13 und gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 hiervor in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 1, 2, 3, 8 Abs. 3, 13, 14, 14a Abs. 2, 14b, 15 Abs. 1 Bst. a, 16, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 2. zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 500.00.