Auch in anderen Rechtsgebieten werde die Beziehung zwischen juristischen Personen und ihren Organen differenziert betrachtet und nicht starr als Arbeitsverhältnis qualifiziert. So gelte beispielsweise im Bereich der Arbeitslosenversicherung, dass ein Geschäftsführer oder Nahestehender eines Organs einer GmbH aufgrund seines Einflusses auf die Entscheidfindung des Unternehmens eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehme und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.