3. zu einem Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘100.00, ausmachend CHF 700.00. B. A.________ wird schuldig erklärt wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch 1. Nichteinhalten der Arbeitspausen; 2. Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 1, 2, 3, 8 Abs. 3, 13, 14, 15 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426, 428 StPO verurteilt: