Das Berufungsverfahren wurde neu schriftlich geführt und der Beschuldigte hat Anschlussberufung erhoben bezüglich des (einzigen) Schuldspruchs wegen Überfahrens einer Verkehrsinsel. Aber mit Blick darauf, dass keine neuen Beweismittel zu würdigen waren und die Verteidigung in ihren schriftlichen Eingaben vorab formelle Rügen erhob und im Übrigen weitgehend auf die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Freisprüche verweisen konnte, erscheint der geltend gemachte (Zeit- )Aufwand für einen derart erfahrenen Anwalt an der obersten Grenze des noch To-