2. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers. 3. C.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte. II. A. B.________ wird schuldig erklärt