Vorliegend ist einzig die F.________ GmbH berechtigt, über den Einsatz der Fahrzeuge zu entscheiden, da allein sie als Halterin der Fahrzeuge eingetragen ist (pag. 140 ff.). Betriebsinhaberin i.S.v. Art. 2 Bst. b ARV 1 ist somit die GmbH. Die Beschuldigten 1 und 2 sind als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer zwar befugt, für die F.________ GmbH zu handeln. Sie bestimmen in dieser Funktion den Einsatz der Fahrzeuge aber nicht für sich selbst, sondern stellvertretend für das Unternehmen als eigenständiges Rechtssubjekt. Keiner der Beschuldigten ist daher Betriebsinhaber i.S.v. Art. 2 Bst.