wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer und verantwortlicher Arbeitgeber, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch 1. Nichteinhalten der Arbeitspausen; 2. Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 3. Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rapportierenden Fahrern