12. Widerhandlungen gegen die ARV 1 Aus der Qualifikation der Erwerbstätigkeit als unselbstständig folgt unbestritten (pag. 251 f.) die Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 wegen Nichteinhaltens der Arbeitspausen sowie wegen Nichtführens des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und des Beschuldigten 3 wegen Nichtführens des vorgeschriebenen Arbeitsbuches, wofür vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 193 f.; 197 f.). Nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz handelt es sich beim Beschuldigten 1 zudem um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der F.__