Art. 2 Bst. b ARV 1, womit auch das Verwandtschaftsverhältnis unter ihnen keinen selbstständigen Erwerb begründet. Eine Auslegung von Art. 2 ARV 1 ergibt somit, dass die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer i.S.v. Art. 2 Bst. c ARV 1 waren. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, zeigt auch eine sozialversiche- rungs- bzw. handelsrechtliche Betrachtung, dass die Beschuldigten keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen. Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.