ARV 1 aufgestellten Ausnahmen für Selbstständigerwerbende auf eine GmbH anwendbar seien. Es könne nicht Sinn und Zweck der erlassenen Bestimmung sein, dass man sich mit der Gründung einer GmbH von den weitergehenden Pflichten im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und der Verkehrssicherheit loslösen und gleichzeitig von der verselbstständigten Struktur einer GmbH, insbesondere in haftungsrechtlicher Hinsicht, profitieren könne. Auch bei Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Kriterien komme man zum selben Ergebnis. Aus dem Sachverhalt und dem Briefpapier der F.___