung für die Vermittlung einer Prostituier- ten entsprechend dem Schuldenmodell I. AG.________ kam erst am 18. Mai 2013, AH.________ erst am 28. Juli 2013 und E.________ erst am 25. Januar 2014 in die Schweiz. Die Ausflüchte der Beschul- digten, wonach die aktenkundigen Zahlungen von DH.________ an die Beschuldig- te ab März 2013 einzig E.________ betroffen hätten, können somit bereits zeitlich nicht stimmen. Aus dem gleichen Grund scheidet auch aus, dass die Zahlungen für AG.________ oder AH.________ getätigt wurden. DH.________ gab zudem an, für AG.________ sei nie Geld an die Beschuldigte überwiesen worden. Die Zah- lungen müssen daher eine von den anderen Opfer unterscheidbare vierte Person betreffen: die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam». Es liegen keine Informationen über die Umstände der Vermittlung (Täu- schung/Hilflosigkeit) der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», vor. Die Beschuldigte bekräftigte anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung jedoch, dass sie keine Opfer vermittelt habe, die nicht arm ge- wesen seien (pag. 22‘186 Z. 156 ff.). Wäre die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», nicht arm gewesen, hätte die Beschuldigte dies an dieser Stelle erwähnt, was sie aber nicht tat. Unbekannt ist damit im Wesentlich einzig der Name der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», was jedoch nicht entscheidend ist. Für die Kammer steht damit fest, dass eine aus ärmlichen Verhältnissen stammen- de und von anderen unterscheidbare unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», Anfang 2013 von der Beschuldigten an DH.________ vermittelt wurde und dort unter gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Opfer nach dem Schuldenmodell I in der Prostitution Schulden abarbeiten musste. 6.5.4 U.________ Quellen: Deliktsblatt 25 (pag. 529 ff.), Polizeirapport (pag. 16‘147 ff.), Einvernahme von U.________ vom 3. März 2015 (pag. 16‘152 ff.), Visumsantrag (pag. 12‘463), Firmenregisterauszug 59 (pag. 12‘475 ff.), Flugbestätigung (pag. 12‘487), Line-Chat mit Reisebüro (pag. 10‘885 ff.), Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Mai 2016 (pag. 2‘551 ff.) Ermittlungen der Kantonspolizei FU.________ ergaben, dass sich in einer Woh- nung, welche mit «Studio DX.________» angeschrieben war, ein illegaler Prostitu- ierter aufhalten dürfte. Am 3. März 2015 kontrollierte die Polizei die besagte Lie- genschaft. Als die Beamten einen sich im Eingangsbereich befindenden Transves- titen kontrollierten, wurde im hinteren Teil der Wohnung hörbar ein Fenster geöff- net. Als einer der Beamten ins Badezimmer eilte, sprang eine weibliche Person in den Innenhof. Trotz der Aufforderung «Stop Police» rannte diese weg und ver- steckte sich. Sie konnte kurze Zeit später durch den Beamten angehalten und fest- genommen werden. Es handelte sich um U.________ (pag. 16‘150). U.________ gab an, sie sei am 20. August 2014 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz eingereist und habe bei ihrem Freund «FL.________» (den Nachnamen kenne sie nicht) in GD.________ gewohnt, der ihr die Heirat versprochen habe. Als ihr Freund sie verlassen habe, sei sie aufgrund finanzieller Probleme nicht mehr in der Lage gewesen, auszureisen. Sie sei dann am 25. Februar 2015 nach FU.________ gekommen und habe drei Tage als Prostituierte gearbeitet. Danach habe sie ihre Menstruation bekommen und habe nicht mehr arbeiten können. Das Studio in FU.________ habe sie über die Internet-Seite «DI.________ [Website]» gefunden, eine Bekannte habe ihr diese Seite empfohlen. Sie habe sich vor der Po- lizei versteckt, da eine der beiden Frauen, die dort gelebt hätten, ihr das gesagt habe (pag. 16‘152 ff.). In den Akten befindet sich der Visumsantrag von U.________, datierend vom 1. August 2014 (pag. 12‘463). Darin aufgeführt ist die E-Mail-Adresse «DJ.________ [Mailadresse]», die auch im Visumsantrag von BL.________ ver- wendet wurde. Dem Visumsantrag beigelegt war ein Firmenregisterauszug des Un- ternehmens «DK.________ [Unternehmen]» mit U.________ als Teilinhaberin (pag. 12‘475 ff.), dessen Firmenregisterauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von AG.________, BT.________, BZ.________, AJ.________, AN.________, BK.________ und der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und K.________ beigelegt war. Als Mitteilinhaber angegeben ist DL.________, der Ex-Ehemann der Beschuldigten. Des Weiteren war dem Vi- sumsantrag eine Flugbestätigung für U.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach Mailand am 19. August 2014 beigelegt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Unternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin aufgeführt ist BL.________ (pag. 12‘487). Gemäss Einreise- stempel flog U.________ am 20. August 2014 in Wien in den Schengenraum ein (pag. 16‘165). Die Rufnummer von U.________ war im Mobiltelefon der Beschuldigten gespei- chert (pag. 530). Die Beschuldigte sandte dem Reisebüro «DN.________ [Reisebüro]» am 11. Au- gust 2014 via Line den abfotografierten Reisepass von U.________ mit der Bemer- kung: «Schweiz» (pag. 10‘906 Nr. 427 f.). 60 Die Beschuldigte gab an, sie habe für U.________ das Visum und das Flugticket besorgt und dafür TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) erhalten. Sie wisse aber nicht, was U.________ in der Schweiz habe machen wollen (pag. 2‘566 Z. 371 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, U.________ sei gemäss eigenen Angaben erst am 25. Februar 2015 ins Studio DX.________ ge- kommen und die Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Mo- naten in Haft befunden. Zudem würden die Aussagen von U.________ und der Be- schuldigten übereinstimmen (pag. 21‘893). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte jedoch schuldig wegen Widerhandlung gegen das AuG. Die Beschuldigte akzep- tierte diesen Schuldspruch und anerkannte damit, für U.________ das Visum be- sorgt zu haben. Die Beschuldigte besorgte U.________ ein Visum und diese ging in der Schweiz der illegalen Prostitution nach. Zudem scheint die Geschichte von U.________ und ihrem Freund «FL.________» äusserst unglaubhaft. Das ändert aber nichts daran, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschuldigte neben der Visumsbe- schaffung auch Vermittlungstätigkeiten ausführte. Wie bereits erwähnt, gibt es ver- schiedene Organisationen, die junge Thailänderinnen an Bordelle in der Schweiz vermitteln. Es könnte daher durchaus sein, dass sich der Beitrag der Beschuldigten auf die blosse Visumsbeschaffung beschränkte und sie selber nicht als Vermittlerin auftrat. Die Kammer hat damit nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 6.5.5 Unbekannte Thailänderin Quellen: Deliktsblatt 94 (pag. 801 f.), Bild der unbekannten Thailänderin (pag. 4‘790), Einvernahme von DC.________ vom 12. Juli 2012 (pag. 4‘746 ff.) und 4. Juni 2015 (pag. 5‘043 ff.), Einver- nahme der Beschuldigten vom 26. Mai 2016 (pag. 2‘551 ff.) Im Strafverfahren gegen die Bordellbetreiberin DC.________ wurde durch die Kan- tonspolizei FU.________ das Mobiltelefon der Betroffenen ausgewertet und dabei in einer MMS vom 17. Februar 2012 das Bild einer unbekannten Thailänderin ge- funden (pag. 4‘790). DC.________ gab an, die Frau auf dem Bild sei eine Prostituierte aus Thailand, welche ihre Schulden nicht bezahlt habe. Sie sei kurz nach ihrer Ankunft in die Schweiz geflüchtet. Die Beschuldigte habe DC.________ per Telefon kontaktiert um zu fragen, ob sie die Frau schon einmal gesehen habe. DC.________ hätte die Beschuldigte kontaktieren sollen, falls sie die Frau sehen würde (pag. 4‘749 Fra- ge 153.4; pag. 5‘049 Z. 187 ff.). Auf Frage, was die Beschuldigte mit der unbekann- ten Thailänderin zu tun gehabt habe, gab DC.________ an, es gebe zwei Möglich- keiten: entweder sei das Mädchen geflüchtet oder die Beschuldigte habe von der Bordellbetreiberin noch kein Geld erhalten gehabt. Sie wisse es aber nicht, sie vermute das einfach. Sie kenne die Frau auf dem Bild auch nicht. Die unbekannte Thailänderin sei geflohen, um ihre Schulden nicht abbezahlen zu müssen. Die Schulden stammten von der Organisation für das Visum und die Reise in die Schweiz. Sie wisse nicht, ob die unbekannte Thailänderin die Schulden bei der Be- schuldigten gehabt habe, da diese ihr nur das Foto geschickt habe (pag. 5‘049 Z. 210 ff.). 61 Die Beschuldigte gab an, P.________ habe die unbekannte Thailänderin in die Schweiz geschickt. Die Frau sei aber bereits am Flughafen verschwunden. P.________ habe sie daraufhin gefragt, ob sie jemanden in der Schweiz kennen würde, worauf die Beschuldigte DC.________ kontaktiert habe. Auf Frage, wieso P.________ die Beschuldigte um Hilfe gebeten und nicht direkt DC.________ kon- taktiert habe [Anm: P.________ kannte sowohl die Beschuldigte als auch DC.________, siehe E. 6.5.1 hiervor], gab die Beschuldigte an, sie und P.________ hätten DC.________ je unter einem anderen Spitznamen gekannt und daher nicht gemerkt, dass beide sie gekannt hätten (pag. 2‘571 Z. 529 ff.). Es lässt sich nicht erstellen, dass die unbekannte Thailänderin von der Beschuldig- ten in die Schweiz geschickt worden war. Die Beschuldigte war eine von mehreren Drahtziehern aus Thailand und es könnte genauso gut sein, dass die unbekannte Thailänderin von P.________ vermittelt worden war. Die Beschuldigte nannte P.________ spontan und ohne dass Widersprüche auszumachen wären. Auch DC.________ liess offen, ob die unbekannte Thailänderin ihre Schulden bei der Beschuldigten oder bei einer anderen Person gehabt habe. Die Beschuldigte ist daher in dubio pro reo freizusprechen. 6.5.6 Unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» Quellen: Deliktsblatt 93 (pag. 800), Bild von «W.________ [Spitzname]» (pag. 4‘790), Einvernahme von DC.________ vom 20. Juli 2012 (pag. 4‘812 ff.), vom 17. April 2013 (pag. 4‘999 ff.), 4. Juni 2015 (pag. 5‘043 ff.) und 4. Juli 2018 (pag. 21‘333 ff.), Einvernahme der Beschuldig- ten vom 26. Mai 2016 (pag. 2‘551 ff.), vom 3. Juli 2018 (pag. 21‘280 ff.) und vom 27. Februar 2020 (pag. 22‘184 ff.) Im Strafverfahren gegen die Bordellbetreiberin DC.________ wurde ihr das Foto einer unbekannten Thailänderin vorgelegt (pag. 4‘825 Nr. 42). DC.________ er- kannte die abgebildete Person als «W.________ [Spitzname]» und gab an, diese sei über die Beschuldigte in die Schweiz gekommen. DC.________ habe für sie ein neues Bordell finden müssen. Das sei ein Freundschaftsdienst für die Beschuldigte gewesen, DC.________ habe selber kein Geld bekommen (pag. 4‘815 Nr. 42). Als DC.________ rund drei Jahre später erneut die Fotodokumentation vorgelegt wur- de, erkannte sie wiederum die Nr. 42 als «W.________ [Spitzname]». Die Beschul- digte habe ihr das abgebildete Foto geschickt, damit sie einen Platz für «W.________ [Spitzname]» suche. Das Prozedere sei bei «W.________ [Spitzna- me]» genau gleich abgelaufen wie bei CC.________. «W.________ [Spitzname]» sei dann schliesslich auch tatsächlich gekommen (pag. 5‘055 Z. 408 ff.; zu CC.________ siehe pag. 5‘000 Fragen 5 ff. und pag. 5‘050 Z. 242 ff.). Insgesamt habe sie im Auftrag der Beschuldigten für drei Frauen einen Platz in einem anderen Bordell suchen müssen: für CC.________, für «W.________ [Spitzname]» und für CD.________ (pag. 5‘047 Z. 117 ff.; pag. 21‘334 Z. 39 ff.). Auf Nachfrage bestätig- te DC.________, dass es sich bei «W.________ [Spitzname]» und «W.________ [Spitzname]» um dieselbe Person handelt (pag. 5‘063 Z. 734 ff.). Die Beschuldigte gab auf Vorhalt der Aussagen von DC.________ an, sie habe nur zwei Personen an sie geschickt. CC.________ ja, «W.________ [Spitzname]» aber nicht. Vielleicht habe DC.________ zwei «A.________ [Spitzname]‘s» ducheinan- 62 der gebracht. Einmal spreche sie von «EU.________ [Spitzname]» und einmal von «A.________ [Spitzname]» (pag. 2‘578 Z. 813 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, es liege weder Vi- sumsantrag noch Firmenregisterauszug vor und es sei auch nicht bekannt, ob die- se Person überhaupt je einmal und falls ja, wann, zu welchem Zweck und unter welchen Umständen, in die Schweiz kommen sei. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel nicht würdigt. Sie setzt sich in keiner Weise mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von DC.________ auseinander. Die Aussagen von DC.________ sind präzise, dezidiert und enthalten spezielle De- tails («Es waren drei Frauen, nämlich CC.________ [Spitzname], W.________ [Spitzname] und CD.________ [Spitzname]», «Freundschaftsdienst»). Sie belaste- te sich durch die Nennung von «W.________ [Spitzname]» selber, wobei es ihr ein Leichtes gewesen wäre, «W.________ [Spitzname]» zu verschweigen, um selber mit einer geringeren Strafe davon zu kommen. Besonders glaubhaft wirkt zudem, dass sie «W.________ [Spitzname]» im Abstand von rund drei Jahren jeweils bloss anhand eines Fotos eindeutig und auf Anhieb erkannte. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden. Aus diesen geht hervor, dass es «W.________ [Spitzname]» gab, das sie über die Beschuldigte in die Schweiz kam, dass sie hier in der Prostitution arbeitete und dass die Beschuldigte sie zwischen Bordellen vermittelte. Das Prozedere lief gleich ab wie bei CC.________, in Bezug auf welche die Beschuldigte den erstinstanzli- chen Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Menschenhandel bereits akzeptierte. Was die Beschuldigte dagegen einwendet, überzeugt demgegenüber nicht. DC.________ unterschied in ihren Einvernahmen jeweils sehr sorgfältig zwischen «EU.________ [Spitzname]» und «A.________ [Spitzname]». Auf Nachfrage, ob «EU.________ [Spitzname]» auch «A.________ [Spitzname]» genannt wird, gab sie ausdrücklich an: «Das sind zwei Personen» (pag. 5‘063 Z. 707 f.). Auf Vorhalt des Fotos von «A.________ [Spitzname]» erkannte sie diese auf Anhieb (pag. 5‘045 Z. 74 f.). Anlässlich der erstinstnazlichen Hauptverhandlung gab sie an, sie kenne nur eine Person mit dem Übernamen «A.________ [Spitzname]» (pag. 21‘339 Z. 7 ff.). Die von der Beschuldigten behauptete Verwechslung scheint daher unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich scheint auch ihre Aussage, sie habe bloss zwei Personen an DC.________ vermittelt. Ihre Zahlenangaben sind in kei- ner Weise verlässlich. So gab sie beispielsweise anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, 4 – 5 Personen an «S.________ [Spitzname]» [Anm.: S.________, Betreiberin des Studios T.________ in FQ.________] vermittelt zu haben (pag. 21‘288 Z. 38). Verurteilt wurde/wird sie jedoch wegen 22 Personen. In Bezug auf die Hilflosigkeit von «W.________ [Spitzname]» gab die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, dass sie nie je- manden in die Schweiz vermittelt habe, der nicht arm gewesen sei. Ansonsten wären diese Personen überhaupt nicht gekommen (pag. 22‘187 Z. 156 ff.). Die Be- schuldigte machte diese Aussage auf Vorhalt einer früheren Aussage von ihr, wo- nach niemand diese Arbeit freiwillig mache. Hätte es unter den angefochtenen Fäl- 63 len Opfer gegeben, die sich freiwillig prostituiert hätten, hätte die Beschuldigte dies an dieser Stelle erwähnt. Sie tat das aber nicht, sondern bestätigte stattdessen ihre einstige Aussage. Für die Kammer liegen damit genügend Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen, dass «W.________ [Spitzname]» vom modus operandi der Beschuldigten erfasst war. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. 6.5.7 X.________ Quellen: Deliktsblatt 34 (pag. 571 ff.), Polizeirapport (pag. 15‘331 ff.), Visumsantrag (pag. 12‘377 ff.), Firmenregisterauszug (pag. 12‘397 ff.), Flugbestätigung (pag. 12‘383), Einvernahme von X.________ vom 26. März 2013 (pag. 15‘337 ff.), Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Mai 2016 (pag. 2‘551 ff.) X.________ wurde am 26. März 2013 anlässlich einer Rotlichtkontrolle im Studio «DY.________ [Studio]» in FR.________ (Betreiberin: DQ.________) aufgegriffen. Sie war alleine im Studio und bot dem Polizeibeamten in Erotikdessous bekleidet unaufgefordert ihre sexuellen Dienstleistungen an. Die Kontrolle zeigte auf, dass X.________ am 26. Februar 2013 in die Schweiz einreiste und nach Ablauf ihres Schengen-Visums am 5. März 2013 nicht wieder verliess. X.________ wurde in der Folge vorläufig festgenommen und ausgeschafft (pag. 15‘331 ff.). In den Akten befindet sich der Visumsantrag von X.________, datierend vom 13. Februar 2013 (pag. 12‘377 ff.). Dem Visumsantrag beigelegt war ein Firmenregis- terauszug des Unternehmens «DO.________ [Unternehmen]» mit X.________ als Teilinhaberin (pag. 12‘397 ff.), dessen Firmenregisterauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von AS.________, CO.________ [Spitz- name], AD.________, AU.________, CJ.________ und AH.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin C.________ beigelegt war. Im Weiteren war dem Visumsan- trag eine Flugbestätigung für X.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach GB.________ am 25. Februar 2013 beigefügt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Unternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin angegeben war Y.________ (pag. 12‘383). Gemäss Immigrati- ons-Check flog X.________ zusammen mit Y.________ am 25. Februar 2013 von Bangkok in unbekannte Richtung weg (pag. 572). X.________ gab (nach langem Überlegen) an, sie habe im betreffenden Studio Massagen gegeben und Sex angeboten. Jeden Tag sei eine Frau oder ein Mann vorbei gekommen, um das Geld abzuholen. X.________ habe unterschiedliche Geldsummen bezahlen müssen. Manchmal seien es CHF 200.00 gewesen, manchmal CHF 500.00 und manchmal habe sie nichts bezahlen müssen. Die Frau habe glaublich DP.________ geheissen. Vom Mann wisse sie den Namen nicht. Die Geldliste auf ihrem Büchlein sei von FR.________. All dieses Geld habe sie täglich abgegeben. Sie habe das ganze erhaltene Geld von der Kundschaft an die- se Frau oder diesen Mann abgeben müssen. Sie habe nichts behalten dürfen. Sie habe dennoch dort gearbeitet, weil Frau DP.________ ihr gesagt habe, sie werde nach einem Monat 10 % ihres Verdienstes behalten dürfen. Ihr Lebensunterhalt sei durch die Frau bzw. den Mann finanziert worden. X.________ verfüge über kein Bargeld. Sie habe während 24 Stunden pro Tag den Dienst aufrechterhalten müs- 64 sen. Sie habe Massagen angeboten oder Sex mit Kondom. Für eine Stunde Sex und Massage habe der Kunde CHF 300.00 bezahlen müssen, für nur Massage CHF 200.00. X.________ habe die Dienstleistungen freiwillig ausgeführt. Auf Vor- halt eines Fotos erkannte sie die Betreiberin des Studios, DQ.________, und gab an, diese sei einst mit DP.________ gekommen um das Geld abzuholen. DQ.________ gehörten beide Studios, sie sei die Chefin (pag. 15‘339 Z. 53 ff.). X.________ gab weiter an, sie sei zusammen mit einem «FM.________» (an des- sen Nachnamen könne sie sich nicht erinnern) in die Schweiz gekommen. FM.________ habe alles für sie organisiert und auch ihr Flugticket bezahlt. Er sei etwa 45 Jahre alt, 185 cm gross, schlank und spreche ein wenig Thailändisch. Sie sei am 26. März 2013 trotz Besitz eines Flugtickets nicht aus der Schweiz ausge- reist, weil FM.________ sich um sie gekümmert habe. Sie habe auf ihn gewartet, doch er habe sie nicht abgeholt (pag. 15‘338 Z. 28 ff.). Bei DZ.________ [Flugge- sellschaft] wurde die Passagierliste des betreffenden Flugs angefordert. Darin ist keine Person mit dem Namen «FM.________» aufgeführt (pag. 573). X.________ gab an, sie habe nicht gewusst, dass sie in der Schweiz werde arbeiten müssen. Sie habe gedacht, die Reise sei für Shopping und um Spass zu haben. Sie habe in FR.________ gearbeitet, damit sie ihr Rückreiseticket habe finanzieren können. Sie habe kein Geld bei sich gehabt. DP.________ sei zu ihr gekommen, als sie in Thun gewesen sei. Sie habe gesagt, falls sie schnell Geld brauche, hätte sie eine Arbeitsstelle für sie. Sie habe ihr gesagt, es handle sich um Massagen und Sex, X.________ könne auswählen, was sie machen wolle. In Thailand lebe sie bei ih- ren Eltern, sie habe keine Arbeit. Sie habe in Thailand die Highschool gemacht und abgeschlossen. Als sie 24 Jahre alt gewesen sei, habe sie geheiratet und dann mit ihrem Ehemann zusammen gelebt. Vor 8 Jahren habe sie sich von ihm getrennt, seitdem wohne sie wieder bei ihren Eltern. Leider habe sie keine Arbeit. Kinder ha- be sie keine (pag. 15‘340 Z. 104 ff.). Das Büchlein mit der Geldliste wurde von der Polizei kopiert. Auf pag. 15‘343 sind in einer linken Spalte die Daten des 3. – 11. März aufgelistet, daneben für jedes Datum ein Geldbetrag zwischen CHF 100.00 – 600.00 und in einer rechten Spalte wird für jeden Geldbetrag ausgerechnet, wieviel 50 % ausmachen. Auf pag. 15‘344 sind in einer linken Spalte die Daten des 12. – 24. März aufgelistet und daneben werden für jedes Datum Summen in Höhe von CHF 200.00 – 1‘000.00 angegeben, die sich aus Einzelbeträgen von CHF 50.00 – 250.00 zusammensetzen. Die Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotodokumentation an, die Frau komme ihr bekannt vor. Sie denke, sie habe das Visum für sie beantragt. Sie sei sich nicht si- cher, wohin die Frau gegangen sei, aber es könne sein, dass sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe sie nur gebeten, das Visum zu beantragen. Auf Vorhalt des Visumantrags gab die Beschuldigte an, sie wisse nicht, was X.________ in der Schweiz getan habe. Sie habe sich nicht getraut zu fragen, da X.________ einen guten Eindruck auf sie gemacht habe. Auf Vorhalt, dass X.________ während einer Rotlichtkontrolle in FR.________ angehalten wurde, gab die Beschuldigte an, sie habe dazumals nocht nicht gewusst, dass es eine Stadt gebe, die FR.________ heisse. Das erste Mal, dass sie von FR.________ gehört habe, sei von AR.________ gewesen. Sie habe damals gedacht, AR.________ habe «Bern» falsch ausgesprochen. Sie habe sie gefragt, in welchem Land FR.________ sei. 65 Der Name «DQ.________» sage ihr nichts und auf Vorhalt eines Fotos gab die Be- schuldigte an, sie habe ihr Gesicht noch nie gesehen. Auf Vorhalt der Flugbestäti- gung gab die Beschuldigte an, sie denke, X.________ sei zusammen mit Y.________ zu ihr gekommen wegen einem Visum. Sie hätten je TBH 150‘000.00 (ungefähr CHF 4‘500.00) bezahlt (pag. 2‘589 Z. 1‘209 ff.). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte X.________ das Visum besorgte, zumal sie den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG akzeptierte. Nicht genügend erstellt ist demgegenüber, ob X.________ über die Beschuldigte an ein Bordell in der Schweiz vermittelt wurde. Entsprechendes ergibt sich weder aus den Aussagen von X.________ noch aus denjenigen der Beschuldigten. Weitere Beweismittel lie- gen nicht vor. Es besteht folglich die Möglichkeit, dass X.________ über eine ande- re Organisation an ein Bordell in die Schweiz vermittelt wurde und die Beschuldigte hierfür lediglich das Visum besorgte. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen. 6.5.8 Y.________ Quellen: Deliktsblatt 35 (pag. 574 f.), Visumsantrag (pag. 12‘731 ff.), Firmenregisterauszug (pag. 12‘748 ff.), Flugbestätigung (pag. 2‘676), Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Mai 2016 (pag. 2‘551 ff.) Der sich in den Akten befindende Visumsantrag von Y.________ datiert vom 13. Februar 2013 (pag. 12‘731 ff.). Diesem beigelegt war ein Firmenregisterauszug des Unternehmens «DR.________ [Unternehmen]» mit Y.________ als Teilinhaberin (pag. 12‘748 ff.), dessen Firmenregisterauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von BV.________, CD.________, AX.________, AP.________, BL.________, CE.________, CA.________, CF.________, CG.________ und BA.________ beigelegt war. Als weitere Mitteilinhaberinnen an- gegeben waren zudem die Beschuldigte und ihre Tochter (ET.________). Gemäss Staatsanwaltschaft war dem Visumsantrag zudem eine Flugbestätigung für Y.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach GB.________ am 25. Fe- bruar 2013 beigelegt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Un- ternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin angegeben war X.________ (pag. 2‘590 Z. 1‘267 bzw. Beilage in pag. 2‘676; die genannte Bestätigung befindet sich jedoch nicht in den Akten bzw. nur im Visumsantrag von X.________, pag. 12‘383). Gemäss Immigrations-Check flog Y.________ zusam- men mit X.________ am 25. Februar 2013 von Bangkok in unbekannte Richtung weg (pag. 575). Die Beschuldigte gab an, sie denke, Y.________ sei zusammen mit X.________ zu ihr gekommen, damit sie für sie ein Visum beantrage. Als der Antrag genehmigt worden sei, hätten die beiden Frauen ihr dafür je TBH 150‘000.00 (ungefähr CHF 4‘500.00) bezahlt. Die Beschuldigte nehme an, die beiden seien in die Schweiz gekommen, sie wisse aber nicht wohin. Der Name der Betreiberin des Bordells (DQ.________), in welchem die Mitpassagierin von Y.________ (X.________) aufgegriffen worden sei, sage ihr nichts. Auf Vorhalt des Visumsan- trags von Y.________ bestätigte die Beschuldigte die Vermutung der Staatsan- 66 waltschaft, dass sie in die Visumsbeantragung involviert gewesen sei (pag. 2‘590 Z. 1‘253 ff.). Es gilt kann dasselbe gesagt werden wie bei X.________. Die Beschuldigte akzep- tierte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG und aufgrund der Beweislage ist davon auszugehen, dass sie Y.________ das Vi- sum besorgte. Es ist jedoch völlig unklar, ob Y.________ über die Beschuldigte an ein Bordell in die Schweiz vermittelt wurde. Im Gegensatz zu X.________ wurde Y.________ zudem auch nicht in einem Bordell angehalten. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 6.5.9 Z.________ Quellen: Deliktsblatt 81 (pag. 767 ff.), Firmenregisterauszug von AN.________ (pag. 14‘722 ff.), Ein- vernahme von DS.________ vom 3. März 2016 (pag. 15‘319.014 ff.), Einvernahmen der Be- schuldigten vom 3. Februar 2016 (pag. 1‘661 ff.) und vom 10. Juni 2016 (pag. 2‘771 ff.) Im Rahmen einer Intervention in einem Bordell in GD.________ wurde eine Kopie des Reisepasses von Z.________ gefunden (pag. 2‘814 Z. 1‘190 ff.). Darauf angesprochen gab die Betreiberin des Bordells, DS.________, an, Z.________ habe vor ein oder zwei Jahren bei ihr als Prostituierte gearbeitet. Ihr Name sei nirgends registriert, da sie nur ein paar Tage da gewesen sei. Ihr Ar- beitsnahme sei «Z.________ [Spitzname]» gewesen. Sie sei mit ihrem Schweizer Kollegen weggegangen. Sie wisse aber nicht, wo sie jetzt seien, in welcher Region sie lebten oder ob Z.________ sich nach wie vor prostituiere. Als sie weggegangen sei, habe sie gesagt, dass sie heiraten werde. Sie wisse nicht, ob der Schweizer Kollege aus dem deutsch- oder französischsprachigem Raum gekommen sei (pag. 15‘319.023 Frage 28). Nachforschungen haben sodann ergeben, dass die deutsche Botschaft am 16. Au- gust 2013 einen Visumsantrag von Z.________ ablehnte. Am 9. September 2013 stellte Z.________ erneut einen Visumsantrag, diesmal bei der Dänsichen Bot- schaft. Sie erhielt daraufhin ein Touristenvisum für die Zeit vom 27. September – 20. Oktober 2013. Der entsprechene Antrag wurde jedoch bereits vernichtet. Fest steht jedenfalls, dass Z.________ gemäss Immigrations-Check am 27. September 2013 von Bangkok in unbekannte Richtung wegflog (pag. 767 f.). Die Verbindung zur Beschuldigten entstand dadurch, dass im Firmenregisteraus- zug, der dem Visumsantrag von AN.________ beigelegt war, Z.________ als Tei- linhaberin des Unternehmens «DK.________ [Unternehmen]» aufgeführt wurde (pag. 14‘722 ff.). Der Visumsantrag von AN.________ wurde von der Beschuldig- ten ausgefertigt (pag. 1‘695 Z. 969 ff.). Auf diese Funde angesprochen, gab die Beschuldigte an, weder das Gesicht noch der Name von Z.________ sage ihr etwas. Sie habe noch nie bei der dänischen Botschaft ein Visum beantragt. Sie habe es nur bei der italienischen, schweizeri- schen und wenige Male auch bei der österreichischen Botschaft gemacht. Zudem kenne sie auch weder das Bordell in GD.________ noch DS.________. Davon, dass Uthaiwan Wanthasing mit DS.________ befreundet sei, wisse sie nichts. Es könne sein, dass sie zwar die Formulare für Z.________ ausgefertigt habe, dieser 67 dann aber den Vertrag mit ihr aufgelöst und selber versucht habe, das Visum zu beantragen. Es müsse sie jemand betrogen haben, aber sie wisse nicht, wer. Sie habe noch nie ein Visum bei der dänischen Botschaft beantragt, kenne niemanden in GD.________ und habe noch niemanden gehört, der etwas über GD.________ erzählt habe. Sie sei sich ganz sicher, dass sie damit nichts zu tun habe (pag. 2‘812 Z. 1‘117 ff.). Die Beweislage ist dünn, das ganze Geschehen atypisch und die Ausführungen der Beschuldigten wirken nicht unglaubhaft. Der erstinstanzliche Freispruch ist zu bestätigen. 6.5.10 AA.________ Quellen: Deliktsblatt 46 (pag. 625 ff.), Visumsantrag (pag. 14‘143 ff.), Firmenregisterauszug (pag. 14‘146 ff.), Flugbestätigung (pag. 14‘152), Einvernahmen von K.________ vom 21. Ok- tober 2014 (pag. 7‘881 ff.) und vom 4. November 2014 (pag. 7‘930 ff.), Einvernahme der Be- schuldigten vom 29. Juni 2016 (pag. 2‘893 ff.) In den Akten befindet sich der Visumsantrag von AA.________, datierend vom 30. Mai 2014 (pag. 14‘143 ff.). Darin aufgeführt ist die E-Mail-Adresse «DT.________ [E-Mail-Adresse]», die auch in den Visumsanträgen von AB.________, AW.________, CR.________, BG.________ und CS.________ so- wie der Straf- und Zivilklägerin K.________ benutzt wurde. Dem Visumsantrag bei- gelegt war ein Firmenregisterauszug des Unternehmens «DU.________ [Unter- nehmen]» mit AA.________ als Teilinhaberin (pag. 14‘146 ff.), dessen Firmenregis- terauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von AC.________, BB.________, AB.________ und CH.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin F.________ und J.________ beigelegt war. Als Mitteilinhaber angege- ben ist die Beschuldigte. Des Weiteren war dem Visumsantrag eine Flugbestäti- gung für AA.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach Mailand am 21. Juni 2014 beigelegt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Un- ternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagiere angegeben war u.a. die Straf- und Zivilklägerin K.________ (pag. 14‘152). Gemäss Immigrati- ons-Check flog AA.________ am 23. Juni 2014 zusammen mit BY.________, der Straf- und Zivilklägerin K.________ und der Beschuldigten von Bangkok weg. Ein- zig die Beschuldigte kehrte sodann am 28. Juni 2014 wieder nach Bangkok zurück (pag. 626). Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten zeigte, dass sie die im Vi- sumsantrag angegebene Rufnummer von AA.________ auf ihrem Gerät als Kon- takt gespeichert hatte (pag. 626). Die Beschuldigte kommunizierte mit AA.________ via Line. Der Chat beginnt am 30. Mai 2014 und endet am 6. Juni 2014 (mithin 2.5 Wochen vor ihrer Einreise in die Schweiz) damit, dass die Be- schuldigte ihr das abfotografierte Schengenvisum schickt (pag. 626, der Chatver- lauf wurde offenbar nicht extrahiert). Die Straf- und Zivilklägerin K.________, in Bezug auf welche die Beschuldigte den Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels bereits eingestand, sagte aus, die Beschuldigte sei am Abreisetag mit zwei Frauen, die sie vorher noch nie gese- hen habe, zum Flughafen gekommen. Eine habe «BY.________ [Spitzname]» 68 [Anm.: Spitzname von BY.________, in Bezug auf welche die Beschuldigte den Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels ebenfalls eingestand] geheissen und den Namen der zweiten Frau [Anm.: AA.________] wisse sie nicht mehr. Die beiden Frauen seien mit ihr und der Beschuldigten über Wien nach GB.________ gereist. Sie hätten sich während der Reise miteinander unterhalten. Die beiden an- deren Frauen seien aus dem gleichen Grund in die Schweiz gekommen wie sie. Sie alle hätten gewusst, dass sie sich in der Schweiz prosituieren würden. Sie hät- ten aber nicht gewusst, wo in der Schweiz sie schliesslich hinkommen würden. Auch AA.________ sei in die Schweiz gekommen, um diese Arbeit zu verrichten. Nach Schätzung von K.________ sei AA.________ etwa 27 oder 28 Jahre alt ge- wesen [Anmerkung: AA.________ war zu diesem Zeitpunkt 29 Jahre alt]. Nach der Ankunft in GB.________ habe die Beschuldigte telefoniert und danach sei K.________ von DG.________ und einem gewissen «FM.________» mit einem Taxi abgeholt worden, die Beschuldigte sei zusammen mit BY.________ mit dem Zug weitergereist und AA.________ sei von einem kleinen Mann mit weissen Haa- ren abgeholt worden. Die Reise von AA.________ sei ebenfalls von der Beschul- digten organisiert und finanziert worden (pag. 7‘886 Z. 225 ff.; pag. 7‘939 Z. 301 ff.). Auf Vorhalt der Beweislage gab die Beschuldigte an, AA.________ sei zu ihrem Onkel gegangen. Sie habe das Visum gemacht und dafür TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) bekommen. Dass AA.________ sich in der Schweiz habe prostituie- ren wollen, habe sie ihr nie erzählt (pag. 2‘909 Z. 551 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, mangels konkreter Hinweise auf das Bordell, in das AA.________ gekommen sein soll, und auf die dortigen Umstände, sei davon auszugehen, dass AA.________ tatsächlich bloss ihren Onkel besucht habe (pag. 21‘896). Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Aussage der Be- schuldigten, wonach AA.________ lediglich ihren Onkel besucht habe, ist aus meh- reren Gründen nicht glaubhaft. Erstens wäre ein Preis von TBH 150‘000 für einen Familienbesuch absolut überrissen: der Mindestlohn in der Provinz Roi Et, aus der AA.________ stammt, betrug im Tatzeitpunkt rund TBH 166 pro Tag (Website: htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Roi_Et_(Provinz), zuletzt besucht am 2. Juni 2020). AA.________ hat somit rund 2.5 Jahresgehälter (sic) für das Visum bezahlt. Zwei- tens begleitete die Beschuldigte AA.________ auf ihrer Reise in die Schweiz. Das wäre nicht nötig gewesen, hätte AA.________ bloss ihren Onkel besuchen wollen. Drittens sprechen Inhalt und Umstände der Einreichung des Visumsantrags gegen die Version der Beschuldigten: Hätte AA.________ tatsächlich nur ihren Onkel be- suchen wollen, hätte die Beschuldigte dem Visumsantrag nicht Hotelbuchungen in Mailand und Rom beilegen müssen (pag. 14‘153 f.), sondern hätte die Adresse des Onkels angeben können. Zudem hätte sie den Antrag auf der schweizerischen Botschaft stellen können und hätte ihm nicht eine gefälschte Flugbestätigung beile- gen müssen. Letzteres deutet vielmehr darauf hin, dass sie den wahren Einreise- grund verheimlichen wollte. Dies wird durch die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin K.________ bestätigt, in Bezug auf welche die Beschuldigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Menschenhandels bereits akzeptierte. 69 K.________ gab detailliert und dezidiert an, AA.________ sei über die Beschuldig- te in die Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Ihre Reise sei durch die Beschuldigte organisiert und finanziert worden, was auf ein Schuldenverhältnis hinweist. Dem entspricht, dass AA.________ auf ihrer Reise von der Beschuldigten begleitet wurde, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beschuldigte neben der Visumsbeschaffung auch in die Vermittlung von AA.________ involviert war. Schliesslich ist naheliegend, dass die Beschuldigte bei allen drei Mitpassagierinnen (K.________, BY.________ und AA.________) gleich vorging, wobei sie bereits rechtskräftig eingestand, mit zwei der drei Frauen (K.________ und BY.________) gewerbsmässigen Menschenhandel betrieben zu haben. Aufgrund der Umstände der Reise (Preis für Visumsbeschaffung, Begleitung durch Beschuldigte, Falsche Angaben in Visumsantrag, gleiches Vorgehen bei allen drei Mitpassagierinnen, wobei in zwei Fällen gewerbsmässiger Menschenhandel eingestanden wurde) so- wie den glaubhaften und eindeutigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin K.________ hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte AA.________ die Reise in die Schweiz organisierte und sie an ein hiesiges Bordell vermittelte, wo sie Schulden in der Prostitution abarbeiten musste. In Bezug auf die Hilflosigkeit von AA.________ gab die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, dass sie nie jemanden in die Schweiz vermittelt habe, der nicht arm gewesen sei. Ansonsten wären diese Per- sonen überhaupt nicht gekommen (pag. 22‘187 Z. 156 ff.). Die Beschuldigte mach- te diese Aussage auf Vorhalt einer früheren Aussage von ihr, wonach niemand die- se Arbeit freiwillig mache. Hätte es unter den angefochtenen Fällen Opfer gegeben, die sich freiwillig prostituiert hätten, hätte die Beschuldigte dies an dieser Stelle er- wähnt. Sie tat das aber nicht, sondern bestätigte stattdessen ihre einstige Aussage. AA.________ stammt im Übrigen aus Roi Et im Nordosten Thailands, der ärmsten Region des Landes, in welcher der vorherrschende Wirtschaftssektor nach wie vor die Landwirtschaft ist (pag. 401). Zudem steht aufgrund der glaubhaften Aussagen von K.________ fest, dass AA.________ ihre Reise nicht selber finanzieren konn- te. Es ist folglich davon auszugehen, dass AA.________ aus ärmlichen Verhältnis- sen stammte. Es liegen somit mehrere Hinweise dafür vor, dass AA.________ vom modus ope- randi der Beschuldigten erfasst war. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. 6.5.11 AB.________ Quellen: Deliktsblatt 68 (pag. 720 ff.), Visumsantrag (pag. 14‘215), Firmenregisterauszug (pag. 14‘223 ff.), Firmenregisterauszug (pag. 14‘223 ff.), Flugbestätigung (pag. 14‘231), Ein- vernahmen der Beschuldigten vom 1. Juli 2016 (pag. 2‘978 ff.) In den Akten befindet sich ein Visumsantrag von AB.________, datierend vom 11. Februar 2014 (pag. 14‘215). Darin angegeben ist die E-Mail-Adresse «DT.________ [E-Mail-Adresse]», die auch in den Visumsanträgen von AW.________, CR.________, CS.________, BG.________ und AA.________ so- wie der Straf- und Zivilklägerin K.________ verwendet wurde. Dem Antrag beige- legt war ein Firmenregisterauszug des Unternehmens «FI.________» mit 70 AB.________ als Teilinhaberin, wobei als Mitteilinhaberinnen die Straf- und Zivil- klägerin F.________ und die Beschuldigte angegeben waren (pag. 14‘223 ff.). Dem Visumsantrag beigelegt war ein Firmenregisterauszug des Unternehmens «DU.________ [Unternehmen]» mit AB.________ als Teilinhaberin (pag. 14‘223 ff.), dessen Firmenregisterauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von AC.________, BB.________, AA.________ und CH.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin F.________ und J.________ bei- gelegt war. Als Mitteilinhaber angegeben sind die Straf- und Zivilklägerin F.________ und die Beschuldigte. Dem Visumsantrag ebenfalls beigelegt war eine Flugbestätigung für AB.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach Mai- land am 1. März 2014. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Un- ternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin angegeben waren CS.________ und CR.________ (pag. 14‘231). Gemäss Polizeirapport scheint die Flugbestätigung von der Beschuldigten oder einer ihrer Beteiligten sel- ber fabriziert worden zu sein (pag. 721 f.). Tatsächlich flog AB.________ gemäss Immigrations-Check am 28. Februar 2014 von Bangkok in unbekannte Richtung weg und kehrte am 23. April 2015 von Frankfurt her kommend zurück (pag. 721). Die Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotodokumentation an, sie könne sich nicht an AB.________ erinnern. Sie komme ihr zwar irgendwie bekannt vor, sie wisse aber nicht mehr, wer sie sei. Auf Vorhalt des Visumsantrags gab die Beschuldigte zu, diesen erstellt zu haben. Wiederum soll «Q.________ [Spitzname]» (Q.________) ihr den Auftrag gegeben haben. AB.________ habe sich sodann in der Schweiz verkauft. Sie wisse nicht, in welches Bordell sie gekommen sei. Even- tuell in FY.________ [Anm.: Studio BX.________ [Studio]] oder Olten [Anm.: zur Betreiberin AV.________]. Bezüglich des Schuldenmodells könnte es sein, dass «Q.________ [Spitzname]» von der Bordellbesitzerin das ganze Geld bekommen habe und die Frau es der Bordellbesitzerin habe bezahlen müssen, oder, dass sie es 50/50 gemacht habe mit Verbleib der Schuldenforderung bei «Q.________ [Spitzname]» (pag. 2‘982 Z. 114 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 21‘925), sind die Aussagen der Be- schuldigten hier tatsächlich sehr allgemein gehalten. Sie konnte sich auch nicht an AB.________ erinnern. Fest steht einzig, dass die Beschuldigte das Visum für AB.________ beantragte. Zudem sind einige Querverstrebungen zu anderen Op- fern, insbesondere zur Straf- und Zivilklägerin F.________, die als Mitteilinhaberin im Firmenregisterauszug aufgeführt wurde, sowie zu CS.________ und CR.________, die als Mitpassagiere in der Flugbestätigung angegeben waren, er- sichtlich. Dennoch liegen insgesamt zu wenige Anhaltspunkte vor, um einen Schuldspruch auszufällen. Wiederum besteht die (nicht bloss theoretische) Mög- lichkeit, dass AB.________ durch eine andere Organisation als diejenige der Be- schuldigten in die Schweiz vermittelt worden sein könnte und sich der Beitrag der Beschuldigten auf die blosse Visumsbeschaffung beschränkte. 71 6.5.12 AC.________ Quellen: Deliktsblatt 84 (pag. 773 ff.), Visumsantrag (pag. 12‘618), Firmenregisterauszug (pag. 12‘633 ff.), Flugbestätigung (pag. 12‘624), Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Juli 2016 (pag. 2‘978 ff.) AC.________ wurde am 2. Juli 2014 am Flughafen Frankfurt überprüft. Dabei wur- de festgestellt, dass sie ihre bewilligte Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Ihr Schengen-Visum war lediglich für 10 Tage (7. – 16. Juni 2013) gültig gewesen. In den Akten befindet sich der Visumsantrag von AC.________, datieren vom 21. Mai 2013 (pag. 12‘618). Darin aufgeführt ist die E-Mail-Adresse «EA.________ [E-Mail-Adresse]», die auch in den Visumsanträgen von CI.________ und BE.________ benutzt wurde und zudem der E-Mail-Adresse der «DM.________ [Unternehmen].» entspricht, dem Unternehmen der Beschuldigten. Dem Visumsan- trag beigelegt war ein Firmenregisterauszug des Unternehmens «DU.________ [Unternehmen]» mit AC.________ als Teilinhaberin (pag. 12‘633 ff.), dessen Fir- menregisterauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von CH.________, BB.________, AB.________ und AA.________ sowie der Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und J.________ beigelegt war. Als Mitteilinhaber angegeben ist die Beschuldigte. Des Weiteren war dem Visumsantrag eine Flug- bestätigung für AA.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach GB.________ am 7. Juni 2013 beigelegt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Unternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mit- passagiere angegeben war die Beschuldigte (pag. 12‘624). Gemäss Immigrations- Check flogen sowohl AC.________ als auch die Beschuldigte am 6. Juni 2013 von Bangkok weg. Gemäss Einreisestempel reiste die Beschuldigte nach GB.________ (pag. 774). Im Mobiltelefon der Beschuldigten war die im Visumsantrag angegebene Rufnum- mer von AC.________ als Kontakt gespeichert. AC.________ gab an, sie habe sich in der Schweiz und in Dänemark aufgehalten. Am 29. Juni 2014 sei sie über Berlin nach Deutschland gereist (pag. 19‘162). Die Beschuldigte gab an, sie könne sich an AC.________ nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt des Visumsantrags bestätigte sie, diesen ausgefüllt zu haben. Entweder sei diese Person von «Q.________ [Spitzname]» gekommen oder sie habe das Visum für TBH 150‘000 gemacht. Es könne sein, dass sie mit AC.________ im selben Flugzeug gewesen sei. Sie hätten aber nicht miteinander gesprochen und sie wisse auch nicht, wohin AC.________ gegangen sei. Sie kaufe manchmal zwei Flugti- ckets miteinander, weil sie dann einen besseren Preis bekomme (pag. 2‘988 Z. 325 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht angibt, sind die einzigen Hinweise auf Menschenhan- del, dass die Beschuldigte für AC.________ das Visum ausstellte und sie zusam- men mit ihr in die Schweiz reiste. Anonsten fehlen jegliche Anhaltspunkte um sa- gen zu können, die Beschuldigte habe AC.________ an ein Bordell vermittelt. Es hat ein Freispruch zu erfolgen. 72 6.5.13 AD.________ Quellen: Deliktsblatt 91 (pag. 797 f.), Visumsantrag (pag. 12‘405 ff.), Firmenregisterauszug (pag. 12‘413 ff.), Flugbestätigung (pag. 12‘424), Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Juli 2016 (pag. 2‘978 ff.) Im Visumsantrag von AD.________ vom 2. Juli 2013 (pag. 12‘405 ff.) ist die E-Mail- Adresse «EB.________ [E-Mail-Adresse]» aufgeführt, die auch in den Visumsan- trägen von AN.________, AP.________, BM.________, BN.________ und BA.________ benutzt wurde. Dem Visumsantrag beigelegt war ein Firmenregister- auszug des Unternehmens «DO.________ [Unternehmen]» mit AD.________ als Teilinhaberin (pag. 12‘413 ff.), dessen Firmenregisterauszug (jeweils mit anderen Teilinhabern) auch den Visumsanträgen von X.________, CO.________ [Spitzna- me], AS.________, AU.________, CJ.________ und AH.________ sowie der Straf- und Zivilklägerin C.________ beigelegt war. Als Mitteilinhaberin angegeben ist u.a. AH.________. Dem Visumsantrag ebenfalls beigefügt war eine Flugreser- vation für AD.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach Malpensa am 20. Juli 2013. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Unterneh- men].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin angegeben waren BA.________ und die Beschuldigte (pag. 12‘424). Gemäss Immigrations-Check flog AD.________ schliesslich am 8. August 2013 von Bangkok in unbekannte Richtung weg. Eine Rückkehr erfolgte bisher nicht (pag. 798). Die Beschuldigte gab zu, für AD.________ den Visumsantrag gestellt zu haben. Sie denke jedoch, AD.________ sei von «Q.________ [Spitzname]» (Q.________) gekommen. «Q.________ [Spitzname]» kenne sehr viele Studios in der Schweiz, weshalb AD.________ wohl in eines dieser Studio gegangen sei. Sie wisse nicht, welche Bedingungen für AD.________ in der Schweiz gegolten hätten, sie habe nur das Visum besorgt. Als Gegenleistung für das Beschaffen des Visums habe die Beschuldigte TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) von «Q.________ [Spitzna- me]» erhalten (pag. 2‘990 Z. 405 ff.). Die Beschuldigte besorgte für AD.________ ein Visum und erhielt dafür einen ho- hen Geldbetrag. Es ist jedoch unklar, ob AD.________ durch die Beschuldigte an ein Bordell in der Schweiz vermittelt wurde. Es wäre möglich, dass sie über eine Drittorganisation vermittelt wurde oder überhaupt nie in die Schweiz kam. Es be- stehen daher nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagen Tat. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 7. Rechtliche Würdigung 7.1 Anwendbarkeit des StGB Die Beschuldigte vermittelte ihre Opfer aus Thailand in die Schweiz und nach Dä- nemark. Die Tat hat somit einen internationalen Bezug. Die Schweiz hat sich in Art. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Zusatzprotokolls zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (SR 0.311.542) international verpflichtet, Menschenhandel strafrechtlich zu verfolgen. Da Menschenhandel zudem auch in Thailand und in Dänemark strafbar ist und sich die Beschuldigte in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert wird, fällt die Tat in den Anwendungsbereich des schweizerersischen 73 Strafgesetzbuchs (Art. 6 Abs. 1 StGB). Strafbar ist damit auch der Täter, der Men- schenhandel im Ausland verübt hat (Art. 182 Abs. 4 StGB). 7.2 Menschenhandel Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als An- bieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Ent- nahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter An- wendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täu- schung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden. Das Un- recht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhe- bung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt ver- fügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen ent- sprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Menschenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Wil- len nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlich- keit zur Prostitution engagiert werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der tatsächlichen Zustimmung restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). In den Fällen, die vom modus operandi der Beschuldigten erfasst waren, warb die- se junge Menschen aus Thailand an, besorgte ihnen Flugtickets inklusive Visum und vermittelte sie an Bordelle in der Schweiz. Sie trieb damit als Anwerberin und Anbieterin Handel mit Menschen. Dies geschah formal mit dem Willen der Opfer. Deren Einverständnis war jedoch mangelhaft. Entsprechend ihrem modus operandi verschwieg die Beschuldigte den Opfern wesentliche Aspekte der Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz. 74 So hatten die Opfer namentlich fehlerhafte Vorstellungen über die tatsächliche Höhe der Schulden, ihr Einkommen in der Schweiz, die Legalität ihres Aufenthalts- und Arbeitsstatuses, die von ihnen verlangte Verfügbarkeit für sexuelle Dienstleis- tungen während 24 Stunden pro Tag, das ihren Familien zukommende Geld, die Platzverhältnisse in der Bordellen oder die Kosten für Essen und Internetinserate. Einige wussten nicht einmal, dass sie in der Schweiz der Prostitution nachgehen würden. Die Beschuldigte hielt Informationen gezielt zurück und rückte damit je- weils erst zu einem Zeitpunkt raus, in dem die Opfer nicht mehr zurück konnten (beispielsweise teilte sie manchen Opfern die Höhe der Schulden erst kurz vor dem Abflug mit oder sie erfuhren von den Lebensverhältnissen in den Bordellen erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz). Dabei ist zu beachten, dass Respekt vor Älte- ren in der thailändischen Kultur einen hohen Stellenwert hat, was verhinderte, dass die relativ jungen Opfer der Beschuldigten «freche Gegenfragen» stellten. Das gilt umso mehr, als die Beschuldigte äusserst professionell vorging und wusste, was sie tat, während die Opfer über ein geringes Bildungsniveau verfügten und selber noch nie vorher in Europa waren. Die Beschuldigte nahm den Opfern nach der ers- ten Kontaktaufnahme auch die Reisepässe weg und verfügte über deren Perso- nendaten, was das Machtverhältnis weiter zu ihren Gunsten verschob. Hinzu kommt schliesslich, dass die Opfer aus ärmlichen Verhältnissen stammten und da- her auf Geld angewiesen waren. Ihre Familien hatten teilweise hohe Schulden und nach der thailändischen Kultur war es Aufgabe der Opfer, diese Schulden abzube- zahlen. Auf den Schultern der Opfer lastete somit ein grosser Druck, zu Geld zu kommen. Auch insofern waren sie in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Es liegt damit keine gültige Einwilligung der Opfer in den Menschenhandel vor. Soweit die Vermittlung durch die Beschuldigte zwischen Bordellen in der Schweiz geschah, waren die Opfer sogar noch mehr in ihrer Einwilligungsfreiheit einge- schränkt: Sie hatten kein Geld, konnten die Ortssprache nicht, kannten niemanden, hielten sich illegal in der Schweiz auf und auf ihnen lastete der Schuldendruck und die Hoffnungen ihrer Familien in Thailand. In dieser Situation konnten sie ebenfalls nicht rechtsgenüglich in einen Menschenhandel einwilligen. Die Beschuldigte betrieb den Menschenhandel nach der Art eines Berufes. Sie auferlegte den Opfern jeweils Schulden in Höhe von CHF 25‘000.00 – 30‘000.00, die diese alsdann in der Schweiz in der Prostitution abarbeiten mussten. Nachge- wiesen werden konnten der Beschuldigten Einnahmen von gut über CHF 600‘000.00. Sie finanzierte damit nicht nur den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie, sondern gönnte sich auch diverse luxuriöse Markenartikel wie Rolex- Armbanduhren, Gucci-Portemonnaies und Swarovski-Armbänder, die bei ihrer An- haltung sichergestellt werden konnten. Sie betrieb den Menschenhandel über rund fünf Jahre hinweg und an insgesamt 78 Opfern. Ihr Vorgehen war gewerbsmässig. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 StGB erfüllt. Sie handelte vorsätzlich. Zudem stand sie mit den Bordellbetreiberinnen in ständi- gem und engem Kontakt, wusste über die örtlichen Arbeits- und Lebensbedingun- gen und reiste mehrfach in die Schweiz, um in den Bordellen den ihr zustehenden Anteil an den Einnahmen einzukassieren. Sie wusste daher von der sexuellen Ausbeutung der Opfer nach ihrer Ankunft in der Schweiz und wollte auch, dass die 75 Opfer in diesem Gewerbe ihre Schulden bei ihr abarbeiteten. Sie handelte daher zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung der Opfer und es war ihr eigentliches Handlungsziel, hierdurch einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts zu be- streiten. Sie hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es bleibt anzumerken, dass die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht bestritten wurde und die Beschuldigte die rechtliche Subsumtion des Anklagesach- verhalts unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Menschenhandels in Bezug auf 75 Opfer bereits akzeptierte. IV. Förderung der Prostitution 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Anklagesachverhalt In den insgesamt 58 Fällen, in denen gemäss Anklageschrift das Schuldenmodell II zur Anwendung gelangt sei und die Beschuldigte nach Vermittlung der Opfer an die Bordellbetreiberinnen nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt habe, erhob die Staatsanwaltschaft lediglich Anklage wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (wobei Art. 195 Bst. b StGB durch Art. 182 StGB konsumiert wird). In den anderen 30 Fällen aber, in denen gemäss Anklageschrift das Schuldenmodell I zur Anwen- dung gelangt sei und die Opfer ihre Schulden bei der Beschuldigten direkt abarbei- ten mussten, erhob die Staatsanwaltschaft neben der Anklage wegen gewerbs- mässigen Menschenhandels (Art. 182 StGB) zusätzlich auch noch Anklage wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB) in echter Konkurrenz. Der Beschuldigten wird dabei vorgeworfen, in der Zeit von 2012 bis am 2. Oktober 2014 in Mittäterschaft mit den jeweiligen Studiobetreiberinnen die Handlungsfreiheit der 30 Opfer durch Überwachung beeinträchtigt und die Umstände der Prostitution bestimmt zu haben. Davon wurde die Beschuldigte in 29 Fällen bereits rechtskräftig schuldig erklärt. Die Opfer waren in den Studios verbindlichen Regeln und Vorschriften unterworfen, die ihre Freiheit bezüglich der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit insgesamt einschränkten. Die Opfer standen zudem aufgrund der ihnen auferlegten horrenden Schulden in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten und zu den jeweili- gen Bordellbetreiberinnen. Die Opfer verfügten nicht über einen legalen Aufent- haltstitel und waren auch mangels Kenntnissen der hiesigen sprachlichen, kulturel- len und rechtlichen Gegebenheiten der Studiobetreiberinnen ausgeliefert. Die Op- fer hatten – einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit, als der illegalen Prostitution nachzugehen, um die ihnen auferlegten Schulden abzuarbeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen. Die jeweiligen Studiobetreiberinnen oder ihre Aufsichtsperson hatten namentlich 76 - die Opfer beaufsichtigt, - den Kunden die Tür geöffnet und mit ihnen über den Preis verhandelt, - das Entgelt der Kunden einkassiert, - die Einkünfte in einem Behältnis aufbewahrt, auf das nur die Betreiberin Zugriff hatte, - den Kassenstand anhand der Aufzeichnungen über die Einnahmen der Opfer kontrolliert, - regelmässig abgerechnet und das Geld aufgeteilt, wobei sie jeweils 50 % der Einnahmen für sich behielten und die restlichen 50 % der Einnahmen an die Beschuldigte weiterleiteten. Die Abläufe in den Studio waren zudem von folgenden Regelungen bzw. Gege- benheiten geprägt: - Die Opfer waren verpflichtet, die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit auf- zuzeichnen, was durch die Studiobetreiberin kontrolliert wurde; - Die Kunden wurden der Reihe nach bzw. entsprechend dem Wunsch eines Freiers aufgrund des Internetinserats bedient, wobei teilweise keine Ablehnung von Kunden oder Sexualpraktiken möglich war oder die Ablehnung zu unan- genehmen Konsequenzen für die Opfer geführt hätte, wie Zurechtweisungen durch die Studiobetreiberin oder andere Personen im jeweiligen Studio; - Die Opfer waren verpflichtet, sich 24 Stunden 7 Tage die Woche für Freier be- reit zu halten, im jeweiligen Studio zu wohnen und zu arbeiten und das Studio nur nach vorgängiger Absprache und i.d.R. in Begleitung zu verlassen; - Es gab Preisvorgaben für die sexuellen Dienstleistungen, nämlich: • 15 – 20 Minuten = CHF 100.00 • 30 Minuten = CHF 150.00 oder CHF 200.00 • 60 Minuten = CHF 300.00; - Während der Schuldenlaufzeit durften die Opfer maximal CHF 1‘000.00 pro Monat für die Familie nach Thailand überweisen oder für eigene Bedürfnisse verwenden, wobei der Bezug vom 50 %- Anteil erfolgte, der auch für die Schuldentilgung verwendet wurde; - In den Studios gab es keinerlei Privatsphäre, jeder bekam grundsätzlich alles von den anderen mit, weshalb es kaum möglich war, ungestört zu sein oder überhaupt etwas alleine und ungesehen bzw. unüberwacht zu tun; - Es gab die Anweisung, sich bei einer Polizeikontrolle zu verstecken oder das Haus zu verlassen; - Die Opfer waren verpflichtet, jeden Morgen das Studio zu reinigen. Die Beschuldigte leistete zur Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der 30 Opfer folgende Tatbeiträge: - Auflage von horrenden Schuldbeträgen; 77 - regelmässiges Nachfragen via Line-Chat, allenfalls via Telefon, über die Höhe der Einkünfte der Opfer und damit Kontrolle der Einkünfte aus der Prostituti- onstätigkeit - Ausrechnen und Angeben des jeweiligen Schuldenbestandes via Line-Chat - persönliches Einkassieren von Teilen der Schuldbeiträge anlässlich von Rei- sen in die Schweiz. 8.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt wird von der Beschuldigten lediglich in einem Fall (unbe- kannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam») bestritten, in Bezug auf wel- chen sie erstinstanzlich auch freigesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Freispruch Berufung. 8.3 Beweiswürdigung Es kann vollumgänglich auf E. 9.5.3 verwiesen werden. Aus den vorhandenen Be- weismitteln geht hervor, dass die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitz- name] kam», entsprechend dem Anklagesachverhalt ihre Schulden nach dem Schuldenmodell I direkt bei der Beschuldigten abzuzahlen hatte. 9. Rechtliche Würdigung 9.1 Förderung der Prostitution Nach dem hier gestützt auf Art. 2 StGB anwendbaren aArt. 195 Abs. 3 StGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 Bst. c StGB entspricht) macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposition kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt. Ob ein unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung 78 ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 2.2). Vorliegend befanden sich die Bordellbetreiberinnen und die Beschuldigte in einer Machtposition gegenüber den Opfern übten einen nicht unerheblichen Druck auf diese aus. Um in die Schweiz reisen zu können, nahmen die Opfer exorbitant hohe Schulden von CHF 25‘000.00 – 30‘000.00 auf sich. Sie hatten in der Schweiz aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatuses keine andere Möglichkeit, als in der Prostitution zu arbeiten, um die Schulden abzubezahlen. Aufgrund der thailändischen Kultur waren viele Opfer zudem in der Pflicht, die Schulden ihrer Eltern und Geschwister zu bezahlen. In Thailand wäre dies aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus nicht möglich gewesen, zumal viele der Opfer aus ärmlichen Verhältnissen stammten und nur über ein geringes Bildungsniveau verfügten. Auf den Schultern der Opfer lasteten somit auch die Hoffnungen ihrer Familien auf ein besseres Leben, was die Bordellbetreiberinnen und die Beschuldigte wussten. Entsprechend machten sie den Opfern Angst vor der Polizei: Sie gaben den Opfern an, sie würden nach Thailand zurückgeschickt, wenn sie von der Polizei erwischt würden, und wiesen sie an, sich in vorbereiteten Verstecken zu verkriechen, sollte die Polizei auftauchen. Abgesehen von den Bordellbetreiberinnen und den anderen Sexarbeiterinnen kannten die Opfer niemanden in der Schweiz, hatten keinerlei Geld und sprachen auch nicht die Ortssprache. Sie hätten daher beispielsweise keine Möglichkeit gehabt, ein Rückflugticket nach Thailand zu buchen. Hinzu kommt, dass bei Thailänderinnen nach ihrer Kultur Gehorsam und Respekt gegenüber in der sozialen Hierarchie höherrangigen und insbesondere älteren Personen einen hohen Stellenwert hat. Die Opfer hatten daher bereits kulturbedingt grosse Hemmungen davor, sich Anordnungen der Bordellbetreiberinnen oder der Beschuldigten zu widersetzen. Diese waren sich all dieser Umstände bewusst und nutzten sie gezielt aus, um Druck auf die Opfer auszuüben und ein Klima von Überwachung, Kontrolle und Angst zu verbreiten. Beispielhaft dafür ist der Ausspruch der Beschuldigten, die auf Nachricht darüber, dass ein Opfer geflohen sei, angab, das mache nichts, sie ken- ne ja die Adresse der Eltern. Auch in den generellen Lebens- und Arbeitsbedin- gungen kam das genannte Klima zum Ausdruck. Die Bordellbesitzerinnen oder ihre Aufsichtspersonen kassierten das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ein und bewahrten dieses auf. Die Opfer musste über ihre Einnahmen Buch führen, was von den Bordellbetreiberinnen bzw. ihren Aufsichtspersonen anhand des Kas- senstandes kontrolliert wurde. Vergassen die Opfer, Einnahmen aufzuschreiben, ging die Differenz zu ihren Lasten. Von ihren Einnahmen mussten die Opfer vorab 50 % an das Bordell abgeben. Die restlichen 50 % wurden für Essen und Interne- tinserate sowie zur Schuldentilgung verwendet. Abgesehen von einem Betrag von CHF 1‘000.00 pro Monat, den sie an ihre Familien schicken konnten, mussten die Opfer somit ihre gesamten Einnahmen abgeben. Sie durften das Bordell in der Re- gel nicht alleine verlassen und mussten im Haushalt helfen. Sie verfügten über kei- nerlei Freizeit, sondern mussten 24 Stunden 7 Tage die Woche zur Verfügung ste- hen, falls Kunden sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollten. Das Schlafzimmer der Opfer war dabei gleichzeitig ihr Arbeitszimmer, wobei nicht jede Person über ein eigenes Bett verfügte. Eine Privatsphäre hatten die Opfer nicht. 79 Sie waren nicht immer frei, bestimmte Sexualpraktiken abzulehnen und es bestan- den Preisvorgaben für die sexuellen Dienstleistungen. Die Beschuldigte fragte re- gelmässig via Line-Chat über die Höhe der Einkünfte der Opfer nach, rechnete mit diesen ab und teilte ihnen den Restschuldbetrag mit. Mehrfach kam die Beschul- digte persönlich bei den Bordellen vorbei und kassierte das ihr zustehende Geld ein. Auf den Opfern, und damit auch auf der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», lastete somit ein enormer Druck, in der Prostitutionstätigkeit ihre Schulden abzuarbeiten, wobei sie sich zu den Bordellbetreiberinnen, ihren Auf- sichtspersonen und zur Beschuldigten in einer Abhängigkeitsposition befanden. Diese nutzten ihre Machtposition gezielt aus und diktierten sowohl die Lebens- als auch die Arbeitsbedingungen der Opfer. Sie beeinträchtigten dadurch die Hand- lungsfreiheit von Personen, die Prostitution betrieben. 9.2 Mittäterschaft der Beschuldigten Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vor- aussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3). Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt damit zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, keineswegs aber hinsichtlich des Tatentschlusses. Für die Begrün- dung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Beschluss im juristisch- technischen Sinne nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Ver- halten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatent- schlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Vorliegend auferlegte die Beschuldigte den Opfern und mitunter auch der unbe- kannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», exorbitant hohe Schulden und trug damit zu deren Abhängigkeitsposition bei. Sie verstärkte mit ihrem Einwir- ken das herrschende Klima der Überwachung, Kontrolle und Angst, indem sie von den Opfern regelmässig Rapport über deren Einnahmen verlangte, ihnen den Restschuldbetrag vorhielt, sie zum fleissigen Weiterarbeiten anhielt, über geflohene Opfer sagte, das mache nichts, sie kenne ja die Adresse der Eltern, und von Zeit zu Zeit selber in den Bordellen auftauchte, um das erwirtschaftete Geld einzukas- sieren. Sie nützte dabei bewusst aus, dass die Opfer kein Geld hatten, kein Deutsch konnten, niemanden kannten, von der Polizei Angst hatten und der thailändischen Kultur entsprechend ihren Älteren hörig waren. Sie arbeitete dabei eng mit den örtlichen Bordellbetreiberinnen zusammen, stand mit ihnen in ständi- 80 gem Kontakt und war Verbindungsstelle zwischen ihnen. Dadurch hatte sie es in der Hand, nicht fleissig arbeitende Opfer in ein anderes Bordell mit schlechteren Arbeitsbedingungen zu versetzen, was ebenfalls zu deren Gefügigkeit beitrug. Die Beschuldigte steht damit als Hauptbeteiligte dar, deren Tatbeitrag unerlässlich war für das Gelingen des Delikts. In subjektiver Hinsicht bezweckte die Beschuldigte die sexuelle Ausbeutung der Opfer (ex lege, Art. 182 Abs. 1 StGB) bereits bei Begehung des Menschenhandels. Die genannte Einflussnahme auf die Umstände der Prostitution war dabei eine notwendige Durchgangsstufe für die Beschuldigte um sicherzustellen, dass sie schneller zu ihrem Geld kam. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitete sie bewusst und gezielt mit den Bordellbetreiberinnen zusammen. Die Beschuldigte ist damit als Mittäterin zu qualifizieren. Sie beeinträchtigte zu- sammen mit ihren Mittäterinnen die Handlungsfreiheit von Personen, die Prostituti- on betrieben. Sie handelte vorsätzlich und erfüllte damit den objektiven und subjek- tiven Tatbestand von Art. 195 Bst. c StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich der mehrfach be- gangenen Förderung der Prostitution, namentlich zum Nachteil der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», schuldig gemacht. V. Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt entspricht im Wesentlichen demjenigen des Menschen- handels (E. 6.1 hiervor): Die Beschuldigte habe den 88 Opfern ein kurzfristig gülti- ges Touristen-Visum für den Schengenraum sowie einen Flug organisiert und fi- nanziert. Zudem habe sie die Opfer an Bordelle in der Schweiz vermittelt, ohne dass jene Opfer über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt hätten. Hinzu kommen 5 weitere Fälle, in denen die Beschuldigte Opfern, die sich bereits illegal in der Schweiz aufgehalten hätten und illegal der Prostitution nachgegangen seien, ein gefälschtes Dreimonats-Touristenvisum für den Schengenraum von der Deutschen Botschaft beschafft habe. 10.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte akzeptierte sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche. Die Staatsanwaltschaft focht demgegenüber 7 Fälle an, in denen die Vorinstanz die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG frei sprach. Auf die- se Fälle wird nachfolgend eingegangen. 81 10.3 Umstrittene Fälle 10.3.1 Unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam» Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.3 verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt ist erwiesen. 10.3.2 Unbekannte Thailänderin, genannt «AE.________ [Spitzname]» Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.5 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist freizu- sprechen. 10.3.3 Unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.6 verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt ist erwiesen. 10.3.4 Z.________ Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.9 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist freizu- sprechen. 10.3.5 AB.________ Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.11 verwiesen werden. Wenngleich unklar ist, ob AB.________ über die Beschuldigte an ein Bordell in die Schweiz vermittelt wurde, steht dennoch fest, dass sie ihr das Visum besorgte. Der Anklagesachverhalt ist erwiesen. 10.3.6 AD.________ Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.13 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist frei- zusprechen. 10.3.7 AF.________ Quellen: Deliktsblatt 62 (pag. 692 ff.), Visumsantrag (pag. pag. 12‘150 ff.), Line-Chat mit AF.________ (pag. 10‘182 ff) und mit F.________ (pag. 9‘701 ff.), Einvernahme von F.________ vom 27. Mai 2015 (pag. 6‘913 ff.), Einvernahme der Beschuldigten vom 1. Juli 2016 (pag. 2‘978 ff.) Betreffend AF.________ ist lediglich eine versuchte Widerhandlung gegen das AuG angeklagt. In den Akten befindet sich ein Visumsatrag für AF.________ vom 31. Juli 2014, der bei der italienischen Botschaft gestellt wurde (pag. 12‘150 ff.). Aus Firmenregister- auszug, E-Mail-Adresse oder Flugreservation lassen sich keine Querverstrebungen zu anderen Opfern oder Hinweise auf die Beschuldigte ableiten. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass die Rufnummer von AF.________ auf dem Gerät der Beschuldigten gespeichert war. Die beiden kommunizierten via Line-Chat. Aus dem ausgewerteten Line-Chat (pag. 10‘182 ff.) geht hervor, dass AF.________ die Beschuldigte mit der Visumsbeantragung beauftragte. Am 7. April 2014 fragte sie die Beschuldigte, ob diese sie schon vergessen habe. Die Beschul- 82 digte verlangte hierauf die Telefonnummer von AF.________ und teilte mit, sie werde nächste Woche das Visum beantragen (Nr. 3 ff.). Am 31. Juli 2014 teilte die Beschuldigte mit, sie werde nächsten Dienstag das Visum beantragen. Sie verlang- te von AF.________ den abfotografierten Reisepass, den diese ihr zusendete (Nr. 41 ff.). Am 9. August 2014 machte AF.________ sodann einen Rückzieher: Sie teil- te der Beschuldigten mit, dass sie nun einen Freund habe, welcher sich um sie kümmern werde, und sie deshalb nicht mehr gehen wolle. Die Beschuldigte ver- langte daraufhin einen Ersatz für AF.________, worauf diese ihr das Foto einer gewissen «EC.________ [Spitzname]» schickte (Nr. 52 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin F.________ gab auf Vorhalt des abfotografierten Reise- passes von AF.________ an, sie sei eine Freundin von ihr. Sie lebe in Deutschland und habe in die Schweiz kommen wollen. Die Beschuldigte habe dies nicht gewollt und auch nichts dafür unternommen. Sie wisse nicht, ob AF.________ über die Beschuldigte nach Deutschland gekommen sei (pag. 6‘915 Z. 81 ff.). Auch im Line- Chat zwischen der Beschuldigten und F.________ (pag. 9‘701 ff.) wird AF.________ en passant erwähnt (Nr. 81, 325). Die Beschuldigte gab an, AF.________ sei eine Freundin von F.________. Auf Vorhalt des talienischen Visumsantrags verneinte die Beschuldigte, etwas damit zu tun zu haben. AF.________ habe diesen Antrag selber gemacht. So wie der Antrag ausgefüllt sei, sei es nicht ihre Art. AF.________ habe zuerst ein Visum gewollt, später aber das Ganze zurückgezogen. Sie habe zu F.________ in die Schweiz kommen wollen. Weil sie nicht gegangen sei, sei schliesslich CA.________ gegan- gen. «GE.________», den AF.________ als Ersatzperson habe organisieren wol- len, sei nie gekommen (pag. 3‘003 Z. 885 ff.). Zusammengefasst ist für die Kammer kein Bezug zur Schweiz ersichtlich. Aus den Line-Chats sowie den Aussagen von F.________ und der Beschuldigten geht her- vor, dass AF.________ nie in die Schweiz kam. Der vorhandene Visumsantrag wurde bei der italienischen Botschaft gestellt, wobei fraglich ist, ob die Beschuldigte überhaupt etwas damit zu tun hatte. Sie bestreitet dies und aus den Line-Chats geht hervor, dass sich AF.________ aus dem Vertrag mit der Beschuldigten zurückzog, bevor es zum Visumsantrag kam. Auch F.________ stellte in Frage, ob AF.________ über die Beschuldigte nach Deutschland gegangen sei. Von der Be- sorgung einer Arbeitsstelle war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Für die Überschrei- tung der Schwelle zum Versuch wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Beschuldigte den Visumsantrag eingereicht oder einen Flug für AF.________ ge- bucht hätte. Keiner dieser Umstände ist nachgewiesen. Hinzu kommt, dass F.________ angab, die Beschuldigte hätte überhaupt nicht die Absicht gehabt, AF.________ in die Schweiz zu überführen. Es bestehen somit etliche Zweifel sowohl an den objektiven als auch an den sub- jektiven tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 83 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Anwendbares Recht Nachdem sich die der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte ereignet hatten, wurde das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) umbenannt. An den einschlägigen Strafbestim- mungen änderte sich dabei nichts. Da damit die neue Fassung vom 1. Januar 2019 nicht milder ist, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 4 AIG bzw. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB nachfolgend das AuG angewendet. 11.2 Qualifzierte Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts in der Schweiz Der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts macht sich strafbar, wer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht im Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft oder einem Ausländer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne dazu erforderliche Bewilligung verschafft (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 Bst. a AuG). Indem die Beschuldigte den genannten Personen (unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam»; unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]»; AB.________) mittels Falschangaben kurzzeitig gültige Touristen- Visa für den Schengen-Raum organisierte und vorfinanzierte, erleichterte und för- derte sie deren Einreise in die Schweiz. Indem sie zudem diesen Personen als Prostituierte an Bordellen vermittelte, ohne dass die Betroffenen im Besitz einer entsprechenden Bewilligung waren, verschaffte sie ihnen eine Erwerbstätigkeit oh- ne erforderliche Bewilligung. Sie auferlegte den Betroffenen für diese Leistungen Schulden in Höhe von CHF 25‘000.00 – 30.000.00 und profitierte dadurch in finan- zieller Hinsicht massiv von diesem Unterfangen. Indem sie schliesslich sich bereits in der Schweiz befindenen Sexarbeiterinnen kurzfristig gültige Schengen-Visa be- schaffte, ermöglichte sie es ihnen, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und förderte hierdurch ebenfalls deren rechtswidrigen Aufenthalt. Auch hierfür auferleg- te sie den Betroffenen Schulden. Die Beschuldigte wusste, dass sich die Betroffenen ohne gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhielten und der Prostitutionstätigkeit ohne erforderliche Bewilli- gung nachgingen. Ihr eigentliches Handlungsziel war, finanziell von diesem Unter- fangen zu profitieren. Sie handelte damit vorsätzlich und in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. Die Beschuldigte hat sich der mehrfach begangenen qualifizierten Förderung der illegalen Einreise in die Schweiz nach Art. 116 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 116 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG schuldig gemacht. 84 VI. Konkurrenzen 12. Menschenhandel und Förderung der Prostitution Betreffend die Konkurrenz zwischen Art. 182 StGB und Art. 195 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘909 f.). Zwi- schen Art. 182 StGB und Art. 195 Bst. c liegt echte Konkurrenz vor. 13. Übrige Delikte Der gewerbsmässige Menschenhandel, die mehrfach begangene Förderung der Prostitution, die mehrfach begangene qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und die qualifizierte Geldwäscherei stehen in echter Konkurrenz zueinander, da jeweils andere Rechtsgüter geschützt werden. 14. Fazit Die Beschuldigte ist somit aufgrund der bereits rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie der oberinstanzlich neu hinzukommenden Schuldsprüche wegen folgender Delikte zu bestrafen: - gewerbsmässigen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 StGB); - mehrfach begangener Förderung der Prostitution in 30 Fällen (Art. 195 Bst. c StGB); - mehrfach begangener qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Einreise so- wie des rechtswidrigen Aufenthalts in 89 Fällen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG); - qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB); VII. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (welche beim Menschenhandel für die Freiheitsstrafe das alte, für die zwingend mit der Freiheitsstrafe zu verbindende Geldstrafe aber das neue Recht anwandte; pag. 21‘932) ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Eine kombi- nierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne 85 Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gege- benenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., GB.________ 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der per- sönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Straffor- men hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzu- wenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beging die Beschuldigte die zur Diskussion stehenden Delikte allesamt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Aufgrund des geringeren Strafenmaximums bei der Geldstrafe bzw. der im Rahmen von Art. 182 Abs. 3, Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB und Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG damit einhergehend höher ausfallen- den Freiheitsstrafe (vgl. E. 18.5, 19.3 und 19.4 hiernach), ist die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte nicht milder. Es ist daher in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 16. Allgemeine Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘933 f.). 17. Strafart und Strafrahmen Für den gewerbsmässigen Menschenhandel kommt ex lege einzig eine Freiheits- strafe als zulässige Strafart in Betracht (Art. 182 Abs. 2 aStGB), von der ein Teil als Geldstrafe ausgesprochen werden muss (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Bei der mehrfach begangenen Förderung der Prostitution, den Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht und der Geldwäscherei berief sich die Vorinstanz auf den engen sachlichen Zusammenhang zum Menschenhandel und fällte ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus (pag. 21‘935 f.). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter An- wendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gleichzeitig bestätigte es grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die 86 schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftren- nen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2). Nach diesem Grundsatzentscheid bekräftigte das Bundesgericht in Folgeentscheiden teilweise die Zulässigkeit der genannten Aus- nahmen von der konkreten Methode (Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2), hielt teil- weise aber auch fest, Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine entsprechenden Ausnahmen vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.1.2). Vorliegend sind die genannten Delikte zweifelsfrei derart eng sachlich, zeitlich und örtlich mit dem Menschenhandel verknüpft, dass sie sich schlicht nicht sinnvoll auf- trennen lassen. So wäre die Förderung der Prostitution nicht möglich gewesen, wenn sich die Beschuldigte nicht gleichzeitig durch den gewerbsmässigen Men- schenhandel ein entsprechendes Beziehungsnetz und Informationen über die Op- fer verschafft hätte. Das Gleiche gilt für die Widerhandlungen gegen das Auslän- derrecht, ohne die der gewerbsmässige Menschenhandel nicht durchführbar gewe- sen wäre. Des Weiteren ist auch die Geldwäscherei untrennbar mit dem gewerbs- mässig beganenen Menschenhandel verbunden: Einerseits musste die Beschuldig- te zwangsläufig Handlungen vornehmen, die die Einziehung der Einnahmen aus dem Menschenhandel erschwerten (= Geldwäscherei), damit sie diesen nach der Art eines Berufs ausüben konnte (= Gewerbsmässigkeit). Andererseits lag aber nur deshalb qualifizierte Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB vor, weil die Beschuldigte den Menschenhandel nach der Art eines Berufes ausführte. Die bei- den Tatbestände bedingen sich somit gegenseitig. Aufgrund des beschriebenen Konnexes zwischen den einzelnen Delikten ist im Sinne der erwähnten Ausnahme von der konkreten Methode für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Auch die Verteidigung gab anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung an, es könne einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, da sich die Delikte nicht sinnvoll auftrennen liessen (pag. 22‘194 f.). Zu keinem anderen Ergebnis kommt man bei Anwendung der konkreten Methode. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium nämlich die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2). Die Kammer erachtet vor- liegend eine Geldstrafe nicht als geeignet, um die Beschuldigte von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Sie betrieb über eine lange Zeitdauer von rund 5 Jahren gewerbsmässigen Menschenhandel. Um den Erfolg des Delikts zu be- günstigen, machte sie sich zudem der mehrfachen Förderung der Prostitution in 30 Fällen, der mehrfachen Förderung der illegalen Einreise in 89 Fällen sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig. Sie bereicherte sich an der sexuellen Aus- beutung von nicht weniger als 78 Opfern, die in der Schweiz in horrenden Lebens- und Arbeitsumständen exorbitante Schulden in der Prostitution abarbeiten muss- ten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte bis zuletzt keine Einsicht oder Reue zeig- te (siehe E. 21 hiernach). Sie offenbarte dadurch eine kriminelle Energie, der mit 87 einer blossen Geldstrafe nicht mehr begegnet werden kann. Eine Freiheitsstrafe ist daher die einzig zweckmässige Strafart für sämtliche Delikte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.4). Für sämtliche Delikte ist somit eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb die gleiche Strafart vorliegt und nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da- zu ist vom schwersten Delikt auszugehen. Das ist vorliegend der gewerbsmässige Menschenhandel. Die hierfür gebildete Einsatzstrafe ist alsdann für die übrigen De- likte angemessen zu erhöhen. 18. Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Menschenhandel 18.1 Vorbemerkung Der gewerbsmässigen Menschenhandel ist mit Freiheitsstrafe von 1 am unteren bis zu 20 Jahren am oberen Rand bedroht (Art. 182 Abs. 2 aStGB). Aussergewöhnli- che Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind nicht ersichtlich. In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Der Strafrahmen einer Geldstrafe reicht von 1 Tagessatz am unteren bis 360 Tagessätzen am oberen Rand (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 21‘943) gelangt der Strafmilde- rungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Zwar blieb es bei einer von insgesamt 78 Einzeltaten beim Versuch. Die Einzeltaten werden jedoch unter dem Titel der «Gewerbsmässigkeit» zu einer juristischen Handlungseinheit zu- sammengefasst. Die versuchte Begehung geht dabei im vollendeten qualifizierten Delikt auf (BGE 123 IV 113). Der versuchten Begehung der Einzeltat wäre daher, sofern sie denn überhaupt ins Gewicht fällt, höchstens im Rahmen der objektiven Tatschwere Rechnung zu tragen. 18.2 Objektive Tatkomponente 18.2.1 Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts Durch den Tatbestand des Menschenhandels wird das Rechtsgut der Selbstbe- stimmungsfreiheit über den eigenen Körper geschützt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 8). Die Beschuldigte verletzte das geschützte Rechtsgut, indem sie ihre Opfer täuschte oder deren Hilflosigkeit ausnützte. Namentlich verschwieg sie ihnen die genauen Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, klärte sie nicht darüber auf, wie lange sie in der Prostitution arbeiten müssen, um die Schulden abzuabeiten, und liess sie im Glauben, sie würden legal in der Schweiz leben und arbeiten. Sie machte sich dabei mehrere Umstände zunutze: Die Opfer stammten aus ärmlichen Verhältnissen und waren daher auf das Geld für sich und für ihre Familien ange- wiesen. Sie wiesen einen geringen Bildungsgrad auf und hatten daher keine kon- kreten Vorstellungen von der Schweiz oder davon, wie hoch der Schuldbetrag von CHF 30‘000.00 genau war, was sie leicht manipulierbar machte. Schliesslich mach- te sich die Beschuldigte auch zunutze, dass die jungen Opfer ihr aufgrund des in der thailändischen Kultur gebotenen Respekts vor älteren Personen keine «frechen 88 Gegenfragen» stellen würden. In den Fällen, in denen die Vermittlung zwischen Bordellen in der Schweiz geschah, nutzte die Beschuldigte gezielt die Abhängig- keitsposition der Opfer aus: Sie hatten kein Geld, sprachen die Ortssprache nicht, kannten niemanden, hielten sich illegal in der Schweiz auf und auf ihnen lastete der Schuldendruck und die Hoffnungen ihrer Familien in Thailand. Es ist jedoch anzu- merken, dass die Beschuldigte keinerlei Gewalt oder Drohung anwandte. Sie brach oder beugte den Willen ihrer Opfer nicht, sondern nutzte lediglich eine durch Armut oder ein Abhängigkeitsverhältnis bereits vorbestehende Einschränkung der Ent- scheidungsfreiheit aus oder täuschte die Opfer. Es wären durchaus schlimmere Formen des Menschenhandels denkbar (Entführung, Gewaltanwendung, Drohung, etc.). Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper ist daher beim einzelnen Opfer als gering zu bezeichnen. Diese Beurteilung bezieht sich auf die Situation der Opfer vor ihrer Ankunft im jeweilien Bordell. Denn nur diese ist für die Verurteilung wegen Menschenhandels massge- bend. Die Vorinstanz begründete ihre Strafzumessung mehrfach mit dem Druck, den die Beschuldigte auf die Opfer ausübte, nachdem diese in ihrem jeweiligen Bordell angekommen waren. Das dabei begangene Unrecht wird jedoch mit der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution abgegolten wird und nicht mit derje- nigen wegen Menschenhandels (siehe E. 12 hiervor mit Hinweis). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts (Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper) mag beim einzelnen Opfer zwar gering sein. Dieser Umstand wird jedoch durch die ausserordentlich hohe Zahl an Opfern relativiert. Die Beschuldigte betrieb über eine lange Zeitdauer von rund 5 Jahren Menschenhandel mit insge- samt 78 Personen, was stark ins Gewicht fällt. Sie nahm im System der Men- schenhandelsorganisation eine hohe Stellung ein und wurde von der Bordellbetrei- berin DH.________ als «Big Number One in Thailand. A.________ [Spitzname]!» bezeichnet (pag. 7‘394 Z. 458). Sie prägte damit den Lebenswandel von vielen jungen Menschen nachhaltig und negativ. In der Summe ist die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts innerhalb des weiten Strafrahmens daher leicht bis mittelmässig. Dass es bei einem von 78 Fällen beim blossen Versuch geblieben ist, fällt nicht ins Gewicht. 18.2.2 Verwerflichkeit des Vorgehens Die Beschuldigte ging äusserst professionell vor. Sie wusste genau, auf was sie bei der Visumsbeschaffung achten musste, fälschte die entsprechenden Belege und machte die notwendigen Falschangaben. Sie verfügte über etliche Kontakte zu Sexstudios in der Schweiz und war Dreh- und Angelpunkt im Milieu. Sie verfügte über eine Vielzahl von Mobiltelefonen und wechselte diese immer wieder, um mög- lichst keine Spuren zu hinterlassen. Das grosse Ausmass an Planung und Profes- sionalität zeugt von einer hohen kriminellen Energie, mit der die Beschuldigte vor- ging. Sie betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig nach der Art eines Berufes, was sich bereits im erhöhten Strafrahmen niederschlägt (Art. 182 Abs. 2 StGB). Strafer- höhend zu gewichten ist jedoch das Ausmass der Gewerbsmässigkeit bzw. die 89 Gewinnsucht der Beschuldigten. Der Menschenhandel war für sie ein lukratives Geschäft. Sie forderte die Vermittlung der Opfer jeweils exorbitant hohe Summen (CHF 25‘000.00 – 30‘000.00 im Schuldenmodell I und CHF 6‘000.00 – 12‘000.00 im Schuldenmodell II), die in einem krassen Missverhältnis zur von ihr erbrachten Leistung standen (Visums-Besorgung, Flugbuchung und Arbeitsvermittlung). Auf- grund der belegten Überweisungen und Geldübergaben steht fest, dass der Be- schuldigten mindestens CHF 600‘000.00 zugeflossen sein müssen, was in Thai- land eine grosse Summe darstellt. Bei ihrer Anhaltung konnten diverse Luxus- Markenartikel sichergestellt werden, namentlich eine Rolex-Armbanduhr, ein Gucci- Portemonnaie und ein Swarovski-Armband. Das Ausmass der Gewerbsmässigkeit beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Lebensunterhalt der Beschuldigten und ihrer Familie zu finanzieren. Vielmehr gönnte sich die Beschuldigte darüber hinaus auf Kosten der 78 Opfer einen pompösen Lebensstil mit teurem Schmuck, schönen Accessoires und vielen Flugreisen, was in besonderem Mass verwerflich scheint und sich erhöhend auswirkt. 18.2.3 Bewertung Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu beurteilen. 18.3 Subjektive Tatkomponente 18.3.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Motiven. Sie beging den gewerbsmässigen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung der Opfer. Aufgrund der Vielzahl von Besuchen in der Schweiz und dem ständigen Kontakt mit den Bordellbetreiberinnen, Aufsichtspersonen und Sex- arbeiterinnen wusste sie von den Lebens- und Arbeitsbedingungen, unter denen die Opfer ihres Menschenhandels in der Schweiz leiden werden. Dieses Wissen ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. 18.3.2 Vermeidbarkeit der Tat Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Sie war nicht auf das Einkommen aus dem Menschenhandel angewiesen. Sie verfügte über einen Universitätsabschluss in Politikwissenschaften und hatte offenbar 10 Jahre lang als Bankangestellte gearbeitet, wo sie als alleinige Geschäftsführerin monatlich rund CHF 6‘000.00 verdient hatte. 18.3.3 Bewertung Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 18.4 Zwischenfazit Insgesamt ist somit von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Eine Frei- heitsstrafe von 8 ½ Jahren scheint dafür angemessen. 90 18.5 Geldstrafe Bei einer Verurteilung wegen Menschenhandels ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Hierbei handelt es sich um eine sogenannte «kumulative Strafe». Das Gesetz unterscheidet systematisch zwischen der obligatorischen Verbindung von Freiheitsstrafe und pekuniärer Strafe (Kumulation), die nur in besonderen Strafandrohungen vorgesehen wird (wie z.B. in Art. 182 Abs. 3 StGB, Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB und Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG), und der fakultativen Verbindung einer bedingten Freiheitstrafe mit einer pekuniären Strafe (Kombination), die unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB zulässig ist. Während die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangmeessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartenreaktion ermöglichen soll, tritt die kumulativ zu verhängende Vermögenssanktion selbstständig neben die Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007 vom 17. März 2008 E. 7.2.5 f.). Doch auch bei der Kumulation muss der Geldstrafe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden, damit die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtstrafe die schuldangemessene Sanktion nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Das Gericht hat bei Art. 182 Abs. 3 StGB somit denjenigen Anteil an der Gesamts- trafe zu bestimmen, der durch eine Geldstrafe abgegolten werden soll. Damit fragt sich, nach welchem Kriterium dies zu geschehen hat. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ist bei einer Geldstrafe die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Diese Norm bezieht sich jedoch auf den Fall, dass eine Geldstrafe für sich alleine das gesamte Verschulden des Täters abdecken soll. Würde Art. 34 Abs. 1 StGB demgegenüber auf Fälle von Strafenkumulation übertragen, hätte das die unbillige Folge, dass der Täter bei einem ausserordentlich hohen Verschulden von einem höheren Anteil der Geldstrafe an der Gesamtstrafe und mithin im Er- gebnis von einer weniger einschneidenden Sanktion profitieren würde, was dem Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 1 StGB gerade diametral zuwider läuft. Richtiger- weise ist daher in einer Auslegung von Art. 182 Abs. 3 StGB auf dessen ratio legis abzustellen, wonach «man den Sünder an der Passion treffen [solle], aus der heraus er gehan- delt hat: wenn er aus Gewinnsucht gehandelt hat, so soll man ihn eben am Geldsäckel treffen» (Na- tionalrat, Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Winter 1931 – Winter 1937, S. 399). Bei Art. 182 Abs. 3 StGB geht es folglich darum, nicht in erster Linie das Verschulden des Täters zu bestra- fen, sondern dessen Gewinnsucht. Die Geldstrafe ist entsprechend nicht allein nach dem Tatverschulden zu bemessen, sondern nach dem pekuniären Aspekt davon: nach dem Ausmass der Gewinnsucht des Täters. Dabei versteht sich von selber, dass die Gewinnsucht Teil des Verschuldens nach Art. 47 StGB ist und da- her in Relation zu diesem gesehen werden muss. Der Beschuldigten ging es primär um das Erzielen von Gewinn. Sie forderte pro Opfer jeweils CHF 25‘000.00 – 30‘000.00 (Schuldenmodell I) bzw. CHF 6‘000.00 – 12‘000.00 (Schuldenmodell II) für eine Gegenleistung, die lediglich einen Bruchteil davon wert war. Sie tat dies gewerbsmässig nach der Art eines Berufes und über 91 eine lange Zeitdauer von rund fünf Jahren. Um ihre Forderungen eintreiben zu können, übte sie wiederholt Druck auf die Opfer aus. Aufgrund der belegten Über- weisungen und Geldübergaben steht fest, dass der Beschuldigten gesamthaft ein Betrag von gut über CHF 600‘000.00 zufloss, was in Thailand eine gewaltige Men- ge Geld ist. Das Geld gab sie (mindestens teilweise) für luxuriöse Markenartikel aus. So konnte bei ihrer Anhaltung beispielsweise eine Rolex-Armbanduhr, ein Gucci-Portemonnaie und ein Swarovski-Armband sichergestellt werden. Die Ge- winnsucht der Beschuldigten (bei leichtem Verschulden) ist damit als mittelschwer zu bezeichnen. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen scheint unter diesen Um- ständen angemessen. Diese ist im Umfang von 180 Strafeinheiten an die Freiheits- strafe von 8 ½ Jahren anzurechnen. 18.6 Ergebnis Als Einsatzstrafen werden somit eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festgelegt. Die Strafe ist auch im Vergleich mit anderen Urteilen angemessen. Im Urteil SK 13 37 vom 2. Juli 2013 wurde der Beschuldigte wegen gewerbmässigen Menschen- handels in 12 Fällen schuldig gesprochen. Das Verschulden wurde als «knapp noch leicht» bewertet und die Strafe (vor Täterkomponenten) auf 4 Jahre Freiheits- strafe und 90 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Im Urteil SK 13 159 vom 16. De- zember 2013 wurde die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Menschenhandels in 50 Fällen schuldig gesprochen. Das Verschulden wurde als «gegen mittel- schwer» beschrieben und die Strafe (vor Täterkomponenten) auf 6 Jahre Freiheits- strafe und 120 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. 19. Asperation der übrigen Delikte 19.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz legte für die mehrfach begangene Förderung der Prostitution sowie für die mehrfach und mit Bereicherungsabsicht begangene Förderung der rechts- widrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts jeweils eine einzige Strafe fest und asperierte diese sodann zur Einsatzstrafe (pag. 21‘944 – 21‘950). Ein solches Vorgehen läuft im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamts- trafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Anders als beim gewerbsmäs- sigen Menschenhandel werden die 30 (Förderung der Prostitution) bzw. 89 (mit Be- reicherungsabsicht begangene Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts) Einzeltaten nämlich nicht zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst. Da sich die Beschuldigte zudem bei jedem Opfer erneut zur Tat entschliessen musste und zwischen den Fällen zeitliche, örtli- che und sachliche Unterschiede bestehen, kann auch nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist somit mit jedem der 30 bzw. 89 Einzeldelikte angemessen zu erhöhen (vgl. zur Förderung der Prostitu- tion das Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004). Um im Fall von Seriendelikten absurd hohe Strafen zu vermeiden, muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, dass eine hohe Anzahl gleichgela- 92 gerter Taten in Frage steht. Diesem Umstand kann jedoch nicht im Rahmen des Tatverschuldens Rechnung getragen werden, da Art. 47 StGB kein entsprechen- des Strafzumessungskriterium vorsieht. Eine hohe Anzahl gleichgelagerter Delikte ist vielmehr bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. bei der Höhe des Asperationsfaktors zu berücksichtigen. Das Gesetz räumt dem Gericht nämlich ein weites Ermessen ein, was es unter einer «angemessenen Erhöhung» versteht. Namentlich darf es das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen berück- sichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Im Fall von Seriendelikten stehen die einzelnen Taten meist zwar nicht in einem sachlichen, örtlichen oder zeitlichen Zu- sammenhang. Hingegen sind die verletzten Rechtsgüter sowie die Begehenswei- sen der Delikte praktisch identisch. Ist daher eine ausserordentlich hohe Anzahl von gleichgelagerten Taten zur Einsatzstrafe zu asperieren, kann es gerechtfertigt sein, auch einen Asperationsfaktor im niedrigen bis einstelligen Prozentbereich zu wählen. Was die Kammer unter einer «angemessenen Erhöhung» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB versteht, wird nachfolgend jeweils an entsprechender Stelle angege- ben. 19.2 Mehrfach begangene Förderung der Prostitution Durch den Tatbestand der Förderung der Prostitution geschützt wird das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person (BSK StGB- ISENRING/KESSLER, Art. 195 N 2). Die Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Förderung der Prostitution insgesamt 30 Mal. In allen Fällen ist unabhängig vom Opfer jeweils das gleiche Handlungs- muster erkennbar. Auf die 30 Opfer wurde jeweils ein nicht unerheblicher Druck ausgeübt, der sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigte. Die 30 Ta- ten spielten sich in dieser Hinsicht alle in etwa gleich ab (gleiches Schuldenmodell, gleiche Lebens- und Arbeitsbedingungen, gleicher Tatbeitrag der Beschuldigten, etc.). Die Opfer litten unter einem Klima der Überwachung, Kontrolle und Angst. Über ihre Einnahmen wurde Buch geführt. Sie durften das Bordell in der Regel nicht alleine verlassen. Sie verfügten über keinerlei Freizeit, sondern mussten 24 Stunden 7 Tage die Woche zur Verfügung stehen. Ihr Arbeitszimmer war gleichzeitig ihr Schlafzimmer, wobei nicht jede Person über ein eigenes Bett verfüg- te. Eine Privatsphäre hatten die Opfer nicht. In der Ablehnung von Sexualpraktiken waren die Opfer nicht immer frei. Sie mussten im Haushalt arbeiten und von ihren Einnahmen die Kosten für das Essen und allfällige Internetwerbung bezahlen. Sie hatten einen enormen Schuldendruck und mussten nach dem Schuldenmodell I bei der Beschuldigen CHF 25‘000.00 – 30‘000.00 Schulden in der Prostitution abbe- zahlen, wobei die Hälfte ihrer Einnahmen an die Bordellbetreiberin ging. Ihnen 93 wurde eingetrichtert, dass sie nach Thailand zurück geschickt und auf ihren Schul- den sitzen bleiben würden, falls sie die Polizei erwische. Der Tatbeitrag der Beschuldigten tritt gegenüber demjenigen ihrer Mittäterinnen, den Bordellbetreiberinnen, klar in den Hintergrund. Zwar war ihr Tatbeitrag uner- lässlich für den Erfolg der Tat. Es waren jedoch in erster Linie die Bordellbetreibe- rinnen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Opfer diktierten, deren Ein- nahmen beschlagnahmten und den Druck gegen sie vor Ort aufrechterhielten. Die Beschuldigte war physisch nicht präsent, sondern übte lediglich indirekt mittels Li- ne-Chats Druck auf die Opfer aus, indem sie ihnen den Restschuldbetrag mitteilte und sie zum «Weiterarbeiten» anhielt. Zudem verbreitete sie ein Klima der Angst, indem sie über Opfer, die geflohen waren, sagte, das mache nichts, sie kenne ja die Adresse von deren Eltern. Sie betrieb einen hohen Aufwand, um stets auf dem Laufenden zu sein und den Überblick über die Finanzen zu haben. Dennoch er- schöpft sich der Tatbeitrag der Beschuldigten mehrheitlich im bereits durch den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Menschenhandel abgegoltenen Unrecht (Organisation der Reise in die Schweiz, Vermittlung der Opfer an die Bordelle, Auf- erlegung von exorbitanten Schulden, …). Aufgrund des untergeordneten Tatbeitrags der Beschuldigten ist ihr objektives Tat- verschulden für die einzelne begangene Förderung der Prostitution als leicht zu bezeichnen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Interes- sen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten aufgrund ihres untergeordneten Tatbeitrags somit in jedem der 30 Fälle als leicht zu bezeichen. Auf eine Straferhöhung nach Art. 200 StGB wird verzichtet. Bei zwei Opfern (AG.________ und AI.________) blieb es lediglich beim Versuch. Die Strafe ist in diesen beiden Fällen entsprechend zu senken (Art. 22 Abs. 2 StGB). Das verletzte Rechtsgut und die Begehungsweise der Taten ist in jedem der 30 Fälle identisch (vgl. E. 19.1 hiervor). Zudem stehen die Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Menschenhan- del. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe lediglich um 12 bzw. (bei den Ver- suchen) 9 Tage pro Delikt zu erhöhen. Insgesamt erhöht sich die Einsatzfreiheitsstrafe somit um (gerundet) 12 Monate. Die Einsatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt unverändert. 19.3 Mehrfach und qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das AuG Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung nach Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor. Die Kammer sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Die Beschuldigte ging dabei in sämtlichen Fällen ähnlich vor. Alle Widerhandlungen weisen in etwa den gleichen Unrechtsgehalt auf. Eine Frei- heitsstrafe von 90 Tagen pro Widerhandlung scheint angemessen. 94 Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Motiven. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von den Taten abzusehen. Das subjektive Tat- verschulden fällt neutral aus. In einem Fall blieb es beim Versuch, weshalb die Strafe in diesem Fall um einen Drittel zu reduzieren ist. Gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Es kann sinngemäss auf die Ausführungen in E. 18.5 hiervor verwiesen werden. Die Gewinnsucht der Beschuldigten pro Widerhandlung (bei jeweils leich- tem Verschulden) ist als mittelschwer zu bewerten. Es rechtfertigt sich, jeweils 10 Strafeinheiten pro Widerhandlung (bzw. 7 Strafeinheiten beim versuchten De- likt), als Geldstrafe auszufällen. Das verletzte Rechtsgut und die Begehungsweise der Taten ist in jedem der 89 Fälle identisch (vgl. E. 19.1 hiervor). Zudem besteht zum gewerbsmässigen Menschenhandel ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (vgl E. 17 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, für die einzelnen Delikte jeweils einen Asperati- onsfaktor im einstelligen Prozentbereich zu wählen. Die Einsatzfreiheitsstrafe erhöht sich daher für alle 89 Delikte um insgesamt 13 Monate. Die Einsatzgeldstrafe erhöht sich demgegnüber für alle 89 Delikte um insgesamt 50 Tagessätze. 19.4 Asperation für qualifizierte Geldwäscherei Gemessen am hohen Strafrahmen des qualfizierten Delikts wiegt das objektive Tatverschulden der Beschuldigten leicht. Sie sammelte anlässlich sechs nachge- wiesener Reisen in die Schweiz Gelder bei verschiedenen Sexstudios ein. Sie ging damit nicht sehr ausgetüftelt vor. Der Deliktsbetrag liegt mit CHF 120‘000.00 gera- de über dem erforderlichen Mindestumsatz, um die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit zu erreichen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus pekuniären, egoistischen Motiven. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, von den Taten abzusehen. Das subjektive Tat- verschulden wirkt sich neutral aus. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten scheint angemessen. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB ist mit der Freiheitsstrafe in jedem Fall eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Es kann sinngemäss auf die Ausführungen in E. 18.5 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Gewinnsucht der Beschuldigten im Verhältnis zu ihrem Tatverschulden scheint es angemessen, von der Freiheitsstrafe von 12 Monaten insgessamt 60 Strafeinhei- ten, d.h. 60 Tagessätze, als Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der Sachnähe zum gewerbsmässigen Menschenhandel (vgl. E. 17 hier- vor) ist ein Asperationsfaktor von 50 % zu wählen. Die Einsatzfreiheitsstrafe erhöht sich somit um 6 Monate. Die Einsatzgeldstrafe erhöt sich demgegenüber um 30 Tagessätze. 95 20. Gesamtstrafen Die Gesamtfreiheitsstrafe berechnet sich wie folgt: Einsatzstrafe Art. 182 Abs. 2 StGB = 96 Monate Asperation Art. 195 Bst. c StGB = 12 Monate Asperation Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG = 13 Monate Asperation Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB = 5 Monate ___________________________________________________ Total 126 Monate = 10 ½ Jahre Die Gesamtgeldstrafe berechnet sich demgegenüber wie folgt: Einsatzstrafe Art. 182 Abs. 3 StGB = 180 Tagessätze Asperation Art. 116 Abs. 3 Bst.a AuG = 50 Tagessätze Asperation Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB = 30 Tagessätze _______________________________________________________ Total 260 Tagessätze 21. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 21‘952 f.). Zudem gab die Beschuldigte an, sie habe erst letztes Jahr er- fahren, dass ihr Vater bereits vor vier Jahren gesorben sei. Sie habe sich nicht ver- abschieden oder bei der Beerdigung anwesend sein können (pag. 22‘184 Z. 19 ff.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten neutral aus. Das Gleiche gilt für das Nachtatverhalten sowie für das Verhalten der Beschuldig- ten im Strafvollzug, für welches ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden kann (siehe pag. 21‘953 f.). Neu hinzu kommt der aktuelle Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ED.________ [Justizvollzugsanstalt] vom 3. Februar 2020 (pag. 22‘137 ff. bzw. pag. 22‘151). Demgemäss arbeite die Be- schuldigte kooperativ bei der Erreichung der Vollzugsziele mit und zeige sich ab- sprachefähig. Sie nehme punktlich und interessiert an vereinbarten Gesprächen mit der Bezugsperson und der fallführenden Person teil. Sie verhalte sich gegenüber den anderen eingewiesenen Frauen zuvorkommend, hilfsbereit, respektvoll, freundlich und in letzter Zeit immer öfters auch humorvoll. Durch ihre ruhige und engagierte Art bringe sie eine gute Stimmung in den Gruppenprozess. Die Be- schuldigte koche reichlich für sich und andere, was allgemein geschätzt werde. Sie esse meist mit anderen zusammen und schätze den Austausch, vor allem mit Frauen aus ihrem Kulturkreis. Sie stricke oder häkle und tausche sich dazu enga- giert mit anderen Frauen der Wohngruppe aus. Oft verschenke sie die erarbeiteten Stücke dann an Miteingewiesene. Weiter nehme die Beschuldigte an den meisten Sportangeboten teil, gehe in den Kraftraum oder helfe auch beim Dekorieren der Wohngruppe mit. Sie besuche regelmässig die Treffen der Heilsarmee. In ihren 96 Ruhezeiten schaue sie gerne thailändische Filme oder schaue sich Modehefte an. Des Weiteren reinige sie nach internem Plan regelmässig die Räumlichkeiten der Wohngruppe (bezahlte Freiwilligenarbeit). Sie wende sich bei persönlichen Anlie- gen vermehrt an das zuständige Fallteammitglied, könne ihre Emotionen besser ansprechen, benennnen und zeigen. Die Beschuldigte arbeite im Waschwerk, wo sie im Moment hauptsächlich an der Bügelstation eingeteilt sei. Die Quantität und Qualität entspreche den Anforderungen. Sie sei des Weiteren zuständig für die Flickarbeiten der Kundenwäsche. Sie arbeite insgesamt zuverlässig, exakt und speditiv. Sie habe ein gutes Auffassungsvermögen und könne neue Aufträge um- setzen sowie neue Miteingewiesene unterstützend und kompetent anleiten. Norma- lerweise beginne eine Auseinandersetzung mit dem Delikt nach Rechtskraft des Urteils. Die Beschuldigte habe sich aber entschieden, die Vollzugsbehörden schon vorgängig über ihr Delikt zu informieren und darüber zu sprechen. Sie habe dabei auch Reue wegen ihrem Verhalten und Opferempathie gezeigt. Betreffend Diszipli- nierungen steht im Bericht, dass die Beschuldigte seit Eintritt mit der Waren- und Zellenregelung, vor allem mit der Lebensmittelaufbewahrung zu kämpfen habe. Trotz ihrer sichtlichen Bemühungen habe sie diesbezüglich insgesamt sieben Mal auf die Regelung hingewiesen werden müssen. Sie habe den Schlüssel für ihr Le- bensmittelfach einmal für drei Tage abgegen müssen und am 3. Juli 2019 eine Dis- ziplinarverfügung erhalten (ein Tag Arrest in eigener Zelle). Einmal sei sie zur Ein- schlusszeit nicht in ihrer Zelle gewesen. Als agogische Konsequenz sei sie am 28. August 2019 früher in die Zelle eingeschlossen worden. Auf die Disziplinierun- gen angesprochen gab die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung an, es sei betreffen die Lebensmittelregelung darum gegangen, dass sie Essen in ihrem Lebensmittelschrank aufbewahrt und dabei nicht auf das Ablaufdatum geachtet habe (pag. 22‘185 Z. 45 ff.). Die Disziplinierung kann der Beschuldigten nicht ernsthaft zur Last gelegt werden. Im Gegenteil beurteilt die Kammer den Führungsbericht durchwegs positiv. Dies ist im Rahmen der Täter- komponenten neutral zu gewichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigten demgegenüber kein Geständnisrabatt gewährt werden. Nach der Rechtsprechung kann ein Ge- ständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumes- sung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das be- gangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Ta- taufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Vorliegend ist weder das eine noch das andere gegeben. Die Vorinstanz hat das prozesstaktische, bagatellisie- rende und widersprüchliche Aussageverhalten der Beschuldigten einlässlich und zutreffend dargelegt (pag. 21‘677 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Ihre Entschuldigung «von ganzem Herzen» anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 21‘359) wirkt vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, zumal auch ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen von Relativierungen, Negierungen und Widersprüchen gespickt waren. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung konnte die Kammer ebenfalls keine Einsicht und Reue in den Aussagen der Beschuldigten erkennen. Es ist bezeich- nend, dass sie bis heute nicht einen einzigen Bericht der Fachstelle Frauenhandel 97 und Frauenmigration über eines ihrer Opfer gelesen hat (pag. 22‘185 Z. 82 ff.). Die Voraussetzungen für einen Geständnisrabatt sind daher nicht erfüllt. Auch in Bezug auf die «massiven Kollusionshandlungen» kann der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt werden, wenn sie diese straferhöhend gewichten. An Selbstbegünstigung dürfen keine Sanktionen geknüpft werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Abgesehen davon liegen die Handlungen bereits 5 ½ Jahre zurück, geschahen in den ersten 4 Tagen nach der Verhaftung der Beschuldigten, sind nicht schwer («Haus aufräu- men», pag. 19‘483) und es blieb jeweils lediglich beim Versuch (die Briefe gingen nicht heraus). Sie sind daher neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 22. Bedingter Vollzug Da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und ihr Verhalten im Strafvollzug zu keiner- lei Beanstandungen Anlass gibt, ist ihr in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe von 260 Tagessätzen der bedingte Vollzug zu gewähren. Für die Freiheitsstrafe fällt der bedingte Vollzug aufgrund der Strafhöhe von 10 ½ Jahren ausser Betracht. Wenngleich sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung je eine Probezeit von 3 Jahren beantragten, setzt die Kammer diese aufgrund der günstigen Prognose der Beschuldigten auf 2 Jahre fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). 23. Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen verurteilt. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der sich im Strafvollzug befindenden Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 21‘943 f.) auf CHF 30.00 bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB), zumal auch die Verteidigung diese Tagessatzhöhe beantrag- te (pag. 22‘256). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 24. Anrechnung Haft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 748 Tagen ist in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem ist festzustellen, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2016 den Strafvollzug vorzeitig angetreten hat (pag. 219 ff.). 25. Ersatzforderung Die erstinstanzlich festgesetzte Ersatzforderung nach Art. 71 StGB ist zu bestäti- gen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘958). 98 VIII. Verwendung zugunsten der Geschädigten 26. Voraussetzungen Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschädigten») spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verur- teilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (Bst. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungs- kosten (Bst. b) oder die Ersatzforderungen (Bst. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1). Sind die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben, hat der Geschädigte einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung der Ersatzforderung (Urteil des Bundesge- richts 1B_206/2015 vom 30. November 2015 E. 1.3). Das Gericht kann die Ver- wendung zugunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädig- te den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). 27. In concreto Vorliegend wurde von Rechtsanwältin G.________ für die Straf- und Zivilklägerin- nen F.________ und H.________ ein entsprechender Antrag gestellt (pag. 22‘024). Zudem reichte sie oberinstanzlich für beide Straf- und Zivilklägerinnen je eine Ab- tretungserklärung ein (pag. 22‘028 f.). F.________ und H.________ sind beides Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und haben durch die Verbrechen der Be- schuldigten einen Schaden erlitten, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Beiden stehen sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung gegenüber der Beschuldigten zu, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden (siehe oben, E. 5). Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die sich im Strafvollzug befindende Beschuldigte die Forderungen je wird bezahlen können. Soweit die Vor- instanz anfügt, eine solche Zusprechung sei «tendenziell unbillig», ist ihr entgegen- zuhalten, dass bei gegebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Ver- wendung zugunsten der Geschädigten besteht. Den anderen Straf- und Zivilkläge- rinnen stand es frei, ebenfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Übrigen stehen sie durch die Zusprechung nicht schlechter dar, als wenn das Geld an den Staat ginge. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es die Opfer waren, die die beschlagnahmten Vermögenswerte ursprünglich «eigenhändig erwirtschaf- teten» und es daher noch unbilligerer schiene, es dem Staat zuzusprechen. Das Gesuch ist somit im Grundsatz gutzuheissen. 28. Umfang der Zusprechung In ihrem Gesuch forderten die Straf- und Zivilklägerinnen die Zusprechung: (1) der der Beschuldigten auferlegten Geldstrafe von CHF 5‘400.00 (Art. 73 Bst. a StGB); 99 (2) des eingezogenen Geldbetrags von CHF 15‘733.55 (Art. 73 Bst. b StGB); (3) des Verwertungseröses aus den eingezogenen Gegegenständen unter Abzug der Verwertungskosten (Art. 73 Bst. b StGB); (4) der Ersatzforderung von CHF 150‘000.00 (Art. 73 Bst. c StGB). Die Kammer heisst das Gesuch der Straf- und Zivilklägerinnen nur teilweise gut: Ad (1): Gemäss Gesetz kann den Geschädigten nur eine «bezahlte Geldstrafe» zugesprochen werden. Eine solche liegt nicht vor. Die Geldstrafe wurde von der Beschuldigten (noch) nicht bezahlt. Zudem wird ihr für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, weshalb sie diese – vorbehältlich der Voraussetzungen von Art. 46 StGB – auch in Zukunft nicht wird bezahlen müssen. Da keine «bezahlte Geldstrafe» vorliegt, kann den Geschädigten auch keine solche zugesprochen werden. Das Gesuch ist insofern abzuweisen. Ad (2): Angesichts der erfüllten Bedingungen ist der eingezogene Betrag von CHF 15‘733.55 den beiden Straf- und Zivilklägerinnen im ersuchten Umfang zuzu- sprechen. Ad (3): Auch der Verwertungserös aus den eingezogenen Gegenständen unter Ab- zug der Verwertungskosten ist den Straf- und Zivilklägerinnen im ersuchten Um- fang zuzusprechen. Ad (4): Gemäss Art. 73 Bst. c StGB kann den Geschädigten eine «Ersatzforde- rung» zugesprochen werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll somit die For- derung an sich zugesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass in Abweichung des Wortlauts ein Geldbetrag in Höhe der Ersatzforderung oder der künftige Erlös aus der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung zugesprochen werden könnte. Im Gegenteil unterscheidet das Gesetz in den Bst. a («bezahlte Geldstrafe»), b («Gegenstände» oder «Verwertungserlös») und d («Betrag der Friedensbürg- schaft») jeweils sehr klar zwischen Original und Surrogat. Vor diesem Hintergrund springt ins Auge, dass der Gesetzgeber bei Bst. c – im Gegensatz zu den Bst. a, b und d – gerade darauf verzichtete, die Zusprechung eines Surrogats für die Ersatz- forderung als zulässig zu erklären. Eine teleologische Auslegung ergibt im Weite- ren, dass den Geschädigten mit Art. 73 StGB zum Zwecke eines Täter-Opfer- Ausgleichs bereits vorhandene Vermögenswerte zugesprochen werden sollen. Es kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, dass der Staat über Art. 73 StGB zur Bank (Vorschuss von Geld) oder Inkassostelle (Eintreiben der Forderung und Weiterleiten des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung) mutiert. Bereits buchhalte- risch würde dies zu nicht bewältigbaren Problemen führen. Die Auslegung, dass nur die Ersatzforderung an sich und nicht auch ein Surrogat zugesprochen werden kann, entspricht schliesslich auch dem Rechtsgrundsatz «nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet»: der Staat kann keinen Geldbetrag zusprechen, wenn er lediglich über eine Forderung verfügt (vgl. auch BSK StGB-BAUMANN, Art. 73 N 15, wonach im Rahmen von Art. 73 Bst. c StGB Vermögenswerte erst nach erfolgter Zwangsvollstreckung zugesprochen werden können). Zusammenfassend ist den Geschädigten somit die Ersatzforderung an sich zuzusprechen. Dies geschieht mit- tels Zession. Die Ersatzforderung von CHF 150‘000.00 ist daher im ersuchten Um- fang an die Straf- und Zivilklägerinnen zu zedieren. 100 IX. Kosten und Entschädigung 29. Kosten 29.1 Erste Instanz Die Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 153‘120.45 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 29.2 Obere Instanz Im Berufungsverfahren gegen einen erstinstanzlichen Kollegialentscheid kann obe- rinstanzlich eine Gebühr von bis zu CHF 20‘000.00 erhoben werden. Bei beson- ders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften erhöht sich der Maximalbetrag auf CHF 40‘000.00. In Verfahren mit mehreren Beteiligten darf die Gebühr auf bis zu CHF 40‘000.00 pro Beteiligtem erhöht werden (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 und 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Das vorliegende Geschäft ist zweifelsfrei umfangreich und zeitraubend. Das zeigt sich bereits am enormen Aktenumfang von 58 Bundesordnern, wovon allein schon die Aussagen der Verfahrensbeteiligten rund 20 Bundesordner umfassen. Das Ver- fahren weist zudem auch interkantonale und internationale Bezüge auf, es geht um eine ausserordentlich hohe Zahl von Opfern und die Länge der erst- und oberin- stanzlichen Urteilsbegründung zeigt, dass sich etliche Sach- und Rechtsfragen stellten. Hinzu kommt, dass neben der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft neun weitere Straf- und Zivilklägerinnen am Verfahren beteiligt waren und das erst- instanzliche Urteil von allen Seiten angefochten wurde (wenngleich auch nur in eingeschränktem Umfang). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wären in obe- rer Instanz die Verfahrenskosten auf CHF 25‘000.00 bestimmt worden. Die Be- schuldigte hat nun aber ihre Berufung in erheblichem Umfang eingeschränkt. Sie akzeptierte sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche und focht nur noch das Strafmass an. Die Anzahl der zu beurteilenden Fälle reduzierte sich damit von ur- sprünglich 106 Anklagepunkten auf bloss noch 21 Anklagepunkte. Wenngleich die- ser Rückzug erst sehr spät anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erfolgte, nachdem die Vorbereitung durch die Kammer und die übrigen Parteien be- reits abgeschlossen war, reduzierte sich dadurch der Verhandlungs-, Beratungs- und Begründungsaufwand ungemein. Insgesamt scheint es daher angemessen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 15‘000.00 zu bestimmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend zog die Beschuldigte das Rechtsmittel in 85 Fällen zurück und wurde – entgegen ihren Anträgen – in 7 Fällen schuldig erklärt. Sie unterlag mithin in 92 von 106 Anklagepunkten. Es rechtfertigt sich daher, ihr vier Fünftel der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00, ausmachend CHF 12‘000.00, aufzuer- legen. Das verbleibende Fünftel, ausmachend CHF 3‘000.00, geht zu Lasten des Staats. 101 30. Amtliche Entschädigungen 30.1 Rechtsanwalt B.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 97‘295.00 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt, wobei ein Betrag von CHF 76‘748.40 bereits als Vorschuss ausbezahlt worden war. Dies scheint an- gemessen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen (eigenen) Aufwand von 30 Stunden, einen Aufwand von 0.5 Stunden für einen juristischen Mitarbeiter und Auslagen von CHF 293.20 geltend. Dies scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Ver- fahren mit CHF 6‘831.60. Davon entfällt entsprechend der Verteilung gemäss E. 27.2 ein Fünftel, ausma- chend CHF 1‘366.30, auf die oberinstanzlichen Freisprüche. Eine Nach- oder Rückzahlungspflicht besteht diesbezüglich nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Demgegenüber entfallen vier Fünftel, ausmachend CHF 5‘465.30, auf die Rückzü- ge bzw. Schuldsprüche. Das volle Honorar hierfür beträgt CHF 6‘768.45 (vier Fünf- tel von CHF 8‘460.59, pag. 22‘258). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 102‘760.30 (erste Instanz: CHF 97‘295.00; obere Instanz: CHF 5‘465.30) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 24‘603.25 (erste Instanz: CHF 23‘300.10; obere In- stanz: CHF 1‘303.15), zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2 Fürsprecherin D.________ Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 44‘090.45 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Dies scheint ange- messen. In oberer Instanz macht Fürsprecherin D.________ einen Aufwand von 5 Stunden sowie Auslagen von CHF 57.20 geltend (pag. 22‘148 ff.). Auch dies scheint ange- messen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für ihren Auf- wand im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘831.60. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 45‘229.05 und Fürspre- cherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11‘094.10, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 30.3 Rechtsanwältin M.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin M.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 21‘646.85 (inklusive Auslagen und MWST) bestimmt. Dies scheint ange- messen. 102 In oberer Instanz macht Rechtsanwältin M.________ einen Aufwand von 2.5 Stun- den sowie Auslagen von CHF 10.60 geltend (pag. 22‘159 ff.). Auch dies scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin M.________ für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 549.90. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘196.75 und Rechtsan- wältin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘304.75, zu erstatten, wenn sie in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 30.4 Rechtsanwältin G.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 24‘333.90 für die unentgeltiche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläge- rin F.________ und auf CHF 14‘307.00 für die unentgeltiche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin H.________ bestimmt (je inklusive Auslagen und MWST). Dies scheint angemessen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘307.00 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘486.40, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). In oberer Instanz macht Rechtsanwältin G.________ für das Gesuch gemäss Art. 73 StGB einen Aufwand von 13.85 Stunden sowie Auslagen von CHF 105.90 geltend (pag. 22‘253). Auch dies scheint angemessen. Die amtliche Entschädigung wird je hälftig auf die Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und H.________ auf- geteilt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für ihren Auf- wand im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘548.65 betreffend die Straf- und Zivilklägerin F.________ und mit CHF 1‘548.65 betreffend die Straf- und Zivilkläge- rin H.________ (je inklusive Auslagen und MWST). Mangels Gegenpartei für das Gesuch entfällt eine Nach- oder Rückzahlungspflicht. X. Verfügungen 31. Rückversetzung in Strafvollzug Die Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 32. Beschlagnahmte Gegenstände Wie bereits erwähnt (E. 5 hiervor), wurden die vorinstanzlich verfügten Einziehun- gen nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Ausgenommen davon sind der Reisepass (Ass.-Nr. 303) und die Identitätskarte (Ass.-Nr. 307) der Beschuldigten, die mangels Gefährdung der Öffentlichkeit nicht der Einziehung zugänglich sind. Sie sind von Amtes wegen dem Amt für Bevölke- rungsdienste, Migrationsdienst, zuhanden der Beschuldigten herausgegeben. Zudem wurde über folgende beschlagnahmten Gegestände noch nicht verfügt: 103 - 1 Notizheft, rot (Ass.-Nr. 901) - 1 Notizheft, schwarz (Ass.-Nr. 902) - 1 Notizbuch, «Abrechnungen» (Ass.-Nr. 904) - 1 Notizbuch, «Buchhaltung» (Ass.-Nr. 905) - 1 Notizbuch, «Notizen THA» (Ass.-Nr. 906) - 1 Notizblock, grün (Ass.-Nr. 907) - 1 Notizblock (Ass.-Nr. 908) Die betreffenden Gegenstände sind einzuziehen und zu den Akten zu erkennen. 33. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils der Beschuldigten (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 34. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN- Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 104 XI. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 11. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1 des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 2. Oktober 2014 in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________ und GB.________ zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten thailändischen Staatsangehörigen: 1.1.1 C.________ («C.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Kalasin (Ziff. 1.3 AKS); 1.1.2 E.________ («C.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1982 in Saon Nakhon (Ziff. 1.4 AKS); 1.1.3 AG.________ («AG.________[Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1977 in Sukhothai (Ziff. 1.5 AKS); 1.1.4 AH.________ («AH.________[Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Buri Ram (Ziff. 1.7 AKS); 1.1.5 AI.________ («AI.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Buri Ram (Ziff. 1.8 AKS); 1.1.6 AJ.________ («AJ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Nong Khai (Ziff. 1.9 AKS); 1.1.7 AK.________ («AK.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Chaiyaphum (Ziff. 1.10 AKS); 1.1.8 AL.________ («AL.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1975 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.11 AKS); 1.1.9 AM.________ («AM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1974 in Chaiyaphum (Ziff. 1.12 AKS); 1.1.10 AN.________ («AN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1979 in Phayao (Ziff. 1.13 AKS); 1.1.11 N.________ («N.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1987 in Sukothai (Ziff. 1.14 AKS); 1.1.12 unbekannter transsexueller Mann, genannt «AO.________ [Spitzna- me]» (Ziff. 1.15 AKS); 1.1.13 AP.________ («AP.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsdatum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.16 AKS); 105 1.1.14 AQ.________ («AQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Khon Kaen (Ziff. 1.17 AKS); 1.1.15 AR.________ («AR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1975 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.18 AKS); 1.1.16 AS.________ («AS.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1981 in Si Sa Ket (Ziff. 1.19 AKS); 1.1.17 unbekannte Frau, genannt «AT.________ [Spitzname]» (Ziff. 1.20 AKS); 1.1.18 unbekannte Frau (Ziff. 1.21 AKS); 1.1.19 AU.________ («AU.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1987 in Udon Thani (Ziff. 1.22 AKS); 1.1.20 AW.________ («AW.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1979 in Bangkok (Ziff. 1.23 AKS); 1.1.21 AX.________ («AX.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1977 in Khon Kaen (Ziff. 1.24 AKS); 1.1.22 AY.________ («AY.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Roi Et (Ziff. 1.25 AKS); 1.1.23 AZ.________ («AZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 1.26 AKS); 1.1.24 BA.________ («BA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Sukothai (Ziff. 1.27 AKS); 1.1.25 BB.________ («BB.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 1.28 AKS); 1.1.26 BC.________ («BC.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 1.29 AKS); 1.1.27 BD.________ («BD.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1991 in Prachin Buri (Ziff. 1.30 AKS); 1.1.28 BE.________ («BE.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1976 in Surat Thani (Ziff. 1.31 AKS); 1.1.29 BF.________ («BF.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Nakhon Sawan (Ziff. 1.32 AKS); 1.1.30 BG.________ («BG.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.33 AKS); 1.1.31 F.________ («F.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Kalasin (Ziff. 1.34 AKS); 1.1.32 BH.________ («BH.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Maha Sarakham (Ziff. 1.35 AKS); 1.1.33 BJ.________ («BJ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Sakon Nakhon (Ziff. 1.36 AKS); 106 1.1.34 BK.________ («BK.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Bangkok (Ziff. 1.37 AKS); 1.1.35 BL.________ («BL.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Maha Sarakham (Ziff. 1.38 AKS); 1.1.36 BI.________ («BI.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1978 in Nong Khai (Ziff. 1.39 AKS); 1.1.37 BM.________ («BM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1991 in Ubon Ratchathani (Ziff. 1.40 AKS); 1.1.38 BN.________ («BN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Bangkok (Ziff. 1.41 AKS); 1.1.39 BO.________ («Ae»), geboren am [Geburtsdatum] 1991 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.42 AKS); 1.1.40 BP.________ («BP.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.43 AKS); 1.1.41 BQ.________ («BQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Si Sa Ket (Ziff. 1.44 AKS); 1.1.42 BR.________ («BR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Chanthaburi (Ziff. 1.45 AKS); 1.1.43 H.________ («H.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1980 in Chiang Rai (Ziff. 1.46 AKS); 1.1.44 BS.________ («BS.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Chiang Rai (Ziff. 1.47 AKS); 1.1.45 BT.________ («BT.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1973 in Loei (Ziff. 1.48 AKS); 1.1.46 BU.________ («BU.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1978 in Kamphaeng Phet (Ziff. 1.49 AKS); 1.1.47 BV.________, geboren am [Geburtsdatum] 1977 in Phrae (Ziff. 1.50 AKS); 1.1.48 unbekannter Thailänder, genannt «DB.________» (Ziff. 1.51 AKS); 1.1.49 BW.________ («BW.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Bangkok (Ziff. 1.52 AKS); 1.1.50 unbekannte Frau (BX.________ [Studio]) (Ziff. 1.53 AKS); 1.1.51 BY.________ («BY.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Tak (Ziff. 1.54 AKS); 1.1.52 I.________ («I.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1992 in Prachin Buri (Ziff. 1.55 AKS); 1.1.53 BZ.________ («BZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.56 AKS); 107 1.1.54 CA.________ («CA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Kamphaeng Phet (Ziff. 1.57 AKS); 1.1.55 CB.________ («CB.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Roi Et (Ziff. 1.59 AKS); 1.1.56 CC.________ («CC.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1984 in Chiang Mai (Ziff. 1.61 AKS); 1.1.57 CD.________ («CD.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1984 in Maha Sarakham (Ziff. 1.63 AKS); 1.1.58 CE.________ («CE.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1978 in Nan (Ziff. 1.66 AKS); 1.1.59 CF.________, geboren am [Geburtsdatum] 1985 in Kalasin (Ziff. 1.67 AKS); 1.1.60 CG.________ («CG.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1979 in Nakhon Sawan (Ziff. 1.68 AKS); 1.1.61 CH.________ («CH.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1977 in Prachin Buri (Ziff. 1.69 AKS); 1.1.62 CI.________, geboren am [Geburtsdatum] 1988 in Ubon Ratchathani (Ziff. 1.70 AKS); 1.1.63 CJ.________, geboren am [Geburtsdatum] 1980 in Ubonratchathani (Versuch) (Ziff. 1.71 AKS); 1.1.64 CK.________, geboren am [Geburtsdatum] 1979 in Udon Thani (Ziff. 1.72 AKS); 1.1.65 CL.________ («CL.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1975 in Kalasin (Ziff. 1.73 AKS); 1.1.66 CM.________ («CM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1987 in Chumphon (Ziff. 1.74 AKS); 1.1.67 CN.________ («CN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Chiang Rai (Ziff. 1.75 AKS); 1.1.68 CO.________ («CO.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 1.76 AKS); 1.1.69 K.________ («K.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1981 in Lampang (Ziff. 1.78 AKS); 1.1.70 J.________ («J.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Suphan Buri (Ziff. 1.80 AKS); 1.1.71 CP.________ («CP.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1993 (Ziff. 1.81 AKS); 1.1.72 L.________ («L.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Suphan Buri (Ziff. 1.82 AKS); 108 1.1.73 CQ.________ («CQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1982 in Yasothon (Ziff. 1.83 AKS); 1.1.74 CR.________ («CR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1978 in Sakon Nakhon (Ziff. 1.85 AKS); 1.1.75 CS.________, geboren am [Geburtsdatum] 1983 in Udon Thani (Ziff. 1.86 AKS); 1.2 der Förderung der Prostitution, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von 2012 bis 2. Oktober 2014 in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FU.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________, GB.________ und eventuell anderswo zum Nachteil von 1.2.1 C.________ («C.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Kalasin (Ziff. 2.1 AKS); 1.2.2 E.________ («E.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1982, in Sakon Nakhon (Ziff. 2.2 AKS); 1.2.3 AG.________ («AG.________[Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1977 in Sukhothai (Versuch) (Ziff. 2.3 AKS); 1.2.4 AH.________ («AH.________[Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Buri Ram (Ziff. 2.5 AKS); 1.2.5 AL.________ («AL.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1975 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 2.6 AKS); 1.2.6 AI.________ («AI.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Buri Ram (Versuch) (Ziff. 2.7 AKS); 1.2.7 AM.________ («AM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1974 in Chaiyaphum (Ziff. 2.8 AKS); 1.2.8 AN.________ («AN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1979 in Phayao (Ziff. 2.9 AKS); 1.2.9 einem unbekannten Transsexuellen, genannt «AO.________ [Spitz- name]» (Ziff. 2.10 AKS); 1.2.10 AQ.________ («AQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Khon Kaen (Ziff. 2.11 AKS); 1.2.11 AR.________ («AR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1975 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 2.12 AKS); 1.2.12 AS.________ («AS.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1981 in Si Sa Ket (Ziff. 2.13 AKS); 1.2.13 einer unbekannten Frau, genannt «AT.________ [Spitzname]» (Ziff. 2.14 AKS); 1.2.14 einer unbekannten Frau (Ziff. 2.15 AKS); 109 1.2.15 AU.________ («AU.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1987 in Udon Thani (Ziff. 2.16 AKS); 1.2.16 AZ.________ («AZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 2.17 AKS); 1.2.17 BB.________ («BB.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 2.18 AKS); 1.2.18 BC.________ («BC.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 2.19 AKS); 1.2.19 BD.________ («BD.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1991 in Prachin Buri (Ziff. 2.20 AKS); 1.2.20 BE.________ («BE.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1976 in Surat Thani (Ziff. 2.21 AKS); 1.2.21 BF.________ («BF.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Nakhon Sawan (Ziff. 2.22 AKS); 1.2.22 BG.________ («BG.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 2.23 AKS); 1.2.23 F.________ («F.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Kalasin (Ziff. 2.24 AKS); 1.2.24 BI.________ («BI.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1978 in Nong Khai (Ziff. 2.25 AKS); 1.2.25 BU.________ («BU.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1978 in Kamphaeng Phet (Ziff. 2.26 AKS); 1.2.26 BZ.________ («BZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 2.27 AKS); 1.2.27 CA.________ («CA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Kamphaeng Phet (Ziff. 2.28 AKS); 1.2.28 CM.________ («CM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1987 in Chumphon (Ziff. 2.29 AKS); 1.2.29 J.________ («J.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Suphan Buri (Ziff. 2.30 AKS); 1.3 der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfach und mit Bereicherungsabsicht sowie teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 2. Oktober 2014 in Thailand und der Schweiz für 1.3.1 eine unbekannte Person für P.________ (Ziff. 3.1 AKS); 1.3.2 eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ alias R2.________ alias R3.________ (Ziff. 3.3 AKS); 1.3.3 C.________ («C.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Kalasin (Ziff. 3.3 AKS); 110 1.3.4 E.________ («E.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1982, in Sakon Nakhon (Ziff. 3.4 AKS); 1.3.5 AG.________ («AG.________[Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1977 in Sukhothai (Ziff. 3.5 AKS); 1.3.6 AH.________ («AH.________[Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Buri Ram (Ziff. 3.7 AKS); 1.3.7 AI.________ («AI.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Buri Ram (Ziff. 3.8 AKS); 1.3.8 AJ.________ («AJ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Nong Khai (Ziff. 3.9 AKS); 1.3.9 AK.________ («AK.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Chaiyaphum (Ziff. 3.10 AKS); 1.3.10 AL.________ («AL.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1975 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.11 AKS); 1.3.11 AM.________ («AM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1974 in Chaiyaphum (Ziff. 3.12 AKS); 1.3.12 AN.________ («AN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1979 in Phayao (Ziff. 3.13 AKS); 1.3.13 N.________ («N.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1987 in Sukothai (Ziff. 3.14 AKS); 1.3.14 einen unbekannten Transsexuellen, genannt «AO.________ [Spitz- name]» (Ziff. 3.15 AKS); 1.3.15 AP.________ («AP.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.16 AKS); 1.3.16 AQ.________ («AQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Khon Kaen (Ziff. 3.17 AKS); 1.3.17 AR.________ («AR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1975 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.18 AKS); 1.3.18 AS.________ («AS.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1981 in Si Sa Ket (Ziff. 3.19 AKS); 1.3.19 eine unbekannte Frau, genannt «AT.________ [Spitzname]» (Ziff. 2.14 AKS); 1.3.20 eine unbekannte Frau (Ziff. 2.15 AKS); 1.3.21 AU.________ («AU.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1987 in Udon Thani (Ziff. 3.22 AKS); 1.3.22 AW.________ («AW.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1979 in Bangkok (Ziff. 3.23 AKS); 1.3.23 AX.________ («AX.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1977 in Khon Kaen (Ziff. 3.24 AKS); 111 1.3.24 AY.________ («AY.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Roi Et (Ziff. 3.25 AKS); 1.3.25 AZ.________ («AZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 3.26 AKS); 1.3.26 BA.________ («BA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Sukothai (Ziff. 3.27 AKS); 1.3.27 BB.________ («BB.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 3.28 AKS); 1.3.28 BC.________ («BC.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 2.19 AKS); 1.3.29 BD.________ («BD.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1991 in Prachin Buri (Ziff. 3.30 AKS); 1.3.30 BE.________ («BE.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1976 in Surat Thani (Ziff. 3.31 AKS); 1.3.31 BF.________ («BF.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Nakhon Sawan (Ziff. 3.32 AKS); 1.3.32 BG.________ («BG.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.33 AKS); 1.3.33 F.________ («F.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Kalasin (Ziff. 3.34 AKS); 1.3.34 BH.________ («BH.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Maha Sarakham (Ziff. 3.35 AKS); 1.3.35 BJ.________ («BJ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Sakon Nakhon (Ziff. 3.36 AKS); 1.3.36 BK.________ («BK.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Bangkok (Ziff. 3.37 AKS); 1.3.37 BL.________ («BL.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Maha Sarakham (Ziff. 3.38 AKS); 1.3.38 BI.________ («BI.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1978 in Nong Khai (Ziff. 3.39 AKS); 1.3.39 BM.________ («BM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1991 in Ubon Ratchathani (Ziff. 3.40 AKS); 1.3.40 BN.________ («BN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Bangkok (Ziff. 3.41 AKS); 1.3.41 BO.________ («BO.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1991 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.42 AKS); 1.3.42 BP.________ («BP.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.43 AKS); 112 1.3.43 BQ.________ («BQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Si Sa Ket (Ziff. 3.44 AKS); 1.3.44 BR.________ («BR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Chanthaburi (Ziff. 3.45 AKS); 1.3.45 H.________ («H.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1980 in Chiang Rai (Ziff. 3.46 AKS); 1.3.46 BS.________ («BS.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Chiang Rai (Ziff. 3.47 AKS); 1.3.47 BT.________ («BT.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1973 in Loei (Ziff. 3.48 AKS); 1.3.48 BU.________ («BU.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1978 in Kamphaeng Phet (Ziff. 3.49 AKS); 1.3.49 BV.________, geboren am [Geburtsdatum] 1977 in Phrae (Ziff. 3.50 AKS); 1.3.50 unbekannter Thailänder, genannt «DB.________» (Ziff. 1.51 AKS); 1.3.51 BW.________ («BW.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Bangkok (Ziff. 1.52 AKS); 1.3.52 eine unbekannte Frau (BX.________ [Studio]) (Ziff. 1.53 AKS); 1.3.53 BY.________ («BY.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1983 in Tak (Ziff. 3.54 AKS); 1.3.54 I.________ («I.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1992 in Prachin Buri (Ziff. 3.55 AKS); 1.3.55 BZ.________ («BZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.56 AKS); 1.3.56 CA.________ («CA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1989 in Kamphaeng Phet (Ziff. 3.57 AKS); 1.3.57 U.________, geboren am [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Ziff. 3.58 AKS); 1.3.58 CB.________ («CB.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1980 in Roi Et (Ziff. 3.59 AKS); 1.3.59 CC.________ («CC.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1984 in Chiang Mai (Ziff. 3.61 AKS); 1.3.60 CD.________ («CD.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1984 in Maha Sarakham (Ziff. 3.63 AKS); 1.3.61 X.________, geboren am [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Ziff. 3.64 AKS); 1.3.62 Y.________, geboren am [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Ziff. 3.65 AKS); 113 1.3.63 CM.________ («CM.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1987 in Chumphon (Ziff. 3.66 AKS); 1.3.64 CN.________ («CN.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Chiang Rai (Ziff. 3.67 AKS); 1.3.65 CO.________ («CO.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 3.68 AKS); 1.3.66 K.________ («K.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1981 in Lampang (Ziff. 3.70 AKS); 1.3.67 AA.________ («AA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1984 in Roi Et (Ziff. 3.71 AKS); 1.3.68 J.________ («J.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1985 in Suphan Buri (Ziff. 3.72 AKS); 1.3.69 CP.________ («CP.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1993 in Bangkok (Ziff. 3.73 AKS); 1.3.70 L.________ («L.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1991 in Suphan Buri (Ziff. 3.74 AKS); 1.3.71 CQ.________ («CQ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1982 in Yasothon (Ziff. 3.75 AKS); 1.3.72 CR.________ («CR.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1978 in Sakon Nakhon (Ziff. 3.77 AKS); 1.3.73 CS.________, geboren am [Geburtsdatum] 1983 in Udon Thani (Ziff. 3.78 AKS); 1.3.74 AC.________, geboren am [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Ziff. 3.79 AKS); 1.3.75 CT.________, geboren am [Geburtsdatum] 1986 in Roi Et (Ziff. 3.82 AKS); 1.3.76 CU.________, geboren am [Geburtsdatum] 1974 in Chon Buri (Ver- such) (Ziff. 3.83 AKS); 1.3.77 CV.________, geboren am [Geburtsdatum] 1986 in Chiang Mai (Ziff. 3.84 AKS); 1.3.78 CW.________, geboren am [Geburtsdatum] 1987 in Yasothon (Ziff. 3.85 AKS); 1.3.79 CX.________ (geboren CX2.________), geboren am [Geburtsda- tum] 1983 in Phichit (Ziff. 3.86 AKS); 1.3.80 CY.________, geboren am [Geburtsdatum] 1951 in Bangkok (Ziff. 3.87 AKS); 1.3.81 CZ.________ («CZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1995 in Nonthaburi (Ziff. 3.88 AKS) 114 1.3.82 BB.________ («BB.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1988 in Udon Thani (Ziff. 3.89 AKS); 1.3.83 BA.________ («BA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1985 in Sukothai (Ziff. 3.90 AKS); 1.3.84 DA.________, geboren am [Geburtsdatum] 1977 in Thailand (Ziff. 3.91 AKS); 1.3.85 AZ.________ («AZ.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsda- tum] 1988 in Ongkharak Nakhong Nayok (Ziff. 3.92 AKS); 1.3.86 BC.________ («BC.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburts- datum] 1986 in Chaiyaphum (Ziff. 3.93 AKS); 1.4 der Geldwäscherei, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 7. Juni 2013 bis 2. Oktober 2014 in der Schweiz (Deliktsbetrag mindestens CHF 120‘000.00). 2. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass 2.1 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von: (a) CHF 25‘500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. November 2013 als Schaden- ersatz, unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche, sowie (b) CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. November 2013 als Genug- tuung zu schulden; 2.2 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von: (a) CHF 16‘300.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. August 2014 als Schadener- satz, unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche, sowie (b) CHF 35‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. August 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.3 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat: (a) der Straf- und Zivilklägerin N.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2014 als Genugtuung zu schulden, sowie (b) sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin N.________ für den aus dem von ihr verübten Delikt entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären; 2.4 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin F.________: (a) einen Betrag von CHF 20‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2014 als Schadenersatz, 115 (b) den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie (c) einen Betrag von CHF 30‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.5 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin H.________: (a) einen Betrag von CHF 18‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2015 als Schadenersatz, (b) den weiteren durch die Straftaten versursachten Schaden, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung – soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden –, sowie (c) einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Mai 2015 als Genugtuung zu schulden; 2.6 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.7 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 30. September 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.8 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin K.________ einen Betrag von: (a) CHF 18‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2014 als Schadener- satz, unter Vorbehalt weitergehender Schadenersatzansprüche, sowie (b) CHF 15‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.9 gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2014 als Genugtuung zu schulden; 2.10 die Zivilklagen insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden; 2.11 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden; 3. weiter verfügt wurde: 3.1 dass der beschlagnahmte Betrag von insgesamt CHF 15‘733.55 eingezogen wird (Art. 70 StGB); 116 3.2 dass folgende Gegenstände zur Verwertung eingezogen werden (Art. 70 StGB): - 1 Armbanduhr Rolex, Model 179‘171, Seriennummer EE.________ [Serien- nummer], inkl. Kaufbeleg (Ass. 201) - 1 Portemonnaie Gucci, inkl. Kaufbeleg und Zollpapier (Ass. 202) - 1 Armbanduhr Calvin Klein, aus Metall (Ass. 203) - 1 Armbanduhr Calvin Klein, aus Kunststoff (Ass. 204) - 1 Armbanduhr Bering, inkl. Garantiezertifikat (Ass. 205) - 1 Armband Swarovski, inkl. Kaufbeleg (Ass. 206) - 1 Armreif Swarovski, inkl. Kaufbeleg (Ass. 206) - 1 Fingerring Swarovski, inkl. Kaufbeleg (Ass. 206) - 3 Echtheitszertifikate Swarovski (Ass.-Nr. 403) - 9 Handtaschen Longchamp (4x violett / 2x blau / 2x orange / 1x grün) (Ass. 207) - 1 Handtasche Marc Jacobs schwarz (Ass.-Nr. 100) - 1 Portefeuille Marke Coach braun (Ass.-Nr. 112) - 1 Rucksack Marc Jacobs, Nylon schwarz (Ass.-Nr. 400); 3.3 dass folgende Gegenstände als Beweismittel in den Akten bleiben: - 1 Agenda, schwarz (HDS- Nr. 2.11) - 1 Notizbuch, türkis (HDS-Nr. 1.6) - 1 Heft mit Eintragungen (Thai) (HDS-Nr. 703.01) - 1 CPU Computer, Plenty, schwarz (Festplatte) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200R, EF.________ [Mobiltelefonnummer] (Ass.-Nr. 600.1) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200Y, EG.________ [Mobiltelefonnummer] (Ass.-Nr. 600.2) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200R, EH.________ [Mobiltelefonnummer] (Ass.-Nr. 600.3) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200R, EI.________ [Mobiltelefonnummer] (Ass-Nr. 600.4) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200R, EJ.________ [Mobiltelefonnummer] (Ass.-Nr. 600.5) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200M, ohne SIM-Karte (Ass.-Nr. 600.6) - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200M, EK.________ [Mobiltelefonnummer] (Ass.-Nr. 600.7) - 1 Mobiltelefon Samsung Hero, GT-E1081t, EL.________ [Mobiltelefonnum- mer] (Ass.-Nr. 601) - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, GT-S7270, EM.________ [Mobiltelefon- nummer] (Ass.-Nr. 602) 117 - 1 Mobiltelefon Samsung Note 2, GT-N7100, EN.________ [Mobiltelefon- nummer] (Ass.-Nr. 603) - 1 iPad mini (Ass.-Nr. 604) - 2 Karton mit Preisliste, deutsch und französisch (HDS-Nr. 1.XX) - Brief vom 4. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief ohne Datum inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 6. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 7. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an EO.________, Thailand - Brief vom 7. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 8./9. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 10./11./12. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 13. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 15. Oktober 2014 inkl. innseitig beschriftetem Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 15. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 16. Oktober 2014 inkl. innseitig beschriftetem Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 20. Oktober 2014 inkl. innseitig beschriftetem Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 21. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 21. Oktober 2014 inkl. innseitig beschriftetem Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 22. Oktober 2014 inkl. innseitig beschriftetem Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 23. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an Thai Police, Thailand - Brief vom 24. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand 118 - Brief vom 29. Oktober 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 3. November 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 5. November 2014 inkl. Couvert von A.________ an DL.________, Thailand - 1 Heft, rot, mit aufgelisteten Beträgen, gehört EP.________ (Pers-Nr. 103) (HDS-Nr. 701) - 1 Mietvertrag für 3-Zimmerwohnung, 2. OG rechts, Mietzins CHF 2‘800, Mie- ter: EQ.________, ER.________ [Adresse] (HDS-Nr. 702) - 1 Ringheft, grün, mit Auflistungen 2014-2015, gehört FN.________ (Pers- Nr. 107) (HDS-Nr. 703) - 1 Natel Samsung, GT-E1200M mit SIM Karte und Akku (Ass.-Nr. 927) - Kopien von 13 Reisepässen mit von A.________, DL.________, ES.________ und ET.________ - Kopien von 23 verschiedenen Bankbüchern - Kopien von Unterlagen aus 12 braunen Couverts - Die forensisch gesicherten Daten von • Mobiletelefon Nokia • 1 Mobiletelefon Samsung keystone • 1 Mobiletelefon Alcatel • 1 Mobiletelefon Apple Iphone 5 • 1 Mobiletelefon Samsung galaxy s4 • 1 Mobiletelefon Blackberry • 1 Mobiletelefon Samsung unbekannte Model, schwarz • 1 Mobiletelefon Samsung s5200 - Kopien von folgenden Wertpapieren: • spezielle Lotterie bei EZ.________ [Bank], 58. Mal, Nummer 01235313 bis 01238512, Anzahl 3‘200, Registrierungsnummer EV.________ [Nummer], 160‘000 Bath (Einhundertsechzigtausend) auf den Namen der Sparerin, Frau ET.________ • spezielle Lotterie bei EZ.________ [Bank], 58. Mal, Nummer 01576041 bis 01578040, Anzahl 2‘000, Registrierungsnummer EW.________ [Nummer], 100‘000 Bath (Einhunderttausend) auf den Namen der Spare- rin, Frau ES.________ • spezielle Lotterie bei EZ.________ [Bank], 63. Mal, Nummer G 5026452 bis G 5036451, Anzahl 10‘000, Registrierungsnummer EX.________ [Nummer], 500‘000 Bath (Fünfhunderttausend) auf den Namen der Spa- rerin, Frau ES.________ 119 • spezielle Lotterie bei EZ.________ [Bank], 64. Mal, Nummer (M) � 6887818 bis (M) � 6897817, Anzahl 10‘000, Registrierungsnummer EY.________ [Nummer], 500‘000 Bath (Fünfhunderttausend) auf den Namen der Sparerin, Frau ET.________ • spezielle Lotterie bei EZ.________ [Bank], 65. Mal, Nummer (O)� 1125538 bis (O) � 1135537, Anzahl 10‘000, Registrierungsnummer FA.________ [Nummer], 500‘000 Bath (Fünfhunderttausend) auf den Namen der Sparerin, Frau A.________ - Kopien von 3 Notizbüchern (Deckblatt «Please call me Wonder Girl», Deck- blatt «WWA», Schwarzer Ledereinband). - Brief vom 2. Dezember 2014 von DL.________, Thailand an A.________ - Brief vom 11. Dezember 2014 von DL.________, Thailand an A.________ - Brief vom 8. Januar 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 10. Januar 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 29. Januar 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 5. Februar 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 12. Februar 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 14. Juni 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 7. Dezember 2015 von DL.________, Thailand an A.________ - Brief vom 11. Dezember 2015 von DL.________, Thailand an A.________ - Brief vom 28. Januar 2015 von ET.________, Taiwan an A.________ - Brief vom 20. Dezember 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Brief vom 27. Dezember 2015 von A.________ an DL.________, Thailand - Kopie Brief vom 8. Juli 2016 von DL.________, Thailand an A.________ - 1 Kuvert weiss (leer) und Notizzettel (Ass.-Nr. 101) - 4 Kassenbelege (Ass.-Nr. 112.1) - 3 Notizzettel (Ass.-Nr. 112.2) - 1 Halbtax-Abonnement und div. Tickets (Ass.-Nr. 114) - 2 Banküberweisungsbelege FB.________ [Bank] Blanko (Ass.-Nr. 115) - 2 A4-Notizzettel (Ass.-Nr. 116) - 1 Papier A4 mit Kopie Ausweis FD.________ [Unternehmen] auf DH.________ (Ass.-Nr. 117) - 1 Bankbüchlein FC.________ [Bank] (Ass.-Nr. 304) - 1 Visakarte FE.________ [Bank], Nr. [Nummer] (Ass.-Nr. 305) - 1 Bankkarte FF.________ [Unternehmen] auf A.________ (Ass.-Nr. 306) 120 - div. Boarding Pass, Arrival Card und FG.________ [Telekommunikationsunternehmen]-Beleg (Ass.-Nr. 308) - 1 Reisebestätigung DN.________ (Ass.-Nr. 404) - 1 Visitenkarte FH.________ [Studio] in FR.________ (Ass.-Nr. 405) - 2 Arrivalcards Thai Migration Büro (Ass.-Nr. 406) II. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf des Menschenhandels, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 2. Oktober 2014 in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________ und GB.________ zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten thailändischen Staatsangehörigen: 1.1 unbekannte Person für P.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________ alias R2.________ alias R3.________ (Ziff. 1.2 AKS); 1.3 U.________, geboren am [Geburtsdatum] 1987 in Samut Prakan (Ziff. 1.58 AKS); 1.4 unbekannte Thailänderin (auf Foto in MMS vom 17. Februar 2012 um 12:27:25 Uhr von der Nummer [Mobiltelefonnummer] an V.________) (Ziff. 1.60 AKS); 1.5 X.________, geboren am [Geburtsdatum] 1975 in Nong Khai (Ziff. 1.64 AKS); 1.6 Y.________, geboren am [Geburtsdatum] 1982 in Roi Et (Ziff. 1.65 AKS); 1.7 Z.________, geboren am [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Ziff. 1.77 AKS); 1.8 AB.________, geboren am [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Ziff. 1.84 AKS); 1.9 AC.________, geboren am [Geburtsdatum] 1975 in Maha Sarakham (Ziff. 1.87 AKS); 1.10 AD.________, geboren am [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 1.88 AKS); 2. vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswid- rigen Aufenthalts, angeblich mehrfach und mit Bereicherungsabsicht sowie teilweise versucht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 2. Oktober 2014 in Thailand und der Schweiz für 2.1 eine unbekannte Thailänderin, genannt «AE.________ [Spitzname]» (Ziff. 3.60 AKS); 2.2 Z.________, geboren am [Geburtsdatum] 1983 in Khon Kaen (Ziff. 3.69 AKS); 121 2.3 AD.________, geboren am [Geburtsdatum] 1976 in Nakhon Ratchasima (Ziff. 3.80 AKS); 2.4 AF.________, geboren am [Geburtsdatum] 1991 in Buri Ram (Versuch) (Ziff. 3.81 AKS) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung betreffend das Verfahren vor erster Instanz, unter Auferlegung von einem Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘000.00 an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung von CHF 1‘366.30 (inklusive Auslagen und MWST) an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 Entschädigung Praktikant 0.10 100.00 CHF 10.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'268.60 CHF 97.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'366.30 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 2. Oktober 2014 in FO.________, FP.________, FQ.________, FR.________, FS.________, FT.________, FV.________, FW.________, FX.________, FY.________, FZ.________, GA.________ und GB.________ zum Nachteil der nach- folgend aufgeführten thailändischen Staatsangehörigen: 1.1 unbekannte Person, «die von S.________ [Spitzname] kam» (Ziff. 1.6 AKS); 1.2 unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» (Ziff. 1.62 AKS); 1.3 AA.________ («AA.________ [Spitzname]»), geboren am [Geburtsdatum] 1984 in Roi Et (Ziff. 1.79 AKS); 2. der Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von 2012 bis 2. Oktober 2014 zum Nachteil einer unbekannten Person, «die von S.________ [Spitzname] kam» (Ziff. 2.4 AKS); 3. der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfach und mit Bereicherungsabsicht begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 2. Oktober 2014 in Thailand und der Schweiz für 3.1 eine unbekannte Person, «die von S.________ [Spitzname] kam» (Ziff. 3.6 AKS); 122 3.2 eine unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» (Ziff. 3.62 AKS); 3.3 AB.________, geboren am [Geburtsdatum] 1990 in Bangkok (Ziff. 3.76 AKS); und gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 aStGB 6 Abs. 1, 22 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 182, 195 Bst. c (bzw. aArt. 195 Abs. 3), 305bis Ziff. 1 und 2 Bst. c StGB 116 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 748 Tagen wird im Umfang von 748 Ta- gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 19. Oktober 2016 vorzeitig angetreten hat; 2. zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 7‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 3. zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, im Betrag von CHF 150‘000.00; 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 153‘120.45; 5. zu vier Fünfteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00, ausmachend CHF 12‘000.00. IV. 1. Es wird festgestellt, dass 1.1 die Straf- und Zivilklägerin F.________ ihre Forderungen gemäss Ziff. I.2.4 hier- vor an den Kanton Bern abgetreten hat; 1.2 die Straf- und Zivilklägerin H.________ ihre Forderungen gemäss Ziff. I.2.5 hier- vor an den Kanton Bern abgetreten hat. 2. Das Gesuch gemäss Art. 73 StGB der Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und H.________ wird insofern gutgeheissen, als: 123 2.1 der beschlagnahmte Betrag in Höhe von CHF 15‘733.55 gemäss Ziff. I.3.1 hier- vor zur Deckung der Schadenersatzforderungen gemäss Ziff. I.2.4 Bst. a und b bzw. Ziff. I.2.5 Bst. a und b hiervor im Umfang von 52.6 %, ausmachend CHF 8‘275.85, der Straf- und Zivilklägerin F.________ und im Umfang von 47.4 %, ausmachend CHF 7‘457.70, der Straf- und Zivilklägerin H.________ zugesprochen wird; 2.2 der Verwertungserlös nach Abzug der Verwertungskosten der zur Verwertung eingezogenen Gegenstände gemäss Ziff. I.3.2 hiervor (a) in erster Linie bis zur Deckung der Schadenersatzforderungen gemäss Ziff. I.2.4 Bst. a und b bzw. Ziff. I.2.5 Bst. a und b hiervor unter Anrechnung der Beträge gemäss Ziff. IV.2.1 hiervor im Umfang von 52.6 % der Straf- und Zivil- klägerin F.________ und im Umfang von 47.4 % der Straf- und Zivilklägerin H.________ (b) sowie in zweiter Linie bis zur Deckung der Genugtuungsforderungen gemäss Ziff. I.2.4 Bst. c bzw. Ziff. I.2.5 Bst. c hiervor im Umfang von 66.6 % der Straf- und Zivilklägerin F.________ und im Umfang von 33.3 % der Straf- und Zivilklägerin H.________ zugesprochen wird; 2.3 die Ersatzforderung in Höhe von CHF 150‘000.00 gemäss Ziff. III.3 des Sanktio- nenpunkts hiervor (a) in erster Linie bis zur Deckung der Schadenersatzforderungen gemäss Ziff. I.2.4 Bst. a und b bzw. Ziff. I.2.5 Bst. a und b hiervor unter Anrechnung der Beträge gemäss Ziff. IV.2.1 und IV.2.2 Bst. a hiervor im Umfang von 52.6 % an die Straf- und Zivilklägerin F.________ und im Umfang von 47.4 % an die Straf- und Zivilklägerin H.________ (b) sowie in zweiter Linie bis zur Deckung der Genugtuungsforderungen gemäss Ziff. I.2.4 Bst. c bzw. Ziff. I.2.5 Bst. c hiervor unter Anrechnung der Be- träge gemäss Ziff. IV.2.2 Bst. b hiervor im Umfang von 66.6 % an die Straf- und Zivilklägerin F.________ und im Umfang von 33.3 % an die Straf- und Zivilkläge- rin H.________ zediert wird. Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen. 124 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 228.65 200.00 CHF 45'730.00 Entschädigung Praktikant 196.25 100.00 CHF 19'625.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'329.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 68'684.50 CHF 5'494.75 Total CHF 74'179.25 abzüglich Vorschuss CHF 67'748.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'430.85 volles Honorar CHF 81'693.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3'329.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 85'023.25 CHF 6'801.85 Total CHF 91'825.10 nachforderbarer Betrag CHF 17'645.85 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 105.00 200.00 CHF 21'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 463.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21'463.10 CHF 1'652.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'115.75 volles Honorar CHF 26'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 463.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 26'713.10 CHF 2'056.90 Total CHF 28'770.00 nachforderbarer Betrag CHF 5'654.25 125 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4'800.00 Entschädigung Praktikant 0.40 100.00 CHF 40.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'074.55 CHF 390.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'465.30 volles Honorar CHF 6'000.00 Honorar Praktikant CHF 50.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 234.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'284.55 CHF 483.90 Total CHF 6'768.45 nachforderbarer Betrag CHF 1'303.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 102‘760.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 24‘603.25, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, E.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ durch Fürspre- cherin D.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.10 200.00 CHF 15'619.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 189.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'808.90 CHF 1'264.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'073.60 volles Honorar CHF 19'524.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 189.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'713.70 CHF 1'577.10 Total CHF 21'290.80 nachforderbarer Betrag CHF 4'217.20 126 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 122.70 200.00 CHF 24'540.80 Auslagen MWST-pflichtig CHF 544.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25'085.30 CHF 1'931.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27'016.85 volles Honorar CHF 30'676.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 544.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 31'220.50 CHF 2'404.00 Total CHF 33'624.50 nachforderbarer Betrag CHF 6'607.65 Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'057.20 CHF 81.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'138.60 volles Honorar CHF 1'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'307.20 CHF 100.65 Total CHF 1'407.85 nachforderbarer Betrag CHF 269.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 45‘229.05 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 11‘094.10, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 127 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von N.________ durch Rechtsanwältin M.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.84 200.00 CHF 3'568.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 212.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'780.80 CHF 302.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'083.25 volles Honorar CHF 4'460.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 212.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'672.80 CHF 373.80 Total CHF 5'046.60 nachforderbarer Betrag CHF 963.35 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.62 200.00 CHF 15'524.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 783.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16'307.90 CHF 1'255.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'563.60 volles Honorar CHF 19'405.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 783.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20'188.90 CHF 1'554.55 Total CHF 21'743.45 nachforderbarer Betrag CHF 4'179.85 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 10.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 510.60 CHF 39.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 549.90 volles Honorar CHF 650.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 10.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 660.60 CHF 50.85 Total CHF 711.45 nachforderbarer Betrag CHF 161.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22‘196.75 und Rechtsanwältin 128 M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 5‘304.75, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.70 200.00 CHF 9'340.00 Entschädigung Praktikant 17.50 100.00 CHF 1'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 188.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'278.30 CHF 902.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'180.55 volles Honorar CHF 13'862.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 188.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'050.80 CHF 1'124.05 Total CHF 15'174.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'994.30 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.80 200.00 CHF 10'760.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 524.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'284.45 CHF 868.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'153.35 volles Honorar CHF 13'450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 524.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'974.45 CHF 1'076.05 Total CHF 15'050.50 nachforderbarer Betrag CHF 2'897.15 Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 6.93 200.00 CHF 1'385.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'437.95 CHF 110.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'548.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24‘333.90 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- 129 chend CHF 5‘891.45, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von H.________ durch Rechtsanwältin G.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 15.35 200.00 CHF 3'070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'113.60 CHF 249.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'362.70 volles Honorar CHF 3'837.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 43.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'881.10 CHF 310.50 Total CHF 4'191.60 nachforderbarer Betrag CHF 828.90 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.35 200.00 CHF 9'870.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 291.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'161.85 CHF 782.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'944.30 volles Honorar CHF 12'337.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 291.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12'629.35 CHF 972.45 Total CHF 13'601.80 nachforderbarer Betrag CHF 2'657.50 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.93 200.00 CHF 1'385.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'437.95 CHF 110.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'548.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘307.00 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 3‘486.40, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 130 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden eingezogen und verbleiben bei den Akten: - 1 Notizheft, rot (Ass.-Nr. 901) - 1 Notizheft, schwarz (Ass.-Nr. 902) - 1 Notizbuch, «Abrechnungen» (Ass.-Nr. 904) - 1 Notizbuch, «Buchhaltung» (Ass.-Nr. 905) - 1 Notizbuch, «Notizen THA» (Ass.-Nr. 906) - 1 Notizblock, grün (Ass.-Nr. 907) - 1 Notizblock (Ass.-Nr. 908) 3. Folgende Gegenstände werden nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrati- onsdienst, zuhanden der Beschuldigten herausgegeben: - 1 Reisepass THA Nr. AA3032500, ltd. auf A.________ (Ass.-Nr. 303) - 1 Thai National ID-Karte, ltd. auf A.________ (Ass.-Nr. 307) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils der Beschuldigten (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vor- zeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Mündlich eröffnet und begründet: - den anwesenden Parteien Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d Fürsprecher B.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen 1, 2 und 6 – 9, a.v.d Fürsprecherin D.________ - der Zivilklägerin 3, a.v.d Rechtsanwältin M.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin O.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 131 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; unverzügliche Mitteilung) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Informa- tion, Motiv und Gegenstände gemäss Ziff. VI.3 hiervor nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Hindelbank (unverzügliche Mitteilung) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 6. März 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Juni 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 GD.________ 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 132