Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 53 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Gerber und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.11.2017 (PEN 2016 363) Erwägungen: 1. Mit Urteil der 1. Strafkammer vom 21. April 2020 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Von der Strafe wurde Umgang ge- nommen. A.________ wurde zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘202.00 sowie zu einem oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteil (½) von CHF 1‘000.00 verurteilt. Weiter wurde Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger ersucht, innert 14 Tagen ab Zustellung des Urteils die Kostennote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen zwecks Be- stimmung der zu entschädigenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verteidi- gungskosten (vgl. Ziff. IV.4. des Urteils). 2. Mit Honorarnote vom 8. Mai 2020 (eingelangt am 11. Mai 2020) macht Rechtsan- walt B.________ ein Honorar von CHF 3‘546.70 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 12.66 Stunden zu CHF 280.00 (zuzüglich Auslagen von CHF 66.10 und Mehrwertsteuer von CHF 278.20). 3. In Strafrechtssachen wird das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Re- gionalgerichts im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen - in ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V. mit Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setztes [KAG; BSG 168.11]). Vor erster Instanz machte Rechtsanwalt B.________ - ohne Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die ganztägige Hauptverhandlung – für 14,5 Stunden ein Hono- rar von CHF 3‘963.00 geltend sowie Auslagen von CHF 72.40 (pag. 195). Aus den Akten ergibt sich nicht, welches Honorar für die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingesetzt worden ist. Ausgehend davon, dass die Vorinstanz den Beschuldigten mit 2/3 der gesamten Verteidigungskosten entschädigte, ausmachend CHF 4'282.15 (inkl. Auslagen und MWST), ergibt sich rückgerechnet für die ganz- tägige Hauptverhandlung ein Honoraranteil von rund CHF 1‘900.00 (Dauer 7-8 Stunden) - und damit ein Honorar für das ganze Verfahren vor dem Einzelgericht im Bereich von total CHF 5‘863.00 (ohne Auslagen und ohne MWST). Das vor oberer Instanz geltend gemachte Honorar von CHF 3‘546.70 (12,66 Stun- den à CHF 280.00) beträgt damit rechnerisch deutlich mehr als 50 Prozent des Honorars vor erster Instanz. Das Berufungsverfahren wurde neu schriftlich geführt und der Beschuldigte hat Anschlussberufung erhoben bezüglich des (einzigen) Schuldspruchs wegen Überfahrens einer Verkehrsinsel. Aber mit Blick darauf, dass keine neuen Beweismittel zu würdigen waren und die Verteidigung in ihren schriftli- chen Eingaben vorab formelle Rügen erhob und im Übrigen weitgehend auf die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die von der Staatsanwaltschaft angefoch- tenen Freisprüche verweisen konnte, erscheint der geltend gemachte (Zeit- )Aufwand für einen derart erfahrenen Anwalt an der obersten Grenze des noch To- 2 lerierbaren (abgesehen vom Aspekt des für bernische Verhältnisse hohen Stun- denansatzes). Die Honorarforderung von total CHF 3‘891.00 kann aber, auch da im unteren Bereich des Tarifrahmens liegend, als gerade noch angemessen akzeptiert werden. Entsprechend der hälftigen Auferlage der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, erhält er auch nur eine Entschädigung für die Hälfte seiner Ver- teidigungskosten. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten im Verfahren vor Obergericht demnach mit CHF 1‘945.50 (½ von CHF 3‘546.70 = CHF 1‘773.35, zuzüglich Anteil Auslagen [½ von CHF 66.10 = CHF 33.05] und MWST [½ von CHF 278.20 = CHF 139.10]). 3 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte bzw. für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 1‘945.50 (Anteil Honorar CHF 1‘773.35, zuzüglich Anteil Auslagen CHF 33.05 und Anteil MWST 7,7% CHF 139.10) auszurichten (vgl. Ziff. IV.4. des Urteils der 1. Strafkammer vom 21. April 2020). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. Juni 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4