8 11.4 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 2 Bst. b ARV 1 gilt als selbständig erwerbend, wer in keinerlei Anstel- lungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend;