Nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz handelt es sich beim Beschuldigten 1 zudem um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der F.________ GmbH (siehe oben, E. 8), weshalb er als «Arbeitgeber» i.S.v. Art. 2 Bst. d ARV 1 zu qualifizieren und zusätzlich wegen Nichtführens der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und wegen Nichteinhaltens von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rapportierenden Fahrern zu verurteilen ist, wozu ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 198 f.). IV. Strafzumessung