Er wäre damit rechtlich durchaus in der Lage, hauptverantwortlicher Arbeitgeber und Geschäftsführer der Familien-GmbH zu sein. Dass die Beschuldigte 2 Vorsitzende der Geschäftsführung ist, widerlegt die Feststellung der Vorinstanz nicht, sagt dieser Eintrag doch nichts über die tatsächlichen Verhältnisse der Geschäftsführung aus. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass es der Beschuldigte 1 (und nicht die Beschuldigte 2) war, der nach Zustellung der Strafbefehle im Namen aller Beschuldigten telefonisch Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin aufnahm, um «eine Lösung zu finden» (pag. 62, 81). Dass es sich beim Beschuldigten 1 um den Haupt-