So gelte beispielsweise im Bereich der Arbeitslosenversicherung, dass ein Geschäftsführer oder Nahestehender eines Organs einer GmbH aufgrund seines Einflusses auf die Entscheidfindung des Unternehmens eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehme und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Trotzdem seien diese Personen ALVbeitragspflichtig, was zeige, dass für die Definition des Selbstständigerwerbenden nicht nur auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) abgestellt werden könne.