Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es daher durchaus von Bedeutung, in welchem «Kleid» sich das Familienunternehmen präsentiert. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Definition des Begriffs «selbstständig erwerbend» in Art. 2 Bst. b ARV 1 auch das Handels- bzw. Sozialversicherungsrecht heranzieht. Das Gesetz ist durch alle Behörden einheitlich auszulegen.