Beizufügen ist lediglich, dass in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) altes Recht anzuwenden ist, da die Beschuldigten die Taten vor Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begingen und das neue Recht für sie nicht milder ist. Wie bereits die Vorinstanz richtet sich auch die Kammer bei der Strafzumessung u.a. nach den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien).