Auch das Bundesgericht habe den Begriff des Arbeitnehmers immer wieder neu auslegen müssen. Es habe tendenziell die Direktoren als Arbeitgeber und die Verwaltungsräte als Beauftragte betrachtet oder für diese das Bestehen eines mandatsähnlichen Vertrags sui generis angenommen. Die Beschuldigten seien vorliegend autonom und im Rahmen eines klassischen Familienunternehmens organisiert, wie dies früher vor allem im Kleide der Einzelfirma ausgestaltet gewesen sei, in welchem sowohl der Ehegatte mitgearbeitet habe wie auch das Kind oder die Kinder.