11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bei der durch die Familie F.________ gegründeten GmbH handle es sich um eine Kapitalgesellschaft, die rechtlich verselbstständigt und von ihren Mitgliedern losgelöst sei. Funktionsfähig werde sie durch Arbeiten, die von den Beschuldigten ausgeführt würden. Das Geschäftsvermögen stehe nicht den Beschuldigten persönlich zu, da diese nur Mitgliedschaftsrechte an der verselbstständigten GmbH hätten. Es handle sich um ein Sondervermögen der Gesellschaft, welches am Ende jeden Monats im Sinne eines Lohnes ausgeschüttet werde.