10. Anwendbarkeit der ARV 1 Betreffend die Anwendbarkeit der ARV 1 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 185 – 188), zumal auch die Verteidigung die Anwendbarkeit der Verordnung bejaht (pag. 247). 11. Qualifikation als unselbstständige Erwerbstätigkeit 11.1 Vorbemerkungen Die im vorliegenden Fall angeklagten Art. 8 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Bst. a ARV 1 sind nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Arbeitnehmer in unselbstständiger Erwerbstätigkeit anwendbar. Es fragt sich daher vorab, ob die Beschuldigten selbstständig erwerbend sind oder nicht.