1. B.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in E.________, durch 1.1 nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers; 1.2 Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte.