3. In Strafrechtssachen wird das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen - in entsprechenden Rechtsmittelverfahren betrÃĪgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V. mit Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetztes [KAG; BSG 168.11]).