Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von insgesamt CHF 200.00 scheint, selbst bei einem Asperationfaktor von bloss 50 Prozent, in jedem Fall angemessen. Die Beschuldigte 2 ist daher mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 2 Tage festzusetzen ist.