Das Gesetz ist durch alle Behörden einheitlich auszulegen. Soweit es um die Rechtsauslegung geht, hat der Strafrichter daher auch Präjudizien der Verwaltungsbehörden und Zivilgerichte heranzuziehen, auch wenn er daran im Einzelfall nicht gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3).