Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigten traten nicht in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung auf, hafteten nicht mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH und wirtschafteten auch nicht auf eigenes Risiko. Sie hatten unabhängig von den Einnahmen der GmbH einen Lohnanspruch gegenüber dieser. Sie entschieden sich mit der Gründung der GmbH bewusst dafür, ihre eigene Haftung zu beschränken und sich hinter ein unabhängiges Rechtssubjekt zu stellen, sich mithin diesem nachzuordnen.