Die Kammer sieht keinen Grund von den Richtlinien abzuweichen. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von insgesamt CHF 500.00 scheint, selbst bei einem Asperationfaktor von bloss 50 Prozent, in jedem Fall angemessen. Der Beschuldigte 1 ist daher mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 5 Tage festzusetzen ist.