V. Kosten und Entschädigung Aufgrund ihrer Verurteilung bzw. ihres Unterliegens haben die Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2‘100.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten tragen die Kosten zu gleichen Teilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung wird nicht gesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).