9 Für die Kammer ist schliesslich bezeichnend, dass die Beschuldigten im Jahr 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Arbeitnehmer der F.________ GmbH angemeldet waren (pag. 136). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen bzw. als «Arbeitnehmer» i.S.v. Art. 2 Bst. c ARV 1 zu qualifizieren sind.