wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 1, 2, 3, 13, 14, 14a Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 2 ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt;