Das vor oberer Instanz geltend gemachte Honorar von CHF 3‘546.70 (12,66 Stunden à CHF 280.00) beträgt damit rechnerisch deutlich mehr als 50 Prozent des Honorars vor erster Instanz. Das Berufungsverfahren wurde neu schriftlich geführt und der Beschuldigte hat Anschlussberufung erhoben bezüglich des (einzigen) Schuldspruchs wegen Überfahrens einer Verkehrsinsel.