Es handle sich um ein Sondervermögen der Gesellschaft, welches am Ende jeden Monats im Sinne eines Lohnes ausgeschüttet werde. Wären die Beschuldigten selbstständig erwerbend, ging der betrieblich erwirtschaftete Ertrag direkt an sie persönlich und es wäre am Ende des Monats keine Umverteilung nötig. Zwar führten die Beschuldigten das Unternehmen nach den Bedürfnissen der Familie. Dies bedeute aber nicht per se, dass die in Art. 2 Bst. b ARV 1 aufgestellten Ausnahmen für Selbstständigerwerbende auf eine GmbH anwendbar seien.