Das lasse sich aber nicht mit einem Einzelunternehmer vergleichen, der das volle unternehmerische Risiko trage. Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der eigenen GmbH beginne auch die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO/ALV, weshalb eine AHV-konforme Auslegung erfolgen müsse. Vorliegend sei der Ausgleichskasse des Kantons Bern mitgeteilt worden, dass die drei Beschuldigten im Jahre 2017 bei der F.________ GmbH als Arbeitnehmer angestellt gewesen seien. Insgesamt sei daher bei allen Beschuldigten von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen (pag. 188 – 193).