SR 830.1) abgestellt werden könne. Bloss weil die Beschuldigten bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Arbeitnehmer eingetragen gewesen seien, könne daher nicht auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Der Gesetzgeber habe bei Erlass der ARV 1 und 2 gerade darauf verzichtet, für die Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf die AHV-Gesetzgebung zu verweisen. Vielmehr habe er eine eigene Begriffsdefinition in der Verordnung vorgenommen. Auch das Bundesgericht habe den Begriff des Arbeitnehmers immer wieder neu auslegen müssen.