Vor erster Instanz machte Rechtsanwalt B.________ - ohne Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die ganztägige Hauptverhandlung – für 14,5 Stunden ein Honorar von CHF 3‘963.00 geltend sowie Auslagen von CHF 72.40 (pag. 195). Aus den Akten ergibt sich nicht, welches Honorar für die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingesetzt worden ist.