Die Beschuldigten seien vorliegend autonom und im Rahmen eines klassischen Familienunternehmens organisiert, wie dies früher vor allem im Kleide der Einzelfirma ausgestaltet gewesen sei, in welchem sowohl der Ehegatte mitgearbeitet habe wie auch das Kind oder die Kinder. Der Umstand, dass sich die Firma im Kleide einer GmbH präsentiere, ändere daran nichts. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an (pag. 247 – 252).